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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2010; 02/2012; 01/2020)



Archiv: 06/2010; 02/2012
Nomenklatur bis 2014: BGI/GUV-I 5190


Vorbemerkung

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen und in diesem Zustand erhalten werden. Dazu sind unter anderem wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Der in der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) verwendete Begriff "elektrische Arbeitsmittel" wird in dieser Schrift durch den Begriff "elektrische Betriebsmittel" ersetzt, da der Begriff "elektrische Arbeitsmittel" nicht alle Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände erfasst, von denen elektrische Gefährdungen ausgehen können und für die eine Prüfpflicht besteht.

Diese DGUV Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

In diesem Zusammenhang erhält der Unternehmer Hinweise zur Festlegung angemessener Prüffristen, Erstellung einer sachgerechten Dokumentation sowie Kennzeichnung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Ergänzend befinden sich Vorschläge für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang D.

Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels betrifft nicht nur die Maßnahmen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit, sondern auch alle anderen Maßnahmen zum sicheren Betrieb, wie beispielsweise Einrichtungen zum Schutz gegen mechanische, hydraulische, optische oder andere Gefährdungen (siehe Anhang C). Hilfestellungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind im Anhang F enthalten.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gibt dem Unternehmer Hinweise zur Organisation wiederkehrender Prüfungen

die sich im Eigentum des Unternehmens befinden, angemietet oder geliehen sind.

Dieses gilt auch für die an der Arbeitsstelle/im Unternehmen geduldeten Privatgeräte der Beschäftigten, wie z.B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Rundfunkgeräte.

In bestimmten Bereichen sind weitergehende Anforderungen aus Verordnungen, landesbaurechtlichen Regelungen, Vertragsbedingungen der Sachversicherer, Normen und anderen Regelwerken zu beachten, auf die in dieser Schrift nicht eingegangen werden kann. Dies gilt beispielsweise für:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Arbeitgeber

Siehe 2.21 "Unternehmer"

2.2 Elektrische Betriebsmittel

im Sinne dieser DGUV Information sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.

2.3 Bereitstellung

umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber/Unternehmer zu treffen hat, damit den Beschäftigten ausschließlich sichere und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Anlagen und Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.

2.4 Besichtigen

ist der erste Arbeitsgang bei jeder Prüfung. Durch bewusstes, kritisches Betrachten wird festgestellt, ob das Prüfobjekt äußerlich erkennbare, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.

2.5 Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.

2.6 Elektrische Sicherheit

ist der Oberbegriff, unter dem in erster Linie alle Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefahren durch elektrische Durchströmung des menschlichen Körpers (Schutz gegen gefährliche Körperströme nach VDE 0100-410) oder durch Folgen von Störlichtbögen verstanden werden.

2.7 Elektrofachkraft

ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DGUV Vorschrift 3 und 4; VDE 0105-100).

2.8 Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde (DGUV Vorschrift 3 und 4; VDE 0105-100).

2.9 Erproben

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