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BGI 861-1 / DGUV Information 208-022 - Türen und Tore
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 01/2005; 01/2015; 09/2017)
Die vorliegende DGUV Information "Türen und Tore" richtet sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Türen und Tore" (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Beachtung der in dieser DGUV Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass die geforderten Schutzziele erreicht sind. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Die vorliegende DGUV Information zitiert den kompletten Text aus der Technischen Regel ASR A1.7, die Hilfestellungen sind jeweils in blauer kursiver Schrift beigefügt.
1 Zielstellung
Die Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.
Die vorliegende DGUV Information gibt Hilfestellungen, wie das durch die ASR A1.7 vorgegebene Schutzniveau erreicht werden kann.
2 Anwendungsbereich
(1) Die Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.
Die vorliegende DGUV Information gibt für diesen Anwendungsbereich Hilfestellungen für die Praxis.
(2) Für die barrierefreie Gestaltung der Türen und Tore gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore".
Darüber hinaus geben der DGUV-Leitfaden "Barrierefreie Arbeitsgestaltung" und die Normen DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" und DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" Auskunft.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Abstürzen ist die unkontrollierte, nicht ausgeglichene Bewegung von vertikal bewegten Flügeln im Fall des Versagens eines einzelnen Tragmittels oder der Gewichtsausgleichssysteme.
3.2 Bewegungsraum ist der Raum, in dem die Flügel Öffnungs- und Schließbewegungen ausführen.
3.3 Der Fallweg von Torflügeln ist die senkrechte Strecke, die die Hauptschließkante nach dem Versagen der Tragmittel bis zum erfolgten Fangen durch die Fangvorrichtung zurücklegt.
3.4 Fangvorrichtungen sind Einrichtungen, die im Falle des Flügelabsturzes selbsttätig auf den Flügel oder das Bauteil, das mit ihm fest verbunden ist (z.B. Wickelwelle), wirken und ihn halten. Hierzu zählen auch Getriebe, die imstande sind, den Flügel zu halten, wenn tragende Getriebeteile versagen (Sicherheitsgetriebe).
3.5 Flügel sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die Tür- oder Toröffnungen schließen oder freigeben.
3.6 Gefährdungen an Türen und Toren ergeben sich besonders durch:
3.7 Herausfallen ist das ungewollte Verlassen des Tor- oder Türflügels aus der Führung.
3.8 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.
3.9 Nachlaufweg ist der Weg des kraftbetätigten Flügels von der Einleitung des Stoppvorganges bis zum Stillstand.
3.10 Mit der NOT- HALT- Einrichtung kann im Fall einer Gefährdung die Flügelbewegung bewusst zum Stillstand gebracht werden.
3.11 Schließkanten sind (siehe Tabelle 1):
3.12 Schlupftüren
(Stand: 23.07.2024)
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