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DGUV Information 207-022 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege - Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2014; 05/2018)
Archiv: 10/2014
1 Vorbemerkungen
Die Lastenhandhabungsverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf den manuellen Umgang mit Lasten. Mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV) wurde 1996 die europäische Richtlinie über Mindestvorschriften bei der manuellen Lastenhandhabung (Richtlinie 90/269/EWG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie regelt die Pflichten der Unternehmensleitung in Bezug auf den manuellen Umgang mit jeglicher physikalischer Last - also Menschen, Tiere und Gegenstände. Dies dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit und soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden oder minimieren.
Die Lastenhandhabungsverordnung ist branchenübergreifend anzuwenden. Deshalb ist sie abstrakt gehalten und muss für die einzelnen Branchen und Arbeitsaufgaben konkretisiert werden.
Die vorliegende DGUV Information erläutert, wie die Lastenhandhabungsverordnung bezüglich des Bewegens/ der Bewegungsunterstützung von Menschen, auch mit Hilfsmitteln, in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege umgesetzt werden kann.
Die Belastung der Lendenwirbelsäule der Beschäftigten beim manuellen Bewegen von Menschen ist nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen so hoch, dass ein akuter Handlungsbedarf besteht.
Primärer Adressat dieser Schrift ist die Unternehmensleitung sowie alle diejenigen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung unterstützen - unabhängig von der Betriebsgröße. Weiterhin richtet sich diese DGUV Information an die gewählten Vertretungen der Beschäftigten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, den betriebsärztlichen Dienst und sonstige mit dem Thema Befasste - bis hin zu den Beschäftigten.
Die Schutzziele der Lastenhandhabungsverordnung sind verbindlich. Die hier beschriebenen Maßnahmen helfen, diese Schutzziele zu erreichen. Somit dient diese DGUV Information der Unternehmensleitung als Hilfestellung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung. Diese ist auch hier das zentrale Instrument für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Eine systematische Gesamtstrategie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sollte, neben der gesetzlichen Verpflichtung, Teil des Unternehmensleitbilds einer Gesundheitseinrichtung sein. Ebenso sollte das betriebliche Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagement zur Kultur im Unternehmen gehören. Die Unternehmensleitung muss deutlich machen, dass eine sichere Arbeitsweise ausdrücklich erwünscht ist. Nur so wird nachhaltig erreicht, dass Beschäftigte gesund arbeiten können.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erarbeiteten diese DGUV Information in einer vom DGUV Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beauftragten Expertengruppe. Damit gibt diese DGUV Information den abgestimmten gemeinsamen Standpunkt der Unfallversicherungsträger wieder.
In dieser Schrift wird vorrangig das Ziel Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gemäß Arbeitsschutzgesetz betrachtet. Der Vorrang von Sicherheit und Gesundheit vor dem ressourcenfördernden Ansatz gilt für alle Beteiligten. Dieser steht weder im Widerspruch zu den Interessen und Bedürfnissen des pflege-/betreuungsbedürftigen Menschen, noch zu den Expertenstandards (bspw. Dekubitus-, Sturzprophylaxe oder Erhaltung und Förderung der Mobilität).
Begriffsdefinition
Der Begriff "Beschäftigte" steht in dieser DGUV Information geschlechtsneutral stellvertretend für alle Personen, die das Bewegen oder die Bewegungsunterstützung von Menschen durchführen. Darunter fallen sowohl beruflich als auch ehrenamtlich Tätige. Hinweis: Nach § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten in staatlichem Recht bestimmte Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Der Begriff "Mensch" steht geschlechtsneutral stellvertretend für alle "Patienten/Bewohner/Pflegebedürftige/ Menschen mit Behinderungen" im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Der Begriff "Unternehmensleitung" wird für die Unternehmerin/den Unternehmer gleichermaßen wie für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber verwendet. Der Begriff "Bewegen von Menschen" steht stellvertretend für alle Tätigkeiten, bei denen Menschen, die pflege-/betreuungsbedürftig sind, bewegt oder bei Bewegung unterstützt werden und dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist, also beispielsweise eine Positionsveränderung wie der Transfer von der Bettkante in den Rollstuhl oder die Positionsunterstützung zur Dekubitusprophylaxe. |
2 Anwendungsbereich
§ 1 (1) LasthandhabVDiese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(Stand: 21.08.2023)
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