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DGUV Information 209-007 / BGI 550 - Fahrzeuginstandhaltung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 2005; 05/2011; 01/2014; 08/2018; 08/2019)
Archiv 2005; 05/2011; 01/2014; 07/2018
Vorwort
In der Bundesrepublik Deutschland rollen zurzeit etwa 62 Mio. Pkw, Lkw und Krafträder über die Straßen. Hinzu kommen noch Busse und Bahnen sowie weitere Landfahrzeuge, die nicht oder nur teilweise für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, z.B. Flurförderzeuge, gleislose Erdbaugeräte, Mobilkrane, Bodengeräte der Luftfahrt.
Als Fahrzeuge werden alle betriebsmäßig durch Maschinenkraft bewegte oder gezogene Geräte angesehen. Alle diese Fahrzeuge müssen gewartet und gepflegt werden, damit sie unfallfrei betrieben werden können.
Die Fahrzeuginstandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustands sowie die Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands.
In Deutschland stehen für diese Arbeiten rund 38.000 Werkstätten mit etwa 460.000 Beschäftigten zur Verfügung.
Neben umfangreichen Fachkenntnissen bei diesen Arbeiten müssen auch die Kenntnisse der allgemeinen und typischen Gefahren bei den im Unternehmen tätigen Personen vorhanden sein, um ein sicheres Arbeiten zu erreichen.
Die Anzahl der aus diesen Unternehmen angezeigten Unfälle führt vor Augen, dass die Gefahren häufig unterschätzt werden. Sie lässt weiter erkennen, dass immer wieder auf die in diesem Bereich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen werden muss.
Ein Sammelwerk der wichtigsten Arbeitsschutzmaßnahmen liegt in der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung" vor.
In den Erläuterungen wird dort beispielhaft gezeigt, wie durch technische Einrichtungen, organisatorische Maßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten ein sicheres und dem Gesundheitsschutz dienliches Arbeiten in der Fahrzeuginstandhaltung erreicht werden kann.
Die DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung" konkretisiert auszugsweise diese Regel. Sie wendet sich an die Beschäftigten in den Betrieben der Fahrzeuginstandhaltung. Sie soll - auch anhand von Unfallerfahrungen - zeigen, wie man Unfälle vermeiden kann, sodass ein sicheres Arbeiten zur Selbstverständlichkeit wird.
1 Rechtsgrundlagen für Maschinen
Seit Anfang 1993 gilt in der Europäischen Union unter anderem der freie Warenverkehr. Durch das Produktsicherheitsgesetz und die 9. Verordnung zum ProdSG wird die Europäische Maschinenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Das bedeutet, dass grundsätzlich die im Anhang I der Maschinenrichtlinie hinsichtlich Bau und Ausrüstung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gelten. Natürlich gilt das auch für alle in der Fahrzeuginstandhaltung verwendeten Maschinen. Als äußeres Zeichen der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie und den anderen einschlägigen Richtlinien muss an jeder verwendungsfertigen Maschine eine CE-Kennzeichnung angebracht sein.
Darüber hinaus muss der Hersteller durch eine Konformitätserklärung die Übereinstimmung schriftlich erklären.
Häufig ist heute außer dem CE-Zeichen ein GS-Zeichen an den Maschinen zu finden. Viele Hersteller lassen ihre Produkte durch eine unabhängige akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Einhaltung dieser Schutzziele prüfen. Äußeres Kennzeichen der erfolgreichen Prüfung ist das GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit).
Wer eine Maschine mit dieser Kennzeichnung erwirbt, kann ganz sicher sein, eine "sichere" Maschine erworben zu haben, die über die Sicherheit hinaus natürlich auch alle Anforderungen einschlägiger europäischer Normen erfüllt.
Bei der Bestellung neuer Maschinen können im Rahmen der geschäftlichen Verbindungen wie bisher Lieferumfang, Leistungen usw. frei vereinbart werden, soweit nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird.
Darüber hinaus sollte die Bestellung einer verwendungsfertigen Maschine mindestens folgende Positionen im Auftragsschreiben enthalten:
2 Richtiges Heben und Tragen
Ermittlungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb der Belegschaft in der Fahrzeuginstandhaltung ergaben, dass überwiegend Erkrankungen des Skelett-Systems als Ursache infrage kommen.
Über 50 % aller Arbeitsunfähigkeitszeiten bei den über 45-Jährigen fallen in diese Rubrik. Berücksichtigt man, dass viele dieser "älteren" Beschäftigen im Angestelltenbereich (Kundendienst, Meisterebene usw.) beschäftigt sind, wird der Anteil im Bereich der gewerblichen Beschäftigten noch höher sein.
(Stand: 22.08.2023)
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