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BGI 847 / DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 04/2003; 11/2014aufgehoben)
Archiv: BGI 847 (04/2003)
Vorwort
Zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten vor gefährlichen Einwirkungen werden in Gesetzen 1), Verordnungen und Richtlinien die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Unternehmerinnen und Unternehmerverpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Abfall-, Gewässer- oder Strahlenschutzbeauftragte.
Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.
Diese bundeseinheitliche DGUV Information legt Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest, beschreibt die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.
1 Brandschutzorganisation
Die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Personen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. die Leiterin und Leiter einer Einrichtung 2) tragen die Verantwortung für die Erreichung dieser Schutzziele im Betrieb. Zum Aufbau einer hierzu erforderlichen Brandschutzorganisation und für die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben, sollten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zur Beratung einen Brandschutzbeauftragten bestellen.
Abb. 1 Muster für die Struktur im betrieblichen Brandschutz
1.1 Stellung im Betrieb
Brandschutzbeauftragte sollten vergleichbar mit der betrieblichen Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt sein.
Sie sollten zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens - schon bei der Planung - rechtzeitig eingebunden werden.
In Betrieben mit einer anerkannten Werkfeuerwehr sollten die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten der Leitung der Werkfeuerwehr übertragen werden.
Brandschutzbeauftragte sind bei der Anwendung ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
1.2 Gefährdungsbeurteilung
Für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation müssen zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung die branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden.
Gefährdungen im Sinne des Arbeits- und Brandschutzes können sich insbesondere ergeben durch
Für die Ermittlung und Bewertung der betriebsspezifischen Brandgefährdungen sind folgende Faktoren zu betrachten:
Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird auf das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG § 5 "Beurteilen der Arbeitsbedingungen", die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" verwiesen.
Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung.
Wird für den betrachteten Betrieb eine Brandgefährdung ermittelt, die über eine normale Brandgefährdung hinausgeht und/oder sind aufgrund erhöhter Risiken z.B. durch bauliche Gegebenheiten besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich, sollte ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden.
Für Objekte mit unterschiedlicher Art und/oder Nutzung sowie verschiedenen Betrieben (z.B. Einkaufszentren, Industrie-, Gewerbe- und Technologieparks, Forschungseinrichtungen) ist aufgrund von gemeinsamen Rettungswegen, Mischnutzungen und Schnittstellen zwischen den Betrieben die Bestellung eines koordinierenden Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.
Für diese Objekte ist eine übergreifende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der Betrachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen, z.B. den Abhängigkeiten von Energie- und Produktionsströmen, den gleichen Flucht- und Rettungswegen und Sammelflächen sollte dabei besondere Beachtung zukommen.
2 Bestellung von Brandschutzbeauftragten
2.1 Schriftliche Aufgabenübertragung
Brandschutzbeauftragte werden von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber (unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes) schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen (siehe Musterbestellungsschreiben, Anhang 1).
Zu den Rahmenbedingungen gehören z.B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel.
2.2 Externe Brandschutzbeauftragte
Verfügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber - bei festgestellter Notwendigkeit - über keinen eigenen Brandschutzbeauftragten oder kann keine eigene Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ausgebildet werden, ist ein externer Brandschutzbeauftragter zu beauftragen.
Die notwendige Qualifikation gemäß Kapitel 4 und 5 dieser DGUV Information muss nachgewiesen werden.
Die Einbindung in die interne Brandschutzorganisation ist sicherzustellen.
Des Weiteren sind Zuständigkeiten und Schnittstellen festzulegen sowie die rechtzeitige Einbindung in interne Abläufe (z.B. Investitionen, Umbauten, Prozessänderungen) sicherzustellen. Ebenso muss ein externer Brandschutzbeauftragter in der Lage sein, kurzfristig den Betrieb in seiner Funktion beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.
Wird ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen zwingend vorgeschrieben, ist gegebenenfalls eine Zustimmung durch die zuständige Behörde (z.B. Untere Bauaufsicht, Brandschutzdirektion, Brandschutzdienststelle und/oder Baugenehmigungsbehörde) zur Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten erforderlich.
3 Aufgaben von Brandschutzbeauftragten
Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben:
Ein Beispiel für die mögliche Bemessung der Einsatzzeiten von Brandschutzbeauftragten ist im Anhang 2 enthalten.
4 Qualifikation von Brandschutzbeauftragten
Die für eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten geeigneten Personen sollen aufgrund ihrer betrieblichen Erfahrung Grundkenntnisse der Brandschutzorganisation haben. Dazu gehören vor allem betriebsspezifische brandschutzrelevante Kenntnisse, z.B. über verfahrenstechnische Besonderheiten bei Produktionsabläufen und Erfahrungen mit Umgang und Lagerung von brennbaren und entzündlichen Gefahrstoffen.
4.1 Voraussetzungen zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sollen mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.
Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung wird für den Brandschutzbeauftragten eine besondere Qualifikation empfohlen, z.B.
4.2 Befähigung zum Brandschutzbeauftragten
Die Befähigung zum Brandschutzbeauftragten besitzen aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich:
Zur verkürzten Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemäß Kapitel 5 dieser DGUV Information sind qualifiziert:
4.3 Aktualität der Ausbildung
Liegt die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten länger als fünf Jahre zurück und/oder kann eine berufliche Tätigkeit oder eine Fortbildung als Brandschutzbeauftragter nicht belegt werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information erforderlich.
5 Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss der dafür vorgesehenen Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information sowie die für den Brandschutzbeauftragten erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen.
5.1 Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungseinrichtungen für die kompetente Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten im Sinne dieser DGUV Information können sein:
und gleichermaßen qualifizierte Einrichtungen, die entsprechend dieser DGUV Information ausbilden.
5.2 Aufbau und Dauer der Ausbildung
Die gesamte Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist als modulares System aufgebaut. Das System gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie anschließende Fortbildungen.
Die Ausbildung mit der hier dargestellten Ausbildungsmethodik wird in Unterrichtseinheiten à 45 Minuten gegliedert. Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 64 Unterrichtseinheiten (UE), aufgeteilt auf 2 Wochen. Die Ausbildungszeit ist als Präsenzphase zu verstehen. Aus pädagogischer Sicht werden pro Ausbildungstag 8 UE empfohlen. 10 UE dürfen nicht überschritten werden. Wege- und Pausenzeiten zählen nicht zu den Unterrichtseinheiten.
Die gesamte Ausbildung soll spätestens innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.
Die gemäß Kapitel 4 mögliche verkürzte Ausbildung umfasst 34 UE inkl. Abschlussprüfung (4 UE).
Praktische Ausbildung
Eine praktische Ausbildung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen ist ein notwendiges Ausbildungsmodul. Die Kenntnis der Funktionsweise von Feuerlöscheinrichtungen und deren sichere Handhabung ist eine wichtige Grundlage für eine spätere Tätigkeit in der Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.
5.3 Inhalte der Ausbildung
Entsprechend der Ausbildungsdauer, der Zielgruppe sowie der Vorkenntnisse können die Themenblöcke in dem angegebenen Rahmen angepasst werden. Zusätzlich können branchenspezifische Schwerpunkte gesetzt werden. Die Lehrinhalte sind in Anhang 3 näher beschrieben.
1 | Rechtliche Grundlagen | 4 UE *) |
2 | Brandlehre | 3 UE |
3 | Brand- und Explosionsgefahren | 7 UE |
4 | Baulicher Brandschutz | 8 UE *) |
5 | Anlagentechnischer Brandschutz | 8 UE *) |
6 | Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung | 2 UE |
7 | Organisatorischer Brandschutz | 16 UE *) |
und Brandschutzmanagement | 8 UE *) | |
8 | Behörden, Feuerwehren, Versicherer | 4 UE *) |
9 | Abschlussprüfung | 4 UE |
*) Diese Schwerpunktthemen sind in der verkürzten Ausbildung in angemessenen Umfang zu berücksichtigen. |
Lehrgangsziel für die verkürzte Ausbildung sollte daher eine zielgruppenorientierte, baulich-organisatorische Vertiefung gemäß Kapitel 5.3 in Verbindung mit den in Anhang 3 aufgeführten Lehrinhalten des vorbeugenden Brandschutzes sowie eine umfangreiche Ausbildung im Bereich der Anlagentechnik sein.
5.4 Ausbildungsunterlagen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Ausbildungslehrgangs müssen Unterlagen erhalten, welche die Ausbildungsinhalte wiedergeben. Die Unterlagen müssen für die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet sein.
5.5 Abschlussprüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die Prüfung hat einen zeitlichen Umfang von mindestens 4 UE. Alle Prüfungsunterlagen (schriftliche Prüfung, Protokoll der mündlichen Prüfung und Gruppenergebnisse) müssen mindestens drei Jahre archiviert werden.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile (mündlich und schriftlich) erfolgreich abgeschlossen wurden.
5.5.1 Schriftliche Prüfung
Sie besteht aus der Beantwortung von bis zu 60 Fragen aus den Unterrichtseinheiten. Die Anzahl der Fragen zum jeweiligen Themenblock soll ungefähr dem zeitlichen Anteil der jeweiligen Unterrichtseinheiten im Verhältnis zur Gesamtdauer des Lehrganges entsprechen. Die Prüfungsfragen sollen überwiegend nach dem Multiple-Choice-Verfahren gestellt werden, wobei eine oder mehrere Antworten richtig sein können. Für einen angemessenen Anteil der Antworten sollte die schriftliche, beschreibende Form gewählt werden.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die schriftliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 60 % der schriftlichen Prüfungsfragen richtig beantwortet wurden.
5.5.2 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst die Bearbeitung einer Fallstudie in Arbeitsgruppen (max. fünf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer je Gruppe) mit anschließender Präsentation jeder einzelnen teilnehmenden Person vor der Prüfungskommission.
Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nur mit bestandener schriftlicher Prüfung möglich.
Jede teilnehmende Person wird ca. 10 - 15 Minuten von der Prüfungskommission geprüft.
Die Prüfungskommission sollte aus einer vorsitzenden und mindestens einer beisitzenden Person bestehen.
5.5.3 Nichtbestehen der Prüfung
Bei Nichtbestehen wird die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung eingeräumt.
5.5.4 Ausbildungsbescheinigung
Jede Teilnehmerin oder Teilnehmer erhält einen Fachkundenachweis (Zertifikat). Dieser soll mindestens beinhalten:
6 Fortbildung von Brandschutzbeauftragten
Die Fachkunde eines Brandschutzbeauftragten muss den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften entsprechen. Demnach ist für den Brandschutzbeauftragten eine regelmäßige Fortbildung notwendig und zur qualifizierten Aufgabenbewältigung erforderlich.
Dazu muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Brandschutzbeauftragten die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen. Fortbildungsthemen können sein:
Fortbildungsveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 UE à 45 Minuten zu besuchen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
7 Quellen
Beispielhafte Auflistung:
Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung | Anhang 1 |
Bestellung zur/zum Brandschutzbeauftragten
Herr /Frau |
wird hiermit für |
(Zuständigkeitsbereich) |
der/des |
(Name und Sitz des Unternehmens/der Niederlassung/des Werkes/des Betriebsteils) |
mit Wirkung vom ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... zur/zum Brandschutzbeauftragten bestellt. |
Sie sind in der Funktion des Brandschutzbeauftragten unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt. Sie werden zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens - schon bei der Planung - rechtzeitig eingebunden. Sie beraten und unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen des Brandschutzes.
Die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers bleibt unberührt. Die für Ihre Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter erforderlichen Fachkenntnisse gemäß der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" haben Sie nachgewiesen. Ihnen werden für die Erfüllung Ihrer Aufgaben die erforderliche Arbeitszeit, die benötigten Arbeitsmittel und Fortbildungen gemäß der o.g. DGUV Information unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglicht. Sie sind bei der Anwendung ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die mit Ihrer Bestellung verbundenen Aufgaben sind rückseitig aufgeführt. Jede Änderung dieser Tätigkeiten ist schriftlich zu fixieren und von den Unterzeichnern zu bestätigen. |
... ... ... ... ... ... ... ... ,den | ... ... ... ... ... ... ... ... |
(Ort) | (Datum) |
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter | Brandschutzbeauftragter |
Verteiler: | |
Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegen Ihnen folgende Aufgaben: (bitte ankreuzen, ergänzen u./o. streichen)
[ ] | 1. | Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung |
[ ] | 2. | Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen |
[ ] | 3. | Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe |
[ ] | 4. | Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren |
[ ] | 5. | Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen |
[ ] | 6. | Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen |
[ ] | 7. | Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen |
[ ] | 8. | Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen |
[ ] | 9. | Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel |
[ ] | 10. | Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes |
[ ] | 11. | Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken |
[ ] | 12. | Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen |
[ ] | 13. | Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen |
[ ] | 14. | Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen |
[ ] | 15. | Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz |
[ ] | 16. | Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfergemäß ASR A2.2) |
[ ] | 17. | Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw. |
[ ] | 18. | Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege |
[ ] | 19. | Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen |
[ ] | 20 | Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen |
[ ] | 21. | Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden |
[ ] | 22. | Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen |
[ ] | 23. | Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw. |
[ ] | 24. | Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen |
[ ] | 25 | Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.) |
[ ] | 26. | Dokumentieren Ihrer Tätigkeiten im Brandschutz |
[ ] | 27. | |
[_] | 28. |
Beispiel für die Bemessung der Einsatzzeit von Brandschutzbeauftragten | Anhang 2 |
Muster-Betrieb:
Risikofaktoren:
Brandschutzkonzept u.a.:
Bewertung:
Aufgrund des Brandrisikos und der damit verbundenen Gefahr der Verrauchung von Fluchtwegen, die durch den Sprinklerschutz nicht verhindert werden kann, ist besonders auf die Freihaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen zu achten, ein Alarmierungs- und Räumungskonzept ist erforderlich.
Für die Abschätzung der Einsatzzeit wird vom regulären Betrieb des Möbelhauses ausgegangen. Die erstmalige Erstellung von Brandschutzordnungen inklusive Alarm- und Fluchtwegplänen, Betriebsanweisungen usw. müssen daher nicht betrachtet werden.
Tabelle: Beispiel für die Bemessung der Einsatzzeit von Brandschutzbeauftragten (Bsp. Möbelhaus)
Ein Brandschutzbeauftragter ist zu bestellen, der folgende Aufgaben durchzuführen hat:
Nr. | Aufgaben/Tätigkeit (aus 3.) | Zeitbedarf [h/a] |
1 | Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C) | 20 |
2 | Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen | 15 |
3 | Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen | 15 |
4 | Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers | 10 |
5 | Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen | Betriebsspezifischer Bedarf |
6 | Beratung bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Löschmitteln | 5 |
7 | Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen, dabei mitwirken | 40 |
8 | Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen | 10 |
9 | Teilnehmen an bzw. Durchführen von Brandschutzbegehungen | 35 |
10 | Aus- und Fortbilden von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer) | 15 |
11 | Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz | in [10] |
12 | Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen im Brandschutz und für die Rettung | in [9] |
13 | Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen | in [9] |
14 | Organisation und die Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen | 15 |
15 | Kontrollieren, dass Brandschutzregeln insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden | Betriebsspezifischer Bedarf |
Summe | mindestens 180 plus Nr. 5 und 15 |
Lehrinhalte für die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten | Anhang 3 |
1 | Rechtliche Grundlagen
|
2 | Brandlehre
|
3 | Brand- und Explosionsgefahren
|
4 | Baulicher Brandschutz
|
5 | Anlagentechnischer Brandschutz
|
6 | Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung
|
7 | Organisatorischer Brandschutz und Brandschutzmanagement
|
8 | Behörden, Feuerwehren, Versicherer
|
9 | Abschlussprüfung (gemäß Kap. 5)
|
Danksagung
Bei der Erarbeitung dieser bundeseinheitlichen Schrift waren beteiligt:
Mit freundlicher Unterstützung von:
Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa)
Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
____________
1) | z.B. Grundgesetz Artikel 2 (2): Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ... |
2) | Im folgenden Arbeitgeber genannt |
3) | DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung |
4) | CFPA: The Confederation of Fire Protection Association Europe (CFPa Europe) = Zusammenschluss national anerkannter Organisationen für Brandschutz |
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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