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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 208-031 - Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2014; 05/2020)



Archiv 02/2014
bisher: BGI/GUV-I 5183


1 Einleitung

Immer wieder ergibt sich in Betrieben die Notwendigkeit, Inventurarbeiten durchzuführen oder an hochgelegene Aggregate, Beleuchtungskörper, Leitungen, Ventile und dergleichen zu Reparatur- und Wartungszwecken heranzukommen. Für derartige Arbeiten wird oftmals eine Arbeitsbühne auf den Gabelzinken von Flurförderzeugen mit Hubmast (Gegengewichtstapler (Gabelstapler), Schubmaststapler, Regalstapler, Dreiseitenstapler oder Regalflurförderzeuge) angebracht, um Personen in die entsprechende Arbeitsposition zu bringen.

Anmerkung
Alle in dieser Information beschriebenen Sachverhalte gelten nur für Arbeitsbühnen, die mit den Gabeln von Flurförderzeugen mit Hubmast aufgenommen werden (d. h., dass z.B. Teleskopstapler von diesen Regelungen ausgenommen sind, da für diese andere und ggf. weiter gehende Maßnahmen erforderlich sind). Mitgänger-Flurförderzeuge sind keine Flurförderzeuge im Sinne dieser Information. Mitgänger-Flurförderzeuge sind grundsätzlich nicht für den Einsatz mit Arbeitsbühnen geeignet.

2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen ist Ziffer 2.4 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) in Verbindung mit TRBS 2121-4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln. Danach hat das Heben von Personen nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen zu erfolgen. Ausnahmsweise ist das Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln, z.B. mit Flurförderzeugen (Gegengewichtstapler (Gabelstapler), Schubmaststapler, Regalstapler, Dreiseitenstapler und Regalflurförderzeugen) zulässig, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten. Derartige geeignete Maßnahmen werden in dieser Information beschrieben.

Anmerkung
Gemäß dem Dokument WG-2005.46rev3 der europäischen Arbeitsgruppe Maschinen werden Arbeitsbühnen, die auf den Gabeln eines Flurförderzeuges platziert sind, nicht als auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie betrachtet, auch wenn sie mit Einrichtungen ausgestattet sind, die das Herunterrutschen oder Herabfallen von den Gabeln verhindert. Sie sind deshalb nicht im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und dürfen nicht mit der CE - Kennzeichnung in Bezug auf diese Richtlinie versehen sein.

3 Beschaffenheit der Arbeitsbühne

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Boden

Arbeitsbühnen sollen im Boden keine Öffnungen haben. Soweit sich Öffnungen nicht vermeiden lassen, dürfen sie nur so groß sein, dass eine Kugel mit 15 mm Durchmesser nicht hindurch fallen kann oder es müssen Einrichtungen zum Auffangen herabfallender Gegenstände oder Abdeckungen vorhanden sein.

3.1.2 Umwehrung

Als Sicherung gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen ist eine Umwehrung erforderlich, die den zu erwartenden Kräften standhält und aus Handlauf, mindestens einer Knieleiste und Fußleiste besteht. Die Umwehrung muss nach TRBS 2121-4:2019 mindestens eine Höhe von 1,10 m haben. Die Fußleiste sollte 0,15 m hoch sein, um ausreichenden Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen zu bieten. Seile und Ketten dürfen nicht als Umwehrung verwendet werden. Der Freiraum zwischen dem Handlauf und der Knieleiste sowie der Knieleiste und der Fußleiste darf 0,50 m nicht überschreiten.

3.1.3 Einstieg

Eine Seite der Umwehrung sollte, um den Einstieg zur Arbeitsbühne zu erleichtern, beweglich ausgeführt sein. Am zweckmäßigsten ist es, wenn die bewegliche Umwehrung als Tür ausgebildet ist. Diese darf sich jedoch nicht nach außen öffnen lassen und sollte im geschlossenen Zustand selbsttätig verriegelt sein. Wird die Fußleiste an der Tür angebracht, darf der Abstand zwischen der Unterkante der Fußleiste und dem Boden der Arbeitsbühne nicht mehr als 15 mm betragen.

Abb. 1 Nach innen öffnende Tür als Einstieg in die Arbeitsbühne

3.1.4 Rückenschutz

Zum Hubmast hin genügt es nicht, nur eine Umwehrung aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste anzubringen. Hier ist ein zusätzlicher Schutz gegenüber den Quetsch-, Scher- und Kettenauflaufstellen im Hubmast erforderlich. Zum Schutz von Personen auf der Arbeitsbühne gegen Quetsch- und Scherstellen durch die Hubeinrichtung muss an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,80 m hoher, durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht sein, so dass Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.

3.1.5 Gabeltaschen

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