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Regelwerk, BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 209-044 / BGI 739-1 - Holzstaub
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2019)




Archiv: 07/2009


Vorwort

Die vorliegende DGUV Information kann als Praxishilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Der Aufbau entspricht den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" in Bezug auf die Informationsermittlung über Gefährdungen durch Holzstaub ( Abschnitt 3), die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ( Abschnitte 4 - 7) und eine verifizierende Wirksamkeitskontrolle ( Abschnitt 8).

Für die effektive Stauberfassung an Holzbearbeitungsmaschinen ist die Schnittstelle zwischen Maschine und Absaugung wesentlich. In der Regel bedeutet dies, dass die Holzbearbeitungsmaschinenhersteller eine Anforderung an die Mindestluftgeschwindigkeit (erfahrungsgemäß 20 m/s; maximal 28 m/s)/den Mindestluftvolumenstrom und den benötigten statischen Unterdruck (maximal 1500 Pa) vorgeben. Höhere Luftgeschwindigkeiten und statische Unterdrücke sind technisch zwar machbar, in der Realität für Standardabsauganlagen aber nicht üblich.

Auch für den Betreiber gilt, dass er durch geeignete Verhaltensregeln (z.B. Vermeidung des Einsatzes von Druckluftpistolen) und allgemeine Ordnung und Sauberkeit wesentlich zur Verringerung der Staubbelastung in der Werkstatt beiträgt.

Geprüfte Maschinen mit Prüfzeichen, zum Beispiel "holzstaubgeprüft", entbinden den Betreiber nicht davon, eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Menge des freigesetzten Staubs durchzuführen.

Natürlich müssen der Holzbearbeitungsmaschinenhersteller die Stauberfassung, der Absauganlagenhersteller die Absaugleistung und der Betreiber Sauberkeit und Ordnung optimieren, um die Staubbelastung maximal zu reduzieren. Wenn Betreiber oder Hersteller ihre Verantwortung dafür nicht wahrnehmen, können die jeweils anderen genannten Beteiligten die Mehrbelastung durch höhere Anstrengungen nicht ausgleichen!

1 Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gilt für alle Betriebe, die Holz und Holzwerkstoffe - soweit dabei Holzstaub entsteht - bearbeiten oder verarbeiten, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Sie soll die Unternehmen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu den Gesundheitsgefahren durch Holzstaub unterstützen.

Bei der Beschreibung der Maßnahmen werden die aktuellen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der dazugehörigen technischen Regeln zusammengefasst und erklärt. Für holzbe- und -verarbeitende Unternehmen steht dabei die TRGS 553 "Holzstaub" von August 2008 im Vordergrund.

Ziel ist die Einhaltung von max. 2 mg Holzstaub pro m3 Raumluft als einatembarer Staub (E-Fraktion, als Schichtmittelwert) bei allen Tätigkeiten. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, bei denen diese Konzentration eingehalten wird, gelten als staubgemindert.

Die in dieser DGUV Information beschriebenen Schutzmaßnahmen haben sich in der Praxis bewährt. Andere ebenso wirksame Maßnahmen werden damit nicht ausgeschlossen.

Ausschluss

Eine Übertragbarkeit der vorgestellten Schutzmaßnahmen auf Stäube aus anderen Materialien ist nicht zwingend gegeben. Holzstaub gehört zu den Stäuben mit grober Körnung und geringer Dichte.

Holzstaub und Holzspäne sind brennbar. Holzstaub ist im Gemisch mit Luft außerdem explosionsfähig. Auf diese Eigenschaften geht die DGUV Information 209-045 "Absauganlagen für Holzstaub und -späne, Brand- und Explosionsschutz" näher ein. In der vorliegenden Schrift werden diese Eigenschaften nur erwähnt.

Neben dem klassischen Vollholz werden auf Holzbearbeitungsmaschinen häufig auch beschichtete Holzwerkstoffe oder holzähnliche Werkstoffe oder Verbundwerkstücke bearbeitet. Dabei fallen neben Holzstaub zum Beispiel auch Kunststoffstäube, Leichtmetallstäube, Reststoffe von Klebern und Lackstäube an. Die vorliegende DGUV Information behandelt ausschließlich Gesundheitsgefährdungen durch Holzstäube. Gefährdungen durch andere, eventuell mitentstehende, Stäube oder Freisetzungen müssen gesondert betrachtet werden.

2 Definitionen

Absauganlagen

Absauganlagen für Holzstaub und -späne haben die Aufgabe, Holzbearbeitungsmaschinen abzusaugen, das abgesaugte Staub-Späne-Gemisch zu fördern, abzuscheiden und zeitweilig zu lagern, zum Beispiel in einem Silo. Absauganlagen können unterteilt werden in Filteranlagen, Entstauber, ortsveränderliche Entstauber und Industriestaubsauger.

a) Filteranlagen

Filteranlagen haben im Gegensatz zu Entstaubern eine Abluft/Rückluft-Weiche. Über die Reststaubgehaltsüberwachung kann die Anlage Störfälle erkennen und die abgesaugte Luft nach außen leiten. Im Sommer muss die abgesaugte Luft ins Freie abgegeben und im Winter kann durch Rückführung der gereinigten Luft die Wärme zurückgewonnen werden.

Abb. 1 Filteranlage


- wird nicht dargestellt - *)

Technisch haben diese Anlagen gegenüber Entstaubern Vorteile bei der Abscheidung von groben Spänen, da der Beruhigungsbereich im Vorabscheider und der Abstand zwischen den Filterelementen größer ist. Die Filteranlagen haben auch eine bessere Luftleistung und Filterstandzeit.

b) Entstauber

Bei Entstaubern nach DIN EN 16770 handelt es sich um Geräte, mit denen Holzstaub und Späne von stationären Holzbearbeitungsmaschinen abgesaugt werden können. Für die Absaugung von groben Hobelspänen oder Hackschnitzeln sind die Geräte wegen ihrer kompakten Bauweise und des damit verbundenen, schlechten Vorabscheideverhaltens nur begrenzt einsetzbar. Die Geräte dürfen nur im Arbeitsraum aufgestellt werden (siehe Abb. 2).

Abb. 2 Entstauber


- wird nicht dargestellt - *)

Abb. 3 Warnvorrichtung


c) Ortsveränderliche Entstauber

Nach DIN EN 60335-2-69 ist ein ortsveränderlicher Entstauber eine Saugmaschine mit Filter, die eine Handmaschine oder die Umgebung eines Arbeitsvorgangs, bei dem Staub entsteht, absaugen kann. Im Unterschied zum Industriestaubsauger besitzt ein ortsveränderlicher Entstauber eine Warnvorrichtung, die anzeigt, wenn der Mindestvolumenstrom unterschritten wird. Der Entstauber verfügt außerdem über einen elektrischen Anschluss für die Bearbeitungsmaschine, sodass er automatisch mit der Maschine startet.

Mit diesen beiden Einrichtungen ist gewährleistet, dass die Bearbeitungsmaschine immer ausreichend abgesaugt wird. Für das Absaugen von Holzbearbeitungsmaschinen muss mindestens ein Gerät der Staubklasse M eingesetzt werden, das auch die Anforderungen nach DGUV Information 209-084 für brennbare Stäube erfüllt. Mit ortsveränderlichen Entstaubern darf auch abgelagerter Staub aufgesaugt werden.

d) Industriestaubsauger

Ein Industriestaubsauger nach DIN EN 60335-2-69 ist eine Saugmaschine mit Filter, die ausschließlich zum Aufsaugen von abgelagertem Staub konstruiert ist. Mit einem Industriestaubsauger dürfen keine handgeführten Elektrowerkzeuge abgesaugt werden, da entsprechende Warneinrichtungen fehlen! Zur Reinigung nicht benutzter Elektrowerkzeuge oder stationärer Holzbearbeitungsmaschinen ist ein Industriestaubsauger aber sehr gut geeignet. Zum Aufsaugen hat die Maschine meistens ein Sauggeschirr. Einige Modelle sind auch dazu geeignet Flüssigkeiten aufzusaugen. Für die Reinigung von Holzwerkstätten muss mindestens ein Gerät der Staubklasse M eingesetzt werden, das auch die Anforderungen nach DGUV Information 209-084 für brennbare Stäube erfüllt.

Abb. 4 Industriestaubsauger


Filtermaterialklassifizierung

Nach DIN EN 60335-2-69 AA22.201 werden für die Abscheidung eines Filtermaterial 3 Staubklassen unterschieden:

Abb. 5 Gefahrstoffaufnahme über die Atmung


- wird nicht dargestellt - *)

Holzstaub

Von Staub spricht man bei Partikeln mit einer Größe< 0,5 mm. Bei größeren Partikeln spricht man von Spänen und bei 15 mm Länge und mehr von Hackschnitzeln. Bei jedem zerspanenden Arbeitsgang fallen Späne und Staub an, bei Schleifarbeiten ausschließlich Staub.

Staubfraktionen

Holzstaub in der Raumluft wird gravimetrisch gemessen (siehe auch DGUV Information 213-541 "Verfahren zur Bestimmung von Holzstaub"). Bei der Messung von Staub werden die Partikel nach Korngröße in die verschiedenen Fraktionen (Anteil am Gesamtstaub) unterteilt. Wegen der kritischen Wirkung von Holzstaub auf die oberen Atemwege wird die einatembare Fraktion (E-Fraktion) bestimmt. Diese Fraktion ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, die durch Mund und Nase eingeatmet werden können und umfasst überwiegend Partikel mit einem Durchmesser kleiner 0,1 mm.

Staubgeminderter Arbeitsbereich

Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen beziehungsweise Arbeitsplätze als Schichtmittelwert eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten werden. Entsprechende Arbeitsbereiche gelten als staubgemindert.

3 Gefährdungen durch Holzstaub

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen feststellen, ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen und die von ihnen ausgehende Gefährdung beurteilen.

Drei wesentliche Gefährdungen beim Umgang mit Holzstaub können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen:

Zusätzlich können an und in Silos Personen gefährdet werden durch

(Diese Gefährdungen sind nicht Gegenstand dieser DGUV Information, siehe dazu DGUV Information 209-083).

Hinweis: Holzstaub entsteht bei jeder spanenden Bearbeitung - besonders beim Schleifen - von Holz, Holzwerkstoffen oder Holzverbundstoffen durch Maschinen oder Handarbeit. Bei der Handhabung von Roh- oder Fertigteilen sowie beim Wechseln von Staubsammelsäcken der Absauganlage oder bei der Reinigung der Werkstatt kann ohne getroffene Schutzmaßnahmen abgelagerter Holzstaub in der Raumluft verteilt werden.

4 Pflichten und Schutzmaßnahmen aus der Gefahrstoffverordnung

Im Gegensatz zum Ausgangsprodukt "Holz" oder "Holzwerkstoff" handelt es sich bei Holzstaub um einen Gefahrstoff nach Gefahrstoffverordnung. Holzstaub entsteht erst bei der spanenden Bearbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen im Betrieb. Daher erhalten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen vom Lieferanten kein Sicherheitsdatenblatt, aus dem die beim Umgang mit Holzstaub notwendigen Schutzmaßnahmen hervorgehen. Sie müssen deshalb die möglichen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen selbst ermitteln.

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Laut Gefahrstoffverordnung § 6 (1) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen alle Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten beurteilen:

  1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen
  2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
  3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen.
  4. Möglichkeiten einer Substitution
  5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge
  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
  8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen außerdem Tätigkeiten berücksichtig werden, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Wartungsarbeiten (GefStoffV § 6 [5]).

Zur Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung ist ausreichende Fachkunde erforderlich. Verfügen Arbeitgeberinnen oder Arbeitsgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, müssen sie sich fachkundig beraten lassen. Fachkundig können besonders die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein (GefStoffV § 6 [11]).

Minimierungsgebot

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausschließen. Ist dies nicht möglich, müssen sie sie auf ein Minimum reduzieren (GefStoffV § 7 [4]). Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt gegeben worden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen. (GefStoffV § 10 [1]). Auch die TRGS 553 formuliert ein entsprechendes Minimierungsgebot unter Nr. 1 Satz 3: Auch bei Einhaltung des Standes der Technik ist ein Gesundheitsrisiko, insbesondere ein Krebsrisiko, nicht gänzlich auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Holzstaub-Konzentration sind daher anzustreben.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Anzahl der exponierten Beschäftigten sowie die Dauer und Höhe der Exposition gegenüber Holzstaub begrenzen. Die mit Holzstaub belasteten Arbeitsbereiche dürfen nur den Beschäftigten zugänglich gemacht werden, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit betreten müssen.

Die Arbeitsbereiche müssen abgegrenzt, Warn- und Sicherheitszeichen und die Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" müssen angebracht werden.

Tätigkeiten mit Holzstaub dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden (GefstoffV § 8 [1] und [7], § 9 [6], § 10 [3]).

Nach der Gefahrstoffverordnung muss die Holzstaubbelastung auf ein Minimum reduziert werden. Das ist mit geeigneten Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen zu erreichen (GefstoffV § 7 [4]).

Gefahrstoffverzeichnis

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen. Holzstaub muss in das Verzeichnis aufgenommen werden ( GefstoffV § 6 [12]).

Arbeitsplatzmessungen

Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Gefährdungen durch Holzstaub, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen muss durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition geprüft werden (GefstoffV § 7[8] bis [11]).

Hinweis: Messungen dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Es ist empfehlenswert, eine akkreditierte Messstelle mit der Messung zu beauftragen.

Staubgeminderter Arbeitsbereich nach TRGS 553

Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen oder Arbeitsplätze als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten werden. Entsprechende Arbeitsbereiche gelten als staubgemindert. Nach TRGS 553 Abschnitt 4.1 sind damit Kontrollmessungen in diesen Arbeitsbereichen nicht erforderlich. Die regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Absaugung durch Luftvolumenstrommessungen oder andere technische Maßnahmen bleiben davon unberührt.

Geeignete Arbeitsmittel

Alle Arbeitsmittel und Maschinen müssen für Tätigkeiten mit Holzstaub geeignet sein (GefstoffV § 8 [1] u. a.).


Praxistipp Geeignete Arbeitsmittel
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können davon ausgehen, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Die Bearbeitung von Holz oder holzähnlichen Werkstoffen ist im Abschnitt "Bestimmungsgemäße Verwendung" der Bedienungsanleitung vom Hersteller freigegeben.
  • Die Bearbeitungsmaschinen und die handgeführten Elektrowerkzeuge sind absaugbar und werden nur mit einer wirksamen Absaugung betrieben.
  • Alle in der Bedienungsanleitung aufgeführten Schutzmaßnahmen werden eingehalten.


Praxistipp Verzeichniseintrag 
Bezeichnung Einstufung Mengen Arbeitsbereiche
Hartholzstaub Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

Kann die Atemwege reizen.

(Hinweis: Für alle anderen Hölzer: Kann vermutlich Krebs erzeugen.)

Standort und Lagervolumen: Aufzählung aller
  • dezentralen Entstauber,
  • Filteranlagen,
  • Silos,
  • Lagerbereiche für Staubsammelsäcke.
Arbeitsbereiche:
  • stationäre Holzbearbeitungsmaschinen
  • handgeführte Elektrowerkzeuge
  • Handschleifarbeitsplätze
  • Lagerbereiche

Pflicht zur Unterweisung

Alle Betroffenen müssen zu den Gefahren des Holzstaubs und zu den ergriffenen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.


Praxistipp Unterweisung
Zur Unterweisung gehören hygienische Regeln. Die Beschäftigten müssen bei Reinigungsarbeiten die Verwendung von Industriestaubsaugern und ortsveränderlichen Entstaubern kennen und anwenden. Es ist sinnvoll, das Wechseln von Staubsammelsäcken aus Absauganlagen (auch ortsveränderliche Entstauber und Industriestaubsauger) sowie die Wartung der Anlagen wenigen darin unterwiesenen Beschäftigten zu übertragen. Kundenverkehr sollte in allen Arbeitsbereichen unterbunden werden, allein schon aufgrund der laufenden Maschinen!

Abb. 6 Handhabung von Staubsammelsäcken


- wird nicht dargestellt - *)

Handhabung und Beförderung

Die sichere Beförderung und Handhabung von Holzstaub muss in verschließbaren Behältern erfolgen ( GefstoffV § 8 [4]).


Praxistipp Handhabung Staubsammelsäcke
Holzstaub kann durch Luftbewegungen aufgewirbelt werden.
  • Staubsammelsäcke vor Entnahme sofort schließen.
  • Offene Behälter mit Holzstaub vor dem Transport verschließen.
  • Sammelsäcke nicht überfüllen.

Lagerung und Entsorgung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Holzstaub sachgerecht gelagert und entsorgt wird. Dafür müssen verschließbare Behälter verwendet werden.

Es muss sichergestellt werden, dass Holzstaub abgeschlossen oder so aufbewahrt oder gelagert wird, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen wirksame Vorkehrungen treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern (GefstoffV § 8 [4], [5], [7]).


Praxistipp Lagerung von Holzstaub
  • Lagerung nur in geschlossenen Behältern oder in fest zugebundenen Sammelsäcken
  • Achtung: Geräte, in die ein Staubsammelbeutel einzulegen ist, sind nur mit Staubsammelbeutel zu betreiben, da sonst der im Gerät abgeschiedene Staub nicht gefahrlos entnommen werden kann. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 4, § 9 [2] und § 10 [1]) sind Maschinen und Geräte so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Filterbeutel, -säcke oder -behälter dürfen daher nicht wiederverwendet werden, da bei ihrer Entleerung große Staubmengen freigesetzt werden. Das gilt auch für von der Herstellfirma als wiederverwendbar gekennzeichnete Filterbeutel und -säcke (siehe auch DGUV Information 209-084).

5 Technische Schutzmaßnahmen

Holzstaub muss an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst, wirksam abgesaugt und staubfrei befördert werden.

5.1 Absaugung stationärer Maschinen und Arbeitsbereiche

Stationäre Maschinen müssen nach TRGS 553 grundsätzlich abgesaugt werden. Ausnahmen, in denen auf eine Absaugung verzichtet werden kann, regelt TRGS 553 in Abschnitt 4.2:

"... wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die (spanabhebende) Bearbeitung an Maschinen und Anlagen auf Grund

  1. des geringen Austritts von einatembarem Holzstaub,
  2. deren Aufstellung bzw. Position im Betrieb oder im Freien,
  3. der geringen Zerspanungsleistung oder
  4. der geringen Laufzeiten

insgesamt eine Exposition der Beschäftigten ergibt, bei der eine Konzentration für Holzstaub in der Luft 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird."

Beispiele für solche Maschinen und Anlagen sind in TRGS 553 Anlage 3 aufgeführt.

Kapselung mit Absaugung

Der Betreiber von Maschinen sollte vorzugsweise abgesaugte, gekapselte Maschinen einsetzen. Wenn eine Kapselung (z.B. wegen Handvorschubs) nicht möglich ist, kann eine Maschine mit Absaugung an der Entstehungsstelle eingesetzt werden.

Bei Maschinen mit vollständiger Kapselung ist die Bedienperson von den Bearbeitungswerkzeugen und damit von der Staubentstehungsstelle durch die Kapsel getrennt. Dadurch wird eine sehr niedrige Staubbelastung in der Arbeitsumgebung erreicht. Voraussetzungen für eine wirksame Kapselung mit Absaugung:

Typische Maschinen mit Kapselung bei der Holzbearbeitung sind zum Beispiel Breitbandschleifmaschinen, Kantenanleimmaschinen, Vierseitenfräsmaschinen (Kehlautomaten), Bearbeitungszentren.

Abb. 7 Kapselung

Absaugung an der Entstehungsstelle

Wegen des üblichen Handvorschubs sind die meisten Standardmaschinen in der Holzbearbeitung offen konstruiert. Bei diesen Maschinen kann die Staubkonzentration im Arbeitsbereich nur durch Erfassung an der Entstehungsstelle vermindert werden. Dabei gilt:

Abb. 8 Absaugung an der Entstehungsstelle


- wird nicht dargestellt - *)

Prinzipiell müssen alle stationären Maschinen oder Arbeitssysteme mit den vom Hersteller vorgegebenen Werten für Volumenstrom/Luftgeschwindigkeit und statischen Unterdruck betrieben werden. In der Regel haben sich bei geringer Zerspanungsleistung 20 m/s Luftgeschwindigkeit am Absaugstutzen der Maschine bei ausreichend großem Querschnitt zur Absaugung von Holzstaub bewährt. Bei hoher Zerspanungsleistung, bei der Bearbeitung feuchter Hölzer oder wenn auch die neben dem Holzstaub entstehenden gröberen Holzanteile (Späne, Hackschnitzel) erfasst werden sollen, sind erfahrungsgemäß höhere Luftgeschwindigkeiten (bis ca. 28 m/s) erforderlich.

Maschinen mit erhöhtem Staubaustritt

Die TRGS 553 führt außerdem folgende Maschinen auf, an denen die Staubbelastung von 2 mg/m3 als Schichtmittelwert nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden kann:

Bei Tätigkeiten an diesen Maschinen muss trotz Absaugung geeigneter Atemschutz (siehe Abschnitt 7) getragen werden, wenn die Arbeitsdauer in einer Schicht mindestens eine Stunde beträgt (TRGS 553, Anlage 1).

Abb. 9 DGUV Test-Zeichen (für Holzbearbeitungsmaschinen)

Holzstaubgeprüfte Maschinen

Bei der Beschaffung werden Maschinen empfohlen, die durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz - DGUV Test - geprüft sind.

Wenn holzstaubgeprüfte Maschinen/Anlagen zum Einsatz kommen, muss noch geprüft werden, ob

Praxistipp Beschaffung neuer Maschinen.
Die Beschaffung und der nachträgliche Anschluss einer zusätzlichen Maschine kann das Verhalten der bestehenden Absauganlage beeinflussen. Besonders, wenn nachträglich größere Maschinen mit nennenswerter Maschinenlaufzeit eingebunden werden sollen, müssen der zusätzliche Volumenstrom und der notwendige statische Unterdruck berücksichtigt werden. Die Absauganlage muss in diesen Fällen geprüft und bei Bedarf nachgerüstet werden!

5.2 Absaugung von handgeführten Elektrowerkzeugen

Tätigkeiten mit handgeführten Elektrowerkzeugen sind sehr staubintensiv. Die meisten Geräte werden vom Hersteller mit einem Absaugstutzen oder einem Staubbeutel ausgerüstet, um den Staubaustritt in den Arbeitsraum zu verringern. Die Geräte müssen wie vom Hersteller vorgegeben betrieben werden.

Zur Absaugung ist ein ortsveränderlicher Entstauber der Staubklasse M nach EN 60335-2-69 zu verwenden. Für diese Geräte gilt im Wesentlichen:

Alternativ kann auch eine stationär installierte Mittelvakuum-Absauganlage für die Absaugung von Elektrowerkzeugen oder Handmaschinen verwendet werden. Diese Anlagen liefern hohe statische Unterdrücke von 20000 - 30000 Pa bei vergleichsweise geringem Volumenstrom. Das handgeführte Elektrowerkzeug kann über einen Saugschlauch und eine Steckverbindung an der nächstgelegenen Verbindungsstelle angeschlossen werden. Die Mittelvakuum-Anlagen sind meist für den gleichzeitigen Betrieb mehrerer Elektrowerkzeuge ausgelegt.


Achtung: Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen, sofern die unten genannte Ausnahme des kurzzeitigen Betriebs von bestimmten Geräten nicht gilt, mit Entstaubern für den ortsveränderlichen Betrieb oder mit Mittelvakuum-Anlagen abgesaugt werden. Eine Absaugung von handgeführten Elektrowerkzeugen oder Handmaschinen durch die Absauganlage für stationäre Bearbeitungsmaschinen (Niederdruckanlage) ist aufgrund des unzureichenden statischen Unterdrucks an der Schnittstelle Absaugung/Maschine nicht möglich. Nähere Anforderungen an Entstauber für den ortsveränderlichen Betrieb finden Sie in der DGUV Information 209-084.

Nach TRGS 553 müssen

IMMER über einen ortsveränderlichen Entstauber/ eine Mittelvakuum-Absauganlage abgesaugt werden.

Abb. 10 Absaugung eines handgeführten Elektrowerkzeugs


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Empfehlungen der Unfallversicherungsträger

Untersuchungen haben gezeigt, dass ein staubgeminderter Arbeitsbereich nur eingehalten werden kann, wenn handgeführte Elektrowerkzeuge und Maschinen abgesaugt werden.

5.3. Absaugung an Handschleifarbeitsplätzen

Handschleifarbeiten sind sehr staubintensiv. Bei diesen Tätigkeiten müssen daher Maßnahmen zur Absaugung der anfallenden Holzstäube getroffen werden. Zur Staubminderung an diesen Arbeitsplätzen wird die Verwendung folgender Absaugeinrichtungen empfohlen:

Je nach Hersteller ist für den abgesaugten Handschleifklotz spezielles Schleifpapier oder ein Schleifnetz notwendig. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall hat Handschleifarbeiten untersucht:

Abb. 11 Absaugbarer Arbeitstisch


- wird nicht dargestellt - *)

Abb. 12 Abgesaugter Handschleifklotz


- wird nicht dargestellt - *)


Praxistipp Holzstaubgeprüfter Absaugtisch
Beschaffen Sie für Handschleifarbeiten einen geprüften Absaugtisch mit dem Zeichen "holzstaubgeprüft, geeignet für Handschleifarbeiten". Daneben können an diesem Tisch auch alle Tätigkeiten mit Elektrowerkzeugen durchgeführt werden. Die Handmaschinen sind jeweils extern abzusaugen!

5.4 Absauganlagen mit Luftrückführung

Die Luftrückführung von krebserzeugenden Stoffen beim Absaugen wird detailliert in Verordnungen und Technischen Regeln spezifiziert. Damit ergeben sich folgende Anforderungen an Absauggeräte und -anlagen mit Luftrückführung bei der Holzbearbeitung, sofern nicht sichergestellt ist, dass eine Verarbeitung von Hölzern nach Anhang 1 sicher ausgeschlossen werden kann.

Anlagen mit Luftrückführung dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden (Vorgaben nach TRGS 553):

Abb. 13 DGUV Test-Zeichen H3 (für Holzstaub-Absauganlagen und -Entstauber)

Eine Filteranlage mit H3-Prüfung 3) erfüllt alle Anforderungen an die Luftrückführung.


Achtung: Die gereinigte Rückluft in das Gebäude muss in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, aus dem sie entnommen wurde. Beschäftigte in anderen Arbeitsbereichen dürfen von dieser Rückluft nicht beeinträchtigt werden. ( GefStoffV § 10 (5))

Achtung: Ortsveränderliche Entstauber und Industriestaubsauger erfüllen nicht von vornherein die Anforderungen an eine Luftrückführung. In der Rückluft darf maximal eine Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m3 enthalten sein.
Entstauber nach DIN EN 16770 halten nach Norm bereits die Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m3 ein.

Abb. 14 Holzstaubentstauber


- wird nicht dargestellt - *)

6 Organisatorische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten, bei denen der Schichtmittelwert von

2 mg/m3 oder weniger von Holzstaub nicht eingehalten werden kann und alle technischen Möglichkeiten der Minimierung ausgeschöpft sind, sind folgende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen:

Technische Maßnahmen haben vor organisatorischen Maßnahmen grundsätzlich Vorrang.

6.1 Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz

Maschinen, Werkstücke, Plattenmaterial und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, müssen regelmäßig gereinigt werden. Die Staubsammelsäcke von Absauganlagen und Industriestaubsaugern sind bei Bedarf zu wechseln. Dabei müssen geeignete Atemschutzmasken (siehe Abschnitt 7) benutzt und die Herstellerempfehlungen zum Wechsel der Staubsammelsäcke berücksichtigt werden. Die Sammelsäcke müssen geschlossen sein, wenn sie entnommen werden. Sie dürfen nicht entleert werden.

Staubablagerungen von mehr als 1 mm Schichtstärke können bei Aufwirbelung eine Staubexplosionsgefahr hervorrufen. Solche Bereiche sind nach TRGS 720 als explosionsgefährdet einzustufen (Zoneneinteilung). Staubablagerungen müssen daher regelmäßig beseitigt werden.

Nähere Angaben finden Sie in der DGUV Information 209-045.

Reinigung der Werkstatt

In der Holzverarbeitung sollen Druckluftpistolen (Abblasen) und Besen für die Reinigung nicht verwendet werden, weil dadurch die Staubkonzentration stark ansteigt.

Eine Reinigung der Werkstatt kann nur mit geeigneten Industriestaubsaugern der Staubklasse M durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Industriestaubsauger sind in DGUV Information 209-084 beschrieben.


Praxistipp: Aufsaugen von Staub
Entstauber oder Absauganlagen für stationäre Holzbearbeitungsmaschinen sind für das Aufsaugen von abgelagertem Staub mit einem Sauggeschirr wegen des unzureichenden Druckniveaus nur sehr bedingt geeignet

Abb. 15 Reinigung der Werkstatt


- wird nicht dargestellt - *)

6.2 Betriebsanweisung und Unterweisung

Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber müssen sicherstellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in einer für sie verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu den Gefahren durch Holzstaub sowie den notwendigen

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss dokumentiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

Ein Muster einer Betriebsanweisung finden Sie in der Technischen Regel zur Gefahrstoffverordnung TRGS 553 unter http://www.baua.de.

6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst unter anderem

6.3.1 Hartholzstäube

Siehe TRGS 906 oder Anhang 1 dieser Schrift.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben nach TRGS 906 verpflichtend veranlasst werden.

6.3.2 Sensibilisierende Holzstäube

Siehe TRGS 907 oder Anhang 1 dieser Schrift.

Arbeitgeber und Arbeitsgeberinnen müssen allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Holzstäuben ausführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Abb. 16 Arbeitsmedizinische Untersuchung


- wird nicht dargestellt - *)

7 Persönliche Schutzmaßnahmen

Nach der Hierarchie des Stop-Prinzips (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Maßnahmen) werden persönliche Schutzmaßnahmen erst dann eingesetzt, wenn die vorgenannten anderen Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4 sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen einzusetzen

Die persönliche Schutzausrüstung muss

Schäden müssen ausgebessert werden; anderenfalls muss die persönliche Schutzausrüstung ersetzt werden.

Besteht bei Tätigkeiten mit hautsensibilisierenden Holzarten eine Gefährdung durch Hautkontakt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung bereitstellen ( GefstoffV § 7 [6] und § 9 [4]).


Praxistipp: Persönliche Schutzmaßnahmen
Bei einatembarem Staub

Staubmasken werden nur temporär bei bestimmten Tätigkeiten verwendet. Es wird deshalb empfohlen, für diese Tätigkeiten Einwegmasken zu beschaffen. Damit entfallen die Reinigung und die regelmäßige Kontrolle auf Schäden. Bei Mehrwegmasken muss aus hygienischen Gründen darauf geachtet werden, dass alle Beschäftigten eine eigene Maske erhalten.
Bei Hautkontakt
Bei sensibilisierenden Holzarten kann durch Schutzmaßnahmen nach einem Hautschutzplan und nach TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" die Gefährdung minimiert werden.

Die Beschäftigten müssen die vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Staubmasken benutzen und Hautschutzmaßnahmen anwenden. Allerdings darf die Benutzung von Atemschutz keine Daueranwendung sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigten in die Benutzung der Atemschutzmasken einweisen (GefstoffV § 7 [5] und § 14 [1] Punkt 2)

Atemschutz

Tätigkeiten, bei denen Atemschutz getragen werden muss, sind unter anderem:

Abb. 17 Atemschutzmaske


- wird nicht dargestellt - *)

Den Beschäftigten muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, wenn:

Geeigneter Atemschutz:

Hautschutz

Holzstaub trocknet die Haut aus. Bei der Holzverarbeitung sind vor allem die Hände betroffen. Unsere Haut hat eine natürliche Abwehrkraft gegen schädliche Einwirkungen. Diese Abwehrkraft darf allerdings nicht überschätzt und überbeansprucht werden. Mit gezieltem Hautschutz kann man die Abwehrkraft unterstützen und stärken.


Praxistipp: Auswahl Hautschutz
Es sollte ein Hautschutzplan aufgestellt werden. Die Schutz-, Reinigungs- und Pflegeprodukte sind meistens aufeinander abgestimmt. Deshalb sollten alle Produkte als System von einem Hersteller beschafft werden. Bei der Auswahl des Produktsystems sollte die Gefahrstoffzusammensetzung berücksichtigt werden. Viele Beschäftigte kommen gleichzeitig mit Holzstaub und Lösungsmitteln oder Schmiermitteln in Kontakt.

Besonders bei der Holzbearbeitung ist die Unversehrtheit der Werkstückoberflächen wichtig. Hier empfehlen sich silikon- und fettfreie Produkte. Lassen Sie die Beschäftigten die Produktsysteme von verschiedenen Herstellern testen. Die Unfallversicherungsträger halten ebenfalls viele Informationsmaterialien bereit.

Beispiele für einen Hautschutzplan finden Sie unter:

  • www.bghm.de Webcode: 227
  • www.dguv.de Webcode: d1083947


Beispiel Hautschutzplan 
Hautschutz 
Vor Beginn der Arbeit und nach der Pause ist die saubere Hand mit einem Hautschutzmittel (siehe Praxistipp) zu schützen. Hautschutzmittel können die Barrierewirkung der Haut unterstützen. Hautschutz mittel bewirken zusätzlich, dass sich die Hände nach der Arbeit leichter reinigen lassen.
Hautreinigung 
Nach der Arbeit oder vor der Pause müssen die Hände gründlich gereinigt werden. Dabei sollte auch der vorher aufgetragene Hautschutz abgewaschen werden. Zur Reinigung ist am besten warmes Wasser zu verwenden. Die Wahl des Reinigungsmittels richtet sich nach der Art und dem Grad der Verschmutzung. Grobe Bürsten und Handwaschpasten mit scharfen Reibemitteln sind zu vermeiden. Besser sind Handwaschpasten mit einer milden Seifengrundlage oder einem synthetischen Waschrohstoff und gegebenenfalls einem hautschonenden Reibemittel. Ein hautschonendes Reibemittel ist zum Beispiel Walnussschalenmehl. Oberster Grundsatz sollte es sein, ein möglichst mildes Mittel zu verwenden.
Hautpflege 
Jede Reinigung strapaziert und entfettet die Haut. Nach der Reinigung ist deshalb die Anwendung eines Hautpflegemittels dringend erforderlich.

8 Wirksamkeitskontrolle

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss die Wirksamkeit der Absaugung geprüft werden. Die Prüfung muss anschließend dokumentiert werden.

Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel:

Ziel einer Wirksamkeitskontrolle ist es, eine ausreichende Absaugwirkung zu sichern. Dazu müssen die pneumatische Leistung des Absauggeräts/der Absauganlage, eine ausreichende Luftgeschwindigkeit in den Rohrleitungen und ein ausreichender Volumenstrom an den Erfassungseinrichtungen der Holzbearbeitungsmaschinen geprüft werden.

Neben der - einmaligen - Wirksamkeitskontrolle ist der Betreiber einer Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung § 14 verpflichtet, die Wirksamkeit der Anlage regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Die wiederkehrenden Kontrollen sind im folgenden Abschnitt beschrieben.

8.1. Wiederkehrende Kontrolle

Ziel der wiederkehrenden Kontrolle ist es, die Funktionsfähigkeit der Absaugung sicherzustellen. Dabei sind Maßnahmen

durchzuführen.

Bei den kürzeren Intervallen (t, w und m) ist eine Betriebsregelung mit einer Pflichtenübertragung an eine oder mehrere verantwortliche Personen ausreichend. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die richtige Durchführung der Prüfungen regelmäßig kontrollieren.

Bei der jährlichen Kontrolle sind alle genannten Prüfpunkte durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Gegebenenfalls muss zur Durchführung der jährlichen Kontrolle der Hersteller beauftragt werden.

Die hier zusammengestellten, allgemeinen Prüfpunkte müssen durch die speziellen Prüfaspekte des Absauganlagenherstellers ergänzt werden. Hinweise dazu finden Sie in den jeweiligen Bedienungsanleitungen.


Nr Prüfpunkt Zeitraum
t1 Erfassungselemente auf augenscheinliche Mängel prüfen. t
t2 Rohrleitungen auf augenscheinliche Mängel prüfen. t
t3 Flexible Ansaugleitungen auf augenscheinliche Mängel prüfen (Querschnittsverformungen; Löcher; fehlende Erdung). t
t4 Abscheideanlage auf augenscheinliche Mängel prüfen. t
t5 Eventuell Austragung auf augenscheinliche Mängel prüfen. t
t6 Absauggerät/-anlage auf unbekannte Geräusche prüfen. t
t7 Öffnen der Schieber bei Maschinenstart prüfen. t
t8 Füllstandshöhe in den Sammeltonnen oder der Austragung prüfen und diese nach Bedarf wechseln. t
t9 Füllstandshöhe in den Staubbeuteln der Industriestaubsauger prüfen und diese nach Bedarf wechseln. t
w1 Augenscheinliche Staubansammlung auf den Rohrleitungen entfernen. w
w2 Augenscheinliche Staub- oder Späneansammlung unter oder auf der Arbeitsfläche von Maschinen entfernen. w
w3 Augenscheinliche Staub- oder Späneansammlung auf Werkstücken, im Lager und auf dem Boden entfernen. w
m1 Erfassungselemente auf Beschädigung untersuchen. m
m2 Förderleitung auf Beschädigungen (Eindrücke durch Kollisionen; Löcher) untersuchen. m
m3 Förderleitungen auf Verstopfungen oder Ablagerungen prüfen (z.B. durch Klopfen). m
m4 Filter auf Undichtigkeiten prüfen (Schmauchspuren im Reinluftbereich). m
m5 Filter auf Verstopfung prüfen (Kontrolle des Rohluftbereichs). m
m6 Funktionsfähigkeit der Abreinigung prüfen. m
m7 Funktionsfähigkeit der Austragung prüfen. m
j1 Alle t-, w-, und m-Prüfungen müssen durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. j
j2 Absauganlage auf Funktionsfähigkeit prüfen. j
J3 Die Rohrleitungen visuell auf Ablagerungen (z.B. durch Revisionsklappen) prüfen. j
J4 Ventilator auf augenscheinliche Beschädigungen kontrollieren. j
J5 Antriebsmotor auf Staubablagerungen kontrollieren. j
J6 Funktionsfähigkeit der Rückluft-/Fortluftumschaltung prüfen. j
J7 Funktionsfähigkeit der Reststaubgehaltsüberwachung prüfen. j
J8 Funktionsfähigkeit der Schiebersteuerung prüfen. j
J9 Funktionsfähigkeit und Abnutzung der Laufräder von Stützventilatoren und rohluftseitig angeordneten Absaugventilatoren prüfen. j
j10 Für staubgeminderte Bereiche: Die Anforderungen an staubgeminderte Bereiche - Stand der Technik und Staubkonzentrationen -nach TRGS 553 haben sich nicht geändert. j

9 Literatur- und Quellenverzeichnis

Nachstehend sind besonders zu beachtende Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze und Normen zusammengestellt.

1 Gesetze und Verordnungen

2 Technische Regeln

3 DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Vorschrift

Regel

Informationen

Grundsatz

4 Normen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN EN 16770:2018-12 "Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Absauganlagen für Holzstaub und Späne für Innenaufstellung - Sicherheitstechnische Anforderungen"

DIN EN 60335-2-69:2015-07 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger für den gewerblichen Gebrauch"

10 Glossar


Abkürzung  Definition und Weitere Informationen
AGW  Arbeitsplatzgrenzwert www.dguv.de Webcode: d4699
A-Staub  Alveolengängige Fraktion des Staubs www.dguv.de Webcode: d114829
baua  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de
BGHM  Berufsgenossenschaft Holz und Metall www.bghm.de
BImSchV  Bundes-Immissionsschutzverordnung www.bmub.bund.de
DGUV  Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung www.dguv.de
DGUV Information  DGUV Information (früher BGI und GUV-I) www.dguv.de Webcode: d57349
DGUV Regel  DGUV Regeln (früher BGR und GUV-R) www.dguv.de Webcode: d57349
DGUV Test  Prüf- und Zertifizierungssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung www.dguv.de Webcode: d5229
DIN  Deutsches Institut für Normung www.din.de
DNEL  Derived No-Effect Levels www.dguv.de Webcode: d160059
E-Staub  Einatembare Fraktion des Staubs www.dguv.de Webcode: d114821
Exposition  Ausgesetztsein des Körpers gegenüber (schädlichen) Einflüssen
FFP2  Schutzklasse 2 der partikelfilternden Halbmasken
H2 bzw. H3  Reststaubgehalt 0,2 mg/m3 (H2) und 0,1 mg/m3 (H3)
www.dguv.de/dguvtest/aktuelles/2010_de/2010_details_de_21776.jsp
Gravimetrie  Messung durch Wägung
ifa  Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
www.dguv.de Webcode: d561582
KMR  Liste der krebserzeugenden, keimzellenmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffe www.dguv.de Webcode: d4754
MAK  Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und biologische Arbeitsstofftoleranzwerte
www.dguv.de Webcode: d4699
P2  Halbmasken mit Partikelfilter der Schutzklasse 2
TH2P  Gebläsefiltergerät mit Helm oder Haube Schutzklasse 2
TRBS  Technische Regeln für Betriebssicherheit www.baua.de
TRGS  Technische Regeln für Gefahrstoffe www.baua.de
VDI  Verein Deutscher Ingenieure www.vdi.de

.

Einstufung von Holzstäuben  Anhang 1 

Krebserzeugende Hartholzarten in TRGS 906 (nicht abschließende Aufzählung):

Literatur

[1] Begründung zu Holzstaub in TRGS 907; Ausschuss für Gefahrstoffe AGS-Geschäftsführung BAua www.baua.de

Beispiele für sensibilisierende Holzarten in TRGS 907:

.

Gleichzeitigkeitstabelle  Anhang 2 

Üblicherweise laufen in einer Werkstatt nicht alle Maschinen zeitgleich. Deshalb wird aus wirtschaftlichen Gründen die Absauganlage an das Nutzungsverhalten des Betreibers angepasst. Der Betreiber hat damit die Verpflichtung, dem Absaughersteller in einer Gleichzeitigkeitstabelle sein Nutzungsverhalten darzustellen. Außerdem ist die Gleichzeitigkeitstabelle bei der wiederkehrenden Prüfung der Anlage ein wichtiges Mittel, um die relevanten Betriebszustände zu bestimmen.

Gleichzeitigkeitstabelle

Für die Gleichzeitigkeitstabelle sind folgende Informationen zusammenzustellen:

Die Anzahl der Beschäftigten ist ausschlaggebend für die gleichzeitige Nutzung von Standardmaschinen oder Schleifarbeitsplätzen. Es können nicht mehr Maschinen in Betrieb sein als Beschäftigte vorhanden sind. Automatische Bearbeitungszentren sind zu der Anzahl der Beschäftigten hinzuzurechnen.


Beispiel:

Ein Betrieb mit drei Beschäftigen hat folgende Maschinen in der Werkstatt:

  • Formatkreissägemaschine (20 m/s bei DN140)
  • Dickenhobel-/Abrichthobelmaschine (ca. 1110 m3/h)
  • Tischbandschleifmaschine (20 m/s bei DN200)
  • Tischoberfräsmaschine (ca. 820 m3/h)
  • Absaugtisch (ca. 3000 m3/h)
  • Automatisierte CNC-Maschine (ca. 5100 m3/h)

Aus den Angaben sind die Volumenströme zu berechnen:

Die Betriebszustände, bei denen eine Bedienperson fehlt oder bei denen die CNC-Maschine nicht in Betrieb ist, sind für den maximalen Gesamtvolumenstrom unerheblich. Maschinen oder Erfassungselemente, die mit Handschiebern verschlossen werden können, sind in der Berechnung als "offen" anzusetzen!

Im vorliegenden Fall ist der Betriebszustand 10 der auslegungsrelevante Betriebszustand für die Absauganlage.


Praxistipp:
Lassen Sie sich bei der Erstellung der Gleichzeitigkeitstabelle vom Anbieter der Absauganlage unterstützen.

.

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung - Beispiel  Anhang 3 

Die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen durch Holzstaub wird hier am Beispiel einer Musterschreinerei/-tischlerei dargestellt.

Einschränkung für das Beispiel

Im Beispiel wird nur die Gefährdung durch Holzstaub betrachtet. Brand- und Explosionsgefahr oder sonstige, durch die Tätigkeit oder im Umgang mit Maschinen entstehende Gefährdungen werden nicht behandelt.


Beispiel

Eine Mustermanufaktur hat fünf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen:

  • den Geschäftsinhaber
  • eine Verwaltungskraft und
  • drei Beschäftigte in der Werkstatt

Das handwerkliche Unternehmen bearbeitet individuelle Kundenaufträge.

Arbeitsbereich:

Das Unternehmen bearbeitet Holz ausschließlich in der Werkstatt und baut bei der Kundschaft die gefertigten Produkte nur auf.

Maschinenausstattung:

Die vorgenannten stationären Maschinen tragen alle das Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" und entsprechen TRGS 553 Anlage 2 für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Maschinen. Das Bearbeitungszentrum trägt kein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft", der Mustermanufaktur liegt aber eine entsprechende Herstellerbescheinigung für das Bearbeitungszentrum nach TRGS 553 Anlage 1 für staubgeminderte Arbeitsbereiche vor.

Außerdem ist für Handschleifarbeiten ein Absaugtisch vorhanden. Für die handgeführten Elektrowerkzeuge ist in der Werkstatt eine Werkbank eingerichtet.

Werkstoffe:

Das Unternehmen bearbeitet vor allem Vollholz, Furniere und Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten. Dabei hängt die Holzart vom Kundenwunsch ab. Es werden hauptsächlich Eiche, Buche, Kiefer und Birkenholz verarbeitet. Hin und wieder werden auch Gartenmöbel aus Teakholz oder anderen tropischen Hölzern hergestellt.

Vereinfachung für die Gefährdungsbeurteilung:

Einhaltung der Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung:

Im ersten Schritt wird die Einhaltung der allgemeinen Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung (siehe Abschnitt 4) geprüft:

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung:

  1. Bei dem betrachteten Holzstaub handelt es sich um ein nach TRGS 906 als krebserzeugend und nach TRGS 907 als sensibilisierend eingestuftes Hartholz.
  2. Der Holzstaub entsteht beim Bearbeitungsprozess; deshalb kein Lieferant und kein Sicherheitsdatenblatt.
  3. Die Exposition liegt deutlich über 2 mg /m3 (siehe oben; die Maschinen werden als nicht abgesaugt betrachtet).
  4. Eine Substitution ist nicht möglich. Die Werkstücke werden auf Kundenwunsch für den Sichtbereich verwendet.
  5. Zerspanende Bearbeitung; pro Woche werden ca. 200 kg Holzstaub und -späne aus dem Holzstaubentstauber entsorgt, wobei der Holzstaubanteil ca. 15 % beträgt.
  6. Richtwert für staubarme Arbeitsplätze nach TRGS 553: 2 mg/m3 im Schichtmittelwert
  7. Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, siehe Mustertabelle unten.
  8. Aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge liegen in der Mustermanufaktur keine Erkenntnisse zur Sensibilisierung oder Krebserkrankung von Beschäftigten vor.

Minimierungsgebot

Wird über die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen eingehalten.

Gefahrstoffverzeichnis

Die Mustermanufaktur führt ein Gefahrstoffverzeichnis mit allen Gefahrstoffen im Betrieb.

Ausschnitt:

Bezeichnung Einstufung Mengen Arbeitsbereiche
Hartholzstaub Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

Kann die Atemwege reizen.

Kann die Haut reizen/austrocknen.

Standort und Lagervolumen: Holzstaubentstauber ca.5 kg

Lagerbereich für Staubsammelsäcke ca. 25 kg

Arbeitsbereiche:
  • stationäre Holzbearbeitungsmaschinen
  • handgeführte Elektrowerkzeuge
  • Handschleifarbeitsplatz
  • Lagerbereich

Als Anhaltspunkt wird die bisherige Summe der Abfallmassen an Holzstaub aller Holzarten verwendet. Die Mustermanufaktur registriert aus Entstauber- und Industriestaubsauger-Sammelsäcken wöchentlich eine Masse von ca. 200 kg Holzstaub und -spänen. Davon sind ca. 30 kg (15 %) reiner Holzstaub. Die Holzstaubabfälle werden jeden Freitag entsorgt. Es befinden sich deshalb zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 kg Holzstaub im Unternehmen. Die Holzstaubmenge ist für die Angaben im Gefahrstoffverzeichnis wichtig.

Arbeitsplatzmessungen

Die Mindestvoraussetzungen für einen staubgeminderten Arbeitsplatz nach TRGS 553 Anlage 1 werden erfüllt. Die Maschinen werden gemäß TRGS 553 Anlage 2 abgesaugt.

Die Gefährdungsbeurteilung wird zwar zunächst an Maschinen ohne Absaugung durchgeführt und die Absaugung dann als Schutzmaßnahme festgelegt. Im Ergebnis erfüllt die Mustermanufaktur dann aber alle Voraussetzungen und es wird auf Arbeitsplatzmessungen verzichtet.

Geeignete Arbeitsmittel

Nach den Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung in der Bedienungsanleitung der Hersteller sind die betrachteten Maschinen und Elektrowerkzeuge zum Bearbeiten von Holz und holzähnlichen Werkstoffen geeignet.

Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten, Dauer und Höhe der Exposition

Im Werkstattbereich arbeiten nur Beschäftigte, die für den weiteren Verlauf der Arbeitsprozesse notwendig sind und zur Ausübung ihrer Tätigkeit diesen Arbeitsbereich betreten müssen. Die Verwaltungskraft wird unterwiesen, den Werkstattbereich nicht zu betreten. An den Zutrittstüren zur Werkstatt sind Warnschilder "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" aufgehängt.

Pflicht zur Unterweisung

Die in dem Bereich tätigen Beschäftigten werden jährlich zur Gefährdung durch Holzstaub unterwiesen. Die Unterweisung enthält die Pflicht,

technische Schutzmaßnahmen zu verwenden

die organisatorischen Maßnahmen einzuhalten

und persönliche Schutzmaßnahmen zu beachten

Besonders für das Wechseln der gefüllten Sammelsäcke des Entstaubers sowie der ortsveränderlichen Entstauber und der Industriestaubsauger, die Handhabung sowie die Lagerung und Entsorgung des abgesaugten Holzspäne/-staub-Gemischs wurden die Beschäftigten

unterwiesen.

Zusätzlich wurden die Beschäftigten mit der regelmäßigen Kontrolle der Füllhöhe der Sammeltonnen/-säcke beauftragt und darin unterwiesen.

Handhabung und Beförderung

Die Sammelsäcke werden vor Entnahme aus den Sammeltonnen zugebunden. Hierzu liegen neben den benötigten Einwegatemschutzmasken Kabelbinder am Holzstaubentstauber bereit. Die Säcke werden dann ergonomisch auf einer Sackkarre durch die Werkstatt transportiert, um Beschädigungen durch scharfe Gegenstände (z.B. scharfe Kanten an Maschinen neben dem Transportweg) während des Transports zu vermeiden.

Lagerung und Entsorgung

Die Zwischenlagerung bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma erfolgt auf dem Hof (wegen der Brandlast) in einem verschließbaren Verschlag. Mehreren beauftragten Beschäftigten wurden persönliche Schlüssel ausgehändigt, die bei Nichtgebrauch im abgeschlossenen Spind aufbewahrt werden.


Praxistipp: Dokumentation der Anforderungen aus der GefStoffV
Die genannten Ausführungen zur Einhaltung der Gefahrstoffverordnung sollten schriftlich, beispielsweise in einer Einführung zur Gefährdungsbeurteilung, dokumentiert werden.

Hinweis: Maßnahmenhierarchie aus der GefStoffV

Geeignete Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge Substitution, Technische Schutzmaßnahmen, Organisatorische Schutzmaßnahmen und Persönliche Schutzmaßnahme festzulegen.

Wenn allerdings eine Schutzmaßnahme in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, ist diese schnellstmöglich umzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um eine Technische Schutzmaßnahme oder eine Organisatorische/Persönliche Schutzmaßnahme handelt.

In dem hier vorgestellten Beispiel sind die Schutzmaßnahmen nach Arbeitsplätzen zusammengefasst und stellen keine Reihenfolge der Umsetzung dar.

Gefährdungsbeurteilung

Betriebsstätte

Verantwortlicher  Herr Mustermann (Geschäftsführer)
Ort  12345 Musterstadt, Musterstraße 6
Fachkraft für Arbeitssicherheit  Frau Sicher, Arbeitssicherheit GmbH; 12345 Musterstadt
Betriebsarzt  Herr Gesund, Arbeitssicherheit GmbH; 12345 Musterstadt
Ersthelferinnen und Ersthelfer  Frau Fleißig (Werkstattmeisterin), Frau Ehrenwert (Verwaltung), Herr Vorbild (Werkstatt)
Datum der Gefährdungsbeurteilung  08.01.2018

Hinweis: Hier handelt es sich nicht um eine vollständige Gefährdungsbeurteilung. Vereinfachend wird nur die Gefährdung durch freigesetzten Holzstaub beurteilt!

Ansammlung von Holzstäuben

Gefahrstoffe
Freisetzung von Holzstaub!
  • Allgemeine Verhaltensregeln
Tätigkeiten
  • Aufenthalt in der Werkstatt
  • Zerspanende Tätigkeiten
Gefährdungen
  • Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • Kann die Atemwege reizen.
  • Austrocknung der Haut

.

Organisatorische Schutzmaßnahmen
Maßnahme Handlungsbedarf Verantwortlich Termin bis Wirksamkeit Hinweise
ja nein
Werkstattreinigung
  • Erstellung eines Reinigungsplans
  • Festlegen von bereichsspezifischen Reinigungsintervallen
  • Bestellung zweier Verantwortlicher für die Koordinierung und Kontrolle
  • Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber in ausreichender Anzahl zur schnellen Platzreinigung
  • Alle ortsveränderlichen Entstauber und Industriestaubsauger entsprechen Staubklasse M und DGUV Information 209-084 für brennbare Stäube.
  • Gesonderte Absaugung bei erhöhter Staubablagerung (1 mm und mehr), auch während der Tätigkeit
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 2. und 6.1
  • Stark verstaubte Oberflächen der Fertigteile vor der Weiterverarbeitung absaugen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.1
  • Abreinigung der Filter der Sauger, wenn
    kein Staub mehr aufgenommen wird
  • Ggf. Sammelsack tauschen.
  • Ebenso verfahren, wenn bei ortsveränderlichen Entstaubern die Warnleuchte brennt.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 2.
  • Sammelsäcke vor Entnahme verschließen.
  • Zum Verschließen z.B. Kabelbinder oder bei den Saugern den integrierten Verschlussschieber an der Sacköffnung verwenden.
  • Vollständig und sachgemäß entsorgen.
  • Sammelsäcke nicht ausleeren und wiederverwenden.
  • Anschließend Bereich mit Industriestaubsauger reinigen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann,

05.03.2018

Siehe 6.1
  • Verbot des Abreinigens mit Druckluft oder Besen
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.1
  • Unterweisung, dass bei Reizungen der Atemwege die Arbeiten sofort einzustellen sind
  • Werkstattmeisterin und Betriebsarzt sofort verständigen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.2
Betriebsanweisungen
  • Zu allen hier aufgeführten organisatorischen und persönlichen Schutzmaß- nahmen
  • Meldung von Schäden an Arbeitsmitteln
  • Festlegung, dass bei staubintensiven Tätigkeiten (z.B. Handschleifarbeiten) Staubmasken zu tragen sind
  • Es dürfen nur Staubmasken FFP2 verwendet werden.

Bekanntmachung:

  • Aushang an allen Werkstatteingängen
  • Spezielle Betriebsanweisungen an allen Arbeitsplätzen
  • Jährliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen
  • Fragen zu den Festlegungen werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beantwortet.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.2
Warnschilder an den Werkstatteingängen:
  • "Zutritt für Unbefugte verboten"
  • "Rauchen verboten"
X   Fr. Fleißig 09.02.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 4.
Für alle Beschäftigten wird die arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlasst. X   Fr. Fleißig 23.02.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.3
Persönliche Schutzmaßnahmen
Beim Wechsel der Staubsammelsäcke in Industriestaubsaugern und ortsveränderlichen Entstaubern/ Entstaubern:
  • FFP2-Staubmasken tragen.
  • Sichere/staubfreie Aufbewahrung der Ersatzmasken
  • Rechtzeitig Bestellung neuer Staubmasken auslösen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 7.
Für die Beschäftigten in der Werkstatt:
  • Anleitung zum richtigen Reinigen und Pflegen der Hände (Hautschutzplan) in Sozial- räumen aushängen.
  • Notwendige Reinigungs- und Pflegemittel bereitstellen.
X   Fr. Fleißig 23.02.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 7.


Stationäre Maschinen

Maschinen
Freisetzung von Holzstaub!
  • Formatkreissägemaschine
  • Kombinierte Dicken-/ Abrichthobelmaschine
  • Tischbandschleifmaschine
  • Fräsmaschine
  • Bearbeitungszentrum
  • ...
Tätigkeiten
  • Zerspanende Arbeitsgänge
  • Schleifen
  • Wartung
Gefährdungen
  • Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • Kann die Atemwege reizen.
  • Austrocknung der Haut


Technische Schutzmaßnahmen
Maßnahme

Handlungsbedarf

Verantwortlich Termin bis Wirksamkeit Hinweise
ja nein
  • Maschinen gemäß den Herstellerangaben (Volumenstrom/statischer Unter- druck) absaugen.
  • Maschinen durch DGUV Test geprüft oder Herstellerbescheinigung
  X     Kein Handlungsbedarf; Anforderungen erfüllt Mustermann, 05.03.2018 Siehe 5.1
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Für jede Maschine und jeden Absaugtisch eine(n) Verantwortliche(n) bestellen.
  • Durchführen der täglichen und wöchentlichen Prüfungen
  • Maschine auf Sauberkeit kontrollieren.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
Unterweisung der Beschäftigten:
  • Erfassungselemente müssen in Späneflugrichtung und möglichst nahe am Werkzeug angebracht sein.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.2
Wiederkehrende Prüfung:
  • Für jede Maschine vier Prüflisten (t = täglich; w = wöchentlich; m = monatlich; j = jährlich)
  • Tägliche und wöchentliche Prüfung durch jeweilige(n) Maschinenverantwortliche(n)
  • Monatlich oder jährlich von der Werkstattmeisterin und den Maschinenverantwortlichen prüfen.
  • Aufbewahrungszeit der Protokolle zwei Jahre
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
Persönliche Schutzmaßnahmen
  • Vor Prüfung und Wartung Maschinen absaugen.
  • Tragen von FFP2-Staubmasken
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 7.


Arbeiten mit Elektrowerkzeugen in Werkstatt 2

Maschinen
  • Freisetzung von Holzstaub!
  • Handkreissäge
  • Stichsäge
  • Handhobelmaschinen
  • Handoberfräsmaschinen
  • Handschlitzfräsen
  • Handdübelfräsmaschinen
  • Exzenterschleifer
  • Schwabbler
  • Abgesaugter Handschleifklotz
  • Handschleifarbeiten am Absaugtisch
  • ...
Tätigkeiten
  • Zerspanende Arbeitsgänge
  • Schleifen
Gefährdungen
  • Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • Kann die Atemwege reizen.
  • Austrocknung der Haut


Technische Schutzmaßnahmen
Maßnahme Handlungsbedarf Verantwortlich Termin bis Wirksamkeit Hinweise
ja nein
  • Die Elektrowerkzeuge und den Handschleifklotz absaugen.
  • Absaugtisch gemäß den Herstellerangaben (Volumenstrom/statischer Unter- druck) absaugen.
  • Absaugtisch durch DGUV Test geprüft
  X     Kein Handlungsbedarf; Anforderungen erfüllt Mustermann, 05.03.2018 Siehe 5.2 und 5.3
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Bestellung eines/einer Verantwortlichen für die Elektrowerkzeuge, den abgesaugten Handschleifklotz, die ortsveränderlichen Entstauber und den Absaugtisch:
  • Durchführung der regelmäßigen Prüfungen
  • Durchführung der täglichen, wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Prüfungen
  • Geräte nach Arbeitsschicht auf Sauberkeit kontrollieren.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
Wiederkehrend regelmäßige Prüfung
  • Sichtprüfung Elektrowerkzeuge und abgesaugter Handschleifklotz sowie Saugschlauch
  • Prüfung schriftlich dokumentieren.
  • Aufbewahrung der Dokumentation mindestens zwei Jahre
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Bedienungsanleitung
Unterweisung der Beschäftigten:
  • Arbeiten mit Elektrowerkzeugen und abgesaugten Handschleifklotz sind möglichst auf dem Absaugtisch durchzuführen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.2

Holzstaubentstauber und Holzstaublagerung

Maschinen
Freisetzung von Holzstaub!
  • Entstauber
  • Lagerplatz
Tätigkeiten
  • Entleerung
  • Wartung
Gefährdungen
  • Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • Kann die Atemwege reizen.
  • Austrocknung der Haut


Technische Schutzmaßnahmen
Maßnahme Handlungsbedarf Verantwortlich Termin bis Wirksamkeit Hinweise
ja nein
  • Prüfprotokoll des Entstaubers (Messung der Luftgeschwindigkeit) bei der Erstinbetriebnahme als Grundlage für die Wieder- kehrenden Prüfungen heranziehen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
  • H3-geprüfter Entstauber mit Luftrückführung in die Werkstatt
  X     Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 5.4
  • Holzstaub, z. B gefüllte Sammelsäcke, gesichert aufbewahren.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 4.
Organisatorische Maßnahmen
Bestellung von zwei Verantwortlichen:
  • Durchführen der täglichen und wöchentlichen Prüfungen
  • Entstauber regelmäßig auf Füllstand der Sammelsäcke kontrollieren.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
  • Jährliche Prüfung der Funktionsfähigkeit
X   Fr. Fleißig 23.02.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
Bei Aufleuchten der Warnlampe:
  • Filter abreinigen.
  • Ggf. Sammelsäcke tauschen.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Bedienungsanleitung Entstauber
Wiederkehrende Prüfung:
  • Vier Prüflisten (t = täglich; w = wöchentlich; m = monatlich; j = jährlich)
  • Tägliche und wöchentliche Prüfung durch die Verantwortlichen
  • Monatliche oder jährliche Prüfung durch die Werkstattmeisterin und die Verantwortlichen
  • Aufbewahrungszeit der Protokolle zwei Jahre
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 8.1
Transport der Staubsammelsäcke durch die Werkstatt:
  • Sicher verschlossen, z.B. mit Kabelbindern
  • Auf z.B. einer Sackkarre
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 4.
Persönliche Schutzmaßnahmen
  • Tragen von FFP2-Staubmasken beim Warten und Prüfen des Entstaubers
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 7

Lagerraum für Platten und Vollhölzer

Gefahrstoffe
Freisetzung von Holzstaub!
  • Allgemeine Verhaltensregeln
Tätigkeiten
  • Aufenthalt im Lager
  • Einlagerung von Plattenmaterial vom LKW
  • Entnahme von Plattenmaterial zur Bearbeitung
Gefährdungen
  • Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • Kann die Atemwege reizen.
  • Austrocknung der Haut


Organisatorische Schutzmaßnahmen
Maßnahme

Handlungsbedarf

Verantwortlich Termin bis Wirksamkeit Hinweise
ja nein
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  • Regelmäßig das Lager auf Sauberkeit kontrollieren.
X   Fr. Fleißig 26.01.2018 Schutzmaßnahme umgesetzt und wirksam Mustermann, 05.03.2018 Siehe 6.1

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Bedingungen für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Maschinen nach TRGS 553  Anhang 4 


Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluft-
geschwindigkeit w 4)
Mindestluft-
volumenstrom V
Abrichthobelmaschine, Dickenhobelmaschine Hobelbreite < 63 cm
Hobelbreite > 63 cm
140 mm
160 mm
20 m/s
20 m/s
1.110 m3/h
1.450 m3/h
Tischfräsmaschine Absaugung unter und über dem Tisch
Für Bogenfräsarbeiten sollte ein absaugbarer Bogenfräsanschlag verwendet werden.
oben: 120 (125) mm
unten: 100 mm
Gesamtanschluss: 160 mm
20 m/s 1.450 m3/h
Tisch-/ Formatkreissägemaschine Absaugbare Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch oben: 80 mm
unten: 80 mm
Gesamtanschluss: 120 (125) mm
20 m/s 820 m3/h
oben: 80 mm
unten: 100 mm
Gesamtanschluss: 120 (125)mm
20 m/s 820 m3/h
Die absaugbare Schutzhaube sollte möglichst selbsttätig absinken oben: 80 mm
unten: 120 (125) mm Gesamtanschluss: 140 mm
20 m/s 1.110 m3/h
oben: 80 mm
unten: 140 mm
Gesamtanschluss: 160 mm
20 m/s 1.450 m3/h
Pendelkreissägemaschine Absaugkanal unterhalb des Sägespalts im Tisch, der den Luftstrom in den hinter dem Auflagetisch montierten Absaugfänger umleitet 120 (125) mm 20 m/s 820 m3/h


Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluftge-
schwindigkeit w 4)
Mindestluft-
volumenstrom V
Tischbandschleif-
maschine
Lattenrost des Auflagetischs durch geschlossene Platte ersetzt. Am Bandeintritt (linke Umlenkung) ist ein Trichter angebracht, der dicht an den Tisch heranreicht. Am Bandaustritt ist die Öffnung im Gehäuse, soweit möglich, geschlossen. Durch eine Leiste im Bereich der Umlenkstelle mit geringem Abstand zum Schleifband werden Wirbel erzeugt, die das Band reinigen. Der seitliche Abstand zwischen Umlenkrolle und Gehäuse ist abgedichtet. An der rechten Rolle wird ein Erfassungselement mit Stutzendurchmesser von 120 mm angebracht. Diese Maßnahme ist bei Maschinen mit einem Absauganschlussdurchmesser von weniger als 160 mm zwingend erforderlich. angetriebene Rolle: 160 mm
nicht angetriebene Rolle: 100 mm
Gesamtanschluss: 200 mm
20 m/s 2.260 m3/h
Kantenschleif-
maschine
Angetriebene und nicht angetriebene Umlenkrolle mit Absaugung versehen. Ausnahme: Absaugung nur an der angetriebenen Rolle genügt, wenn der Absauganschlussdurchmesser mindestens 140 mm beträgt. angetriebene Rolle: 100 mm
nicht angetriebene Rolle: 100 mm
Gesamtanschluss: 140 mm
20 m/s 1.110 m3/h
Breitbandschleif-
maschine
Absaugung der einzelnen Schleifbänder über Fänger innerhalb einer geschlossenen Kapsel, zusätzlicher Absauganschluss für evtl. nachgeschaltete Bürstaggregate, Absauganschlussdurchmesser nach Vorgabe des Herstellers Gesamtanschluss-
querschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte
20 m/s


Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluftge-
schwindigkeit w 4)
Mindestluft-
volumenstrom V
Vertikale Plattenaufteilkreissäge- maschine Absaugung des Sägeaggregats über eine das Werkzeug vollständig umschließende Schutzverkleidung, bei großen Zerspanungsleistungen zusätzliche Absaugung hinter der Werkstückauflage über eine Rückwandabsaugung; Durchmesser des Anschlussstutzens bei ausschließlicher Absaugung des Sägeblatts DN> 120 mm, mit zusätzlicher Rückwandabsaugung DN>160 mm Sägeaggregat: 120 mm Rückwandabsaugung: 120 mm Gesamtanschluss: 160 mm 20 m/s 1.450 m3/h
Horizontale Plattenaufteilkreissäge- maschine Absaugung des horizontal bewegten Sägeblatts unter dem Tisch über einen mitlaufenden, das Werkzeug möglichst vollständig umschließenden Fänger; Absaugung oberhalb des Tischs über den Druckbalken Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
Mehrseiten-Fräs- und Hobelmaschine (Kehlmaschine) Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN > 120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
Kantenanleimmaschine (handwerkliche Fertigung) Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers, Vollkapselung der Maschine im Bereich der spanenden Bearbeitung (Kappung, Fräsaggregate, Nachbearbeitung durch Schleifaggregate) Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 12 m/s 5)  
Kantenanleimmaschine (industrielle Fertigung) gekapselte Ausführung Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  


Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluftgeschwindigkeit w 4) Mindestluftvolumenstrom V
Mehrblattkreissäge- maschine (Vielblattsäge) Vollkapselung der gesamten Maschine, Absaugung der gesamten Kapsel bei Maschinen mit Plattenbandvorschub (oberhalb des Tischs angeordnete Sägewelle), bei Maschinen mit Walzenvorschub (unterhalb des Tischs angeordnete Sägewelle) Absaugung der Sägeblätter auch unter dem Tisch, Absauganschlussdurchmesser nach Vorgabe des Herstellers Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
Zapfenschneid- und Schlitzmaschine (handwerkliche Fertigung) Absaugung des Sägeblatts mit absaugbarer Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch, Absaugung des Schlitzaggregats über das Werkzeug umschließenden Fänger Sägeblatt: oben: 80 mm unten: 120 mm
Schlitzkasten: 140 mm
Gesamtanschluss: 200 mm
20 m/s 2.260 m3/h
Zapfenschneid- und Schlitzmaschine industrielle Fertigung) gekapselte Ausführung Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
CNC-Oberfräsmaschine bzw. -Bearbeitungszentrum Absaugung aller Einzelaggregate über einen das Werk- zeug möglichst vollständig umschließenden Fänger (i.d.R. mit Bürste); Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN ≫ 120 mm); mindestens Teilkapselung im Bereich der spanenden Bearbeitung; bei hohen Zerspanungsleistungen und/oder ungünstigen Werkzeugeingriffspunkten (z.B. Formfräsarbeiten) ist im Regelfall ein höherer Absaugvolumenstrom (Luftgeschwindigkeit ≫ 20 m/s), sowie u.U. eine Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine erforderlich. Fachkundige Beratung (z.B. durch die BGHM) sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden. Anschlussquerschnitte nach Vorgabe des Herstellers, Gesamtanschlussquerschnitt mindestens gleich der Summe aller Einzelquerschnitte nach Vorgabe des Herstellers, i. d. R.
>> 20 m/s
 


Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluftge-
schwindigkeit w 4)
Mindestluft-
volumenstrom V
Doppelendprofiler Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN > 120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine, Zusammenfassung der Einzelabsaugungen häufig innerhalb der Kapsel Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
topfbandfräsmaschine/ Beschlageinlassmaschine Absaugung über einen Fänger hinter dem Werkzeug 100-120 (125) mm 20 m/s 820 m3/h
Drehautomaten Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN> 120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
Kopierfräsautomaten gekapselte Ausführung Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
Kopierfräsmaschine Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN< 120 mm), Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte 20 m/s  
Mehrfachbohrmaschine mit Handbeschickung Absaugtrichter hinter den Bearbeitungswerkzeugen Einzelanschlussquerschnitt:
120 mm bis 160 mm (je nach Zahl der Bearbeitungswerkzeuge); Gesamtanschlussquerschnitt = Summe der Einzelanschlussquerschnitte
20 m/s  
Auslegerkreissägemaschine Absaugtrichter unterhalb der Schutzhaube (Regelausführung) bzw. Spänefangtrichter hinter der Sägeblattebene (Gehrungsschnitte) 120 mm 20 m/s 1.110 m3/h
Gehrungskappkreissägemaschine Absaugtrichter unterhalb der Schutzhaube (Regelausführung) bzw. Spänefangtrichter hinter der Sägeblattebene (Gehrungsschnitte) 120 mm 20 m/s 1.110 m3/h


Arbeitsbereich Konstruktionsmerkmale Mindestanschluss DN Mindestluftge-
schwindigkeit w 4)
Mindestluft-
volumenstrom
V
Furnierkreissägemaschine Absaugung des Sägeblatts unterhalb der Werkzeugebene nach Vorgabe des Herstellers, mindestens jedoch 120 mm 20 m/s  
Tischoberfräsmaschine Erfassungselement, das das Werkzeug vollständig umschließt 100-120 (125) mm 20 m/s 570 m3/h - 820 m3/h
Langlochbohrmaschine Absaugtrichter unterhalb der Werkzeugebene 120 mm 20 m/s 820 m3/h
Kettenstemmer Absaugung über Trichter im Bereich der Kettenlagerung nach Vorgabe des Herstellers 20 m/s  
Profilschleifmaschine Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselements unter dem Tisch 100 mm 20 m/s 570 m3/h
Rundstabschleifmaschine Absaugung unterhalb der Werkstückauflage 100 mm 20 m/s 570 m3/h
Schleifbock/ Schwabbelbock Erfassungselement unterhalb der Walzen, Luftleitbleche innerhalb der Haube links: 120 (125) mm rechts: 120 (125) mm Gesamtanschluss: 180 mm 20 m/s 1.830 m3/h
Tischbandsäge- maschine 6) Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselements unter dem Tisch Variante a): 120 mm 20 m/s 820 m3/h
evtl. zusätzliches Erfassungselement über dem Tisch Variante b): unten: 120 mm oben: 120 mm Gesamtanschluss: 180 mm 20 m/s 1.830 m3/h

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1) Mit Abluft ist Fortluft (aus dem Gebäude) gemeint.

2) Siehe Bedienungsanleitung des Herstellers.

3) Die H3-Prüfung ist eine Reststaubprüfung der DGUV Test (Reststaubgehalt maximal 0,1 mg/m3).

4) Toleranz ± 2 m/s

5) Wert bezieht sich auf den Transport von Staub.

6) Tischbandsägemaschinen müssen - im Gegensatz zu handwerklicher Fertigung - bei industrieller Bearbeitung unbedingt abgesaugt werden, wobei auch eine Fängeroptimierung in Verbindung mit einer wirksamen Absaugleistung (w > 20 m/s) bei Messungen im Einzelfall zu Überschreitungen des Holzstaubgrenzwertes von 2 mg/m3 geführt hat.

*) siehe DGUV Information 209-044


  ENDE