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BGI 746 / DGUV Information 209-049 - Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 2002; 2007; 04/2018zurückgezogen)
Archiv: 2007
Vorwort
Beim Wolframinertgasschweißen (WIG) sind möglichst thoriumoxidfreie Wolframelektroden zu verwenden, da von thoriumhaltigen Wolframelektroden auf Grund ihrer radioaktiven Eigenschaften energiereiche Strahlung ausgeht. Diese Energiereiche Strahlung kann durch die Ablagerung des Thoriums in den Knochen sowie Bestrahlung der Bronchien und der Lunge das Erbgut verändern und damit langfristig Krebs auslösen.
Kann aus zwingenden technischen Gründen nicht auf den Einsatz von thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden verzichtet werden, enthält diese Information Hinweise zum Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden. Es werden die notwendigen Schutzmaßnahmen beschrieben, um mögliche Gefährdungen beim Umgang mit diesen Elektroden zu minimieren.
Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Beachtung der in dieser DGUV Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass sie die in der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Teil 2, Kap. 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren", und der TRGS 528 geforderten Schutzziele erreichen.
Diese DGUV Information ist nicht geeignet, im Falle einer Berufskrankheit nach Ziffer BK 2402 die Exposition abzuschätzen. In entsprechenden Berufskrankheitenfällen ist die jährliche Organdosis für das betroffene Organ zu ermitteln. Diese kann aus der vorliegenden Information nicht abgeleitet werden. In diesen Fällen kann das Institut für Strahlenschutz der BG ETEM und der BG RCI beraten (Institut für Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI), Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln).
Dieser Stand der Information beinhalt nur eine redaktionelle Überarbeitung. Eine vollständige Aktualisierung der Schrift wird nach Abschluss der Überarbeitungen der TRGS 528 erfolgen.
1 Begriffe zum Strahlenschutz
Im Folgenden werden Strahlenschutzbegriffe, die in dieser DGUV Information verwendet werden, in vereinfachter Form erläutert. Einige dieser Begriffe sind in § 3 der Strahlenschutzverordnung näher definiert.
Anmerkung:
Beim Umgang mit künstlichen radioaktiven Stoffen gilt ein Wert von 1 mSv statt 6 mSv.
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"
Abschnitt 4.2 der TRGS 528 "Substitution: Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen" lautet:
"4.2 (1) Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Standes der Technik Schweiß-, Schneid- und verwandte Verfahren anzuwenden und Zusatzwerkstoffe einzusetzen, bei denen die Freisetzung von Gefahrstoffen möglichst gering ist. Stehen einem entsprechenden Verfahren produktspezifische Anforderungen entgegen, können andere Verfahren angewendet werden."
Abschnitt 4.6 der TRGS 528 "Organisatorische Maßnahmen" lautet:
"(8) Die Arbeitspositionen der Beschäftigten sind möglichst so zu wählen, dass durch Ausnutzung der Thermik die Gefahrstoffeinwirkung minimiert wird, z.B. durch entsprechende Positionierung der Werkstoffe durch dreh- und schwenkbare Arbeitstische.(9) Ist eine ungünstige Arbeitsposition nicht vermeidbar, sollte besonders auf die gesichtsnahe Platzierung des Schutzschildes geachtet werden. In einigen Fällen können die Werkstücke mit Hilfe von Dreh- und Kippvorrichtungen in günstigere Positionen gebracht werden."
Das WIG-Schweißen mit thoriumoxidfreien Elektroden entspricht dem Verfahren nach Abschnitt 4.2 (1) der vorstehend genannten TRGS 528. Thoriumoxidhaltige Wolframelektroden dürfen entsprechend Abschnitt 4.2 (1) der TRGS 528 nur noch aus produktspezifischen Anforderungen (zwingenden technischen Gründen) verwendet werden. Hierbei sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zu beachten.
2.2 Strahlenschutzverordnung
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV). Die Strahlenschutzverordnung vom 1. August 2001 enthält auch Regelungen zum Schutz von Berufstätigen und Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen. In § 3 der Strahlenschutzverordnung definiert der Begriff "Arbeiten" den Umgang mit bestimmten natürlichen radioaktiven Stoffen. In der Anlage XI der Strahlenschutzverordnung werden explizit bestimmte "Arbeiten" aufgeführt, bei denen erheblich erhöhte Strahlenexpositionen auftreten können. Darunter benannt sind auch das Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden.
Grundsätzlich gilt § 94 der Strahlenschutzverordnung. Dieser gibt vor, dass Maßnahmen zu treffen sind, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot).
Werden thoriumoxidhaltige Schweißelektroden angeschliffen oder wird damit WIG-Schweißen mit Wechselstrom durchgeführt, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchführen (§ 95 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung). Werden die zuvor genannten Arbeitsplätze so verändert, dass höhere Strahlenexpositionen auftreten können, ist eine Abschätzung erneut unverzüglich durchzuführen. Hilfen für eine Abschätzung werden in Abschnitt 3 gegeben.
Ergibt die nach § 95 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung geforderte Abschätzung, dass die jährliche effektive Dosis 6 mSv überschreiten kann, ist innerhalb von drei Monaten eine Anzeige an die nach Landesrecht zuständige Stelle für den Arbeitsschutz zu erstatten. Dann ist die Körperdosis nicht mehr nur abzuschätzen, sondern innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Strahlenexposition durch geeignete Verfahren zu messen (§ 95 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung).
Eine verlässliche Aussage über die Strahlenexposition, insbesondere die mögliche Inkorporation von Thorium, kann nur eine repräsentative Messung der Aktivitätskonzentration in der Luft am Arbeitsplatz bringen. Repräsentativ für die tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse ist eine personenbezogene Luftprobenahme im Atembereich. Bei diesem Verfahren ist aufgrund des geringen Probendurchsatzes eine kostenaufwendige Analyse der Probenahmefilter erforderlich.
Bei einer möglichen Überschreitung der effektiven Jahresdosis von 6 mSv sind Schutzmaßnahmen zur Dosisreduzierung vorzusehen. Die Messergebnisse, die vorgesehenen Maßnahmen zur Dosisreduzierung, die konkrete Art der Arbeit und die Anzahl der betroffenen Personen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für den anzeigepflichtigen Umgang mit thorierten Wolframelektroden gilt:
Anmerkung
Dies kommt zwangsläufig einem Verbot des Umgangs mit thorierten Elektroden für diese Personengruppen gleich, da eine Inkorporation nicht anders zu verhindern ist.
Personen dürfen anzeigepflichtige Arbeiten nur dann weiter ausführen, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres wie beruflich strahlen- exponierte Personen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden.
2.3 Lüftungstechnische Maßnahmen nach TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" Abschnitt 4.3
Insbesondere ist hier zu beachten:
(1) Lüftungstechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe auf ein Minimum verringern. Dies hat vorrangig durch Absaugung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich zu erfolgen.
(2) Je näher an der Entstehungsstelle abgesaugt wird, desto effektiver ist die Erfassung der Gefahrstoffe. Hierbei ist zu beachten, dass die geforderte Schweißnahtgüte erreicht wird.
Unabhängig von der Auswahl der Verfahren hat der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen geeignete lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen.
In Abhängigkeit von Verfahren und Werkstoffen werden in der folgenden Tabelle lüftungstechnische Maßnahmen aufgeführt, die im Regelfall den Forderungen der Gefahrstoffverordnung und der Strahlenschutzverordnung genügen.
Tabelle 2-1: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit/ohne Zusatzwerkstoff
Verfahren | Zusatz- oder Grundwerkstoff | Schweißen an beschichtetem Stahl | |
Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Aluminium- Werkstoffe | Hochlegierter Stahl, NE-Werkstoffe (außer Aluminium- Werkstoffe) | ||
WIG-Schweißen mit thoriumoxidfreien Wolframelektroden |
T | A/T | T |
WIG-Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden |
A | A | A |
T = Technische (maschinelle) Raumlüftung a = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe |
2.4 Wirksamkeitsüberprüfung nach TRGS 528
Hierzu legt die TRGS fest:
6.1 (1) Allgemeines zur Wirksamkeitsüberprüfung
Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden vor Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes und dann regelmäßig innerhalb von festgelegten Fristen zu überprüfen. Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend, wenn mindestens die relevanten Grenzwerte und risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind.
3 Gefährdungen
3.1 Allgemeine Gefährdungen durch radioaktive Stoffe, speziell durch Thorium
Die besondere Gefährdung beim Umgang mit radioaktiven Stoffen geht von der energiereichen Strahlung dieser Stoffe aus. Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab von der
Thorium emittiert im Wesentlichen Alpha-Strahlung, seine Zerfallsprodukte emittieren Alpha- und Beta-Strahlung. Zusätzlich wird auch Gamma-Strahlung emittiert. Die Besonderheit der alphastrahlenden Stoffe bzw. der Alpha- Strahlung liegt darin, dass sie
Diese Besonderheit führt bei den verschiedenen Umgangsarten mit den thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden zu unterschiedlichem Gefährdungs- potenzial.
Die Verwendung von thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden kann deshalb beim Schweißen und beim Anschleifen durch die Inhalation von Schweißrauchen oder Schleifstäuben, die Thoriumoxid beinhalten, zu einer inneren Strahlenexposition (interne Exposition) führen.
Andererseits bewirkt z.B. das Lagern dieser Elektroden eine äußere Strahlenexposition (externe Exposition). Die Inhalation von Stäuben oder Rauchen führt zu einem erheblich höheren Gefährdungspotenzial (vorwiegend durch Alpha-Strahlung) als das Lagern von Elektroden (durch Gamma- und Beta-Strahlung).
Dadurch, dass die Alpha-Strahlung eine wesentlich geringere Reichweite als Gamma- und Beta-Strahlung hat, vermag sie die äußere Hautschicht nicht zu durchdringen und ist bei der Bewertung der äußeren Exposition ohne Belang.
Die innere Strahlenexposition durch das Einatmen von thoriumoxidhaltigen Rauchen und Stäuben ist besonders schädlich, da das so in den Körper gelangte Thorium sich bevorzugt in den Knochen ablagert. Dort kann die Alpha-Strahlung Knochenhaut und Knochenmark schädigen. Die Lunge und die Leber können nach Inhalation von Thoriumoxid ebenfalls eine nennenswerte Strahlenexposition erhalten. Andere Organe sind in wesentlich geringerem Maße betroffen.
Die Gefährdung durch Verschlucken von thoriumoxidhaltigen Stäuben ist aufgrund der schweren Löslichkeit des Thoriumoxids gegenüber der Gefährdung durch Inhalation zu vernachlässigen.
3.2 Gefährdungspotenzial beim Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden
Beim WIG-Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden entstehen Rauche, die Thoriumoxid beinhalten. Hier kann durch Inhalation dieser Rauche eine Gefahr durch interne Strahlenexposition auftreten. Ein Maß für die Gefährdungsabschätzung ist dabei der Grenzwert für die effektive Dosis 1 für nicht beruflich strahlenexponierte Personen bei "Arbeiten" (also auch beim Umgang mit den thorierten WIG- Elektroden) in Höhe von 6 mSv pro Jahr.
Untersuchungsergebnisse haben Folgendes gezeigt:
3.3 Gefährdungspotenzial beim Schleifen von thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden
Beim Anschleifen von thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden kommt es zu einer Freisetzung radioaktiven Staubs, verbunden mit der Gefahr einer internen Strahlenexposition durch Inhalation.
Untersuchungsergebnisse haben gezeigt:
3.4 Gefährdungspotenzial bei kombinierter Tätigkeit
Bei einer kombinierten Tätigkeit (Schweißen und Schleifen) addieren sich die jeweiligen Expositionen, sodass Überschreitungen des genannten Jahresgrenzwertes (6 mSv) eher möglich sind.
3.5 Gefährdungspotenzial bei der Entsorgung von Schleifstäuben und Elektrodenresten
Bei der Entsorgung von Schleifstäuben, insbesondere bei der Reinigung von Abscheidern von Absauganlagen, können größere Mengen von thoriumoxidhaltigem Staub aufgewirbelt und eingeatmet werden. Die dadurch bedingte Inkorporation kann die Exposition beim Anschliff oder beim Schweißen um Größenordnungen übersteigen. Die Entsorgung der Elektrodenreste stellt keine Gefährdung dar.
3.6 Gefährdungspotenzial bei der Lagerung der thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden
Die externe Strahlenexposition durch die Gamma- und Beta-Strahlung bei der Lagerung erfordert bei nur geringer Lagermenge (z.B. 10 Packungen) keine weiteren Strahlenschutzmaßnahmen. Bei größerer Lagermenge kann die dadurch entstehende Ortsdosisleistung in unmittelbarer Nähe (unterhalb von einem halben Meter) mehrere µSv/h erreichen und Personen gefährden.
4 Expositionsabschätzung
Eine wesentliche Einflussgröße für die Strahlenexposition ist der zeitliche Anteil der Arbeiten, d. h., wie oft werden die Elektroden angeschliffen bzw. wie viele Stunden pro Jahr wird mit den thorierten Elektroden geschweißt. Für eine Abschätzung sind in der Tabelle 4-2 die Maximalwerte des Messprogramms der Unfallversicherungsträger aufgeführt. Es sind effektive Dosiswerte, die aus den Aktivitätsbestimmungen in der Atemluft der Schweißer und Schweißerinnen unter Berücksichtigung aller relevanten Nuklide berechnet wurden. Es wurden dabei die Dosisfaktoren aus dem Bundesanzeiger G 1990 Nr. 160a berücksichtigt.
Auch die Anteile des radioaktiven Thoriumoxids in der Elektrode beeinflussen die Höhe der Exposition bei deren Verwendung. Nachfolgender Ausschnitt aus der Norm DIN EN ISO 6848 "Lichtbogenschweißen und -schneiden - Wolframelektrode - Einteilung" zeigt eine Zuordnung der Elektrodenkennfarbe zum Grad des Oxidzusatzes.
Tabelle 4-1: Genormte Farbcodierung der Zündelektroden
Kurzzeichen | Oxidzusatz % (m/m) | Art des Zusatzes | Kennfarbe |
WP | - | Kein Zusatz | grün |
WT4 | 0,35 bis 0,55 | Thoriumdioxid ThO2 | blau |
WT10 | 0,80 bis 1,20 | Thoriumdioxid ThO2 | gelb |
WT20 | 1,70 bis 2,20 | Thoriumdioxid ThO2 | rot |
WT30 | 2,80 bis 3,20 | Thoriumdioxid ThO2 | violett |
WT40 | 3,80 bis 4,20 | Thoriumdioxid ThO2 | orange |
Die Exposition beim Schweißen ist dabei ein Schichtmittelwert, in dem Rüstzeiten enthalten sind, es handelt sich daher nicht um die reine Lichtbogenbrenndauer. Mit diesen Angaben kann unter Zugrundelegung der Jahresarbeitszeit des Schweißers oder der Schweißerin und der Anzahl der jährlich durchgeführten Anschliffe die geforderte Abschätzung der jährlichen Exposition erfolgen. Maßgebend ist dabei, ob eine Jahresdosis von 6 mSv überschritten wird.
Bei Überschreitung dieser Dosis sind weitere Maßnahmen erforderlich (siehe Abschnitte 2.2 und 3.2). Die Angaben der Tabelle 4-2 beziehen sich auf Arbeitsplätze ohne lokale Erfassung/Absaugung.
Tabelle 4-2: Maximalwerte des berufsgenossenschaftlichen Messprogramms
Arbeiten | mit WT20-Elektroden | mit WT40-Elektroden |
Wechselstromschweißen | 4,2 µSv/h | 8,4 µSv/h |
Gleichstromschweißen | 0,06 µSv/h | 0,12 µSv/h |
Anschliff | 0,29 µSv/Anschliff | 0,58 µSv/Anschliff |
Eine wirksame Erfassung in Verbindung mit einer lokalen Absaugung kann die Exposition im Mittel um den Faktor 2 verringern. Dies kann in die Abschätzung einfließen.
Beispiel 1:
Ein Schweißer arbeitet (inklusive der Rüstzeiten) 250 Stunden im Jahr mit dem Gleichstromverfahren und 1500 Stunden im Jahr mit dem Wechselstromverfahren mit WT40-Elektroden. Im Durchschnitt schleift er ca. 500-mal pro Jahr diese Elektroden an.
Die mögliche Jahresexposition berechnet sich wie folgt:
250 h x 0,12 µSv/h + 1500 h x 8,4 µSv/h + 500 x 0,58 µSv = 12.920 µSv oder rund 11,3 mSv pro Jahr
Beispiel 2:
Ein Schweißer arbeitet (inklusive Rüstzeiten) ausschließlich mit dem Wechselstromverfahren 1760 Stunden im Jahr, davon die Hälfte seiner Arbeitszeit mit WT20- und die andere Hälfte mit WT40-Elektroden. Er schleift ca. 500-mal pro Jahr die Elektroden an.
Die mögliche Jahresexposition berechnet sich wie folgt:
880 h x 4,2 ¼Sv/h + 880 h x 8,4 ¼Sv/h + 250 x 0,58 ¼Sv + 250 x 0,29 ¼Sv = 11.305,5 ¼Sv oder rund 11,3 mSv pro Jahr
Beispiel 3:
Ein Schweißer verwendet beim Wechselstromverfahren immer WT30-Elektroden. Seine Jahresarbeitszeit beim Schweißen (einschließlich Rüstzeiten) beträgt 1.200 Stunden. Zusätzlich schleift er aber nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine zahlreichen Kollegen die Elektroden in der übrigen Arbeitszeit an. Dabei kommt er auf 5000 Anschliffe pro Jahr. Die WT30-Elektrode liegt hinsichtlich des Thoriumgehalts genau zwischen der WT20 und der WT40, insofern kann man den Mittelwert der für diese Elektroden ausgewiesenen Werte der Tabelle 4-2 nehmen.
Die mögliche Jahresexposition berechnet sich wie folgt:
1200h x 6,3 µSv/h + 5000 x 0,44 µSv = 9.760 µSv oder rund 9,8 mSv pro Jahr
5 Schutzmaßnahmen
Entsprechend den Abschnitten 2 und 3 ergeben sich in Ausfüllung der Gefahrstoffverordnung, der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeits- mitteln" Teil 2, Kap. 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" und der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" folgende Schutzmaßnahmen:
5.1 Verwendung thoriumoxidfreier Wolframelektroden
Es sind - soweit möglich - thoriumoxidfreie Wolframelektroden zu verwenden.
Thoriumoxidfreie Wolframelektroden mit anderen Oxidzusätzen, z.B. cer- oder lanthanhaltige Elektroden, sind verfügbar und in DIN EN ISO 6848 genormt. Für die Verwendung thoriumoxidfreier Wolframelektroden sind keine weiteren Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Strahlenschutzverordnung erforderlich.
5.2 Verwendung thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden
Kann aus zwingenden technischen Gründen nicht auf den Einsatz von thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden verzichtet werden, müssen sowohl beim Anschleifen der Elektroden als auch beim Schweißen die Emissionen an der Entstehungsstelle erfasst und mit geeigneten Einrichtungen abgeschieden werden.
Zum Absaugen und Abscheiden der thoriumoxidhaltigen Schleifstäube sind nach der Norm DIN EN 60335-2-69 geprüfte Entstauber der Staubklasse H einzusetzen.
Zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauchen sind nach der Norm EN ISO 15012-1 (wird in Kürze durch die Norm DIN EN ISO 21904-2 ersetzt) geprüfte Abscheider der Schweißrauchabscheideklasse W3 zu verwenden.
Informationen zu geprüften und zertifizierten Geräten enthält die DGUV Test Datenbank (siehe http://www.dguv.de/dguvtest/zertrecherche/index.jsp).
Beim Anschleifen muss die Absaugung den Anforderungen für Entstauber der Kategorie H 1 gemäß den Prüfkriterien für staubbeseitigende Maschinen genügen."
Gemäß der Gefahrstoffverordnung sind Anwender verpflichtet, die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Erläuterungen hierzu liefert die Technische Regel "Schweißtechnische Arbeiten" (TRGS 528). Die Wirksamkeit von Absaugungen ist beim Schweißen mit Wechselstrom durch Messung der einatembaren Fraktion nach DIN EN 481 an der Person im Atembereich nachzuweisen.
Weiterhin sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
Prinzipskizze "Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)" |
Anhang 1 |
Literatur-Verzeichnis | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch vorletzten Absatz des Vorworts:
1 Gesetze/Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de
2 DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
3 Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
4 Sonstige Publikationen
Bezugsquelle:
Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin https://www.ifahandbuchdigital.de/IFA-HB_510210
Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Fachbereich Strahlenschutz, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln
Bezugsquelle:
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Genthiner Str. 30 G, 10785 Berlin
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1 Früher war der Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr (GJAZ) maßgebend.
ENDE |
(Stand: 26.08.2024)
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