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BGI 779 / DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2005; 2009; 01/2013; 02/2017)
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung bei allen Tätigkeiten an Aufzugsanlagen.
Diese DGUV Information gilt für:
Diese DGUV Information gilt nicht für:
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein außerhalb von Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Personen Arbeiten durchführt.
Arbeitgeber ist nach dem staatlichen Recht mit der Bezeichnung Unternehmer/Unternehmerin im Regelwerk der Unfallversicherungsträger gleichgestellt.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
Aufzugsanlagen sind Anlagen, die dem Gebäude fest zugeordnet sind, feste Haltestellen bedienen und zum Personen- und/ oder Gütertransport dienen.
Aufsichtführende Person ist, wer die arbeitssichere Durchführung von Arbeiten zu überwachen hat und für die arbeitssichere Ausführung verantwortlich ist. Sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Bauherr ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Verantwortung eine bauliche Anlage geplant und/oder ausgeführt wird.
Bauliche Anlage ist die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist bzw. auf dem Erdboden ruht.
Baustelle ist der Ort, an dem eine bauliche Anlage, auch Aufzugsanlage, errichtet, geändert, abgebrochen oder instandgehalten wird.
Betriebsanweisung ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnung und Verhaltensregel des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Befähigte Person zur Prüfung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt.
Demontage umfasst den Abbau von Komponenten oder den vollständigen Abbau einer Aufzugsanlage.
Elektrofachkraft ist nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Fachkundige Person ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Im Aufzugsbau ist dies, wer
Eine fachspezifische Ausbildung ist auch gegeben, wenn eine Ausbildung nach dem Berufsbild "Elektrotechnik" oder "Maschinenbau" vorliegt und eine Zusatzausbildung im jeweils anderen Fachgebiet erfolgt ist.
Aufzugsspezifische Schulung beinhaltet neben der theoretischen Schulung auch, dass die Person unter Anleitung und Aufsicht praktische Tätigkeiten ausführt.
(siehe auch § 2 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung)
Fachkundige Person im eingeschränkten Aufgabengebiet für spezielle Arbeiten an Aufzugsanlagen ist eine bei einem fachfremden Gewerk beschäftigte Person, die z.B. eine Innenreinigung des Schachts oder der Schachtverglasung, eine Außenreinigung der Fahrkorbverglasung, Maler- und Anstricharbeiten oder Arbeiten an der RWA-Anlage durchführt und auf Basis dieses Grundsatzes qualifiziert ist.
(siehe DGUV Grundsatz "Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen")
(Stand: 21.08.2023)
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