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BGI/GUV-I 5032 / DGUV Information 212-139 - Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 09/2009; 09/2016)
Archiv 09/2009
1 Mit dieser Information stehen Sie auf der sicheren Seite
In Ihrem Betrieb treten Gefährdungen auf, die Sie erkennen und abwenden müssen. Hierfür gibt es Vorschriften, die verbindlich für Sie gelten. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Praktikerinnen und Praktiker im Unternehmen fragen sich daher oft, welche Vorschriften für sie gelten, wo sie gefunden und wie sie umgesetzt werden sollen. Genau da setzt diese Informationsschrift an.
Mit dieser Information möchten wir Ihnen die Handlungssicherheit geben, die Sie benötigen, um in Ihrem Unternehmensalltag auf der "sicheren Seite" zu stehen.
Wenn eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt wird, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu sorgen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere Notruf- bzw. Überwachungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen. Im Mittelpunkt dieser Informationsschrift stehen daher technische Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen, z.B. Personen-Notsignal-Anlagen (PNA).
Als "gefährliche Arbeiten" werden solche Arbeiten bezeichnet, bei denen eine erhöhte oder sogar kritische Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können (siehe DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.7.1).
"Erhöhte oder kritische Gefährdung" wiederum heißt, dass die arbeitende Person Gefährdungsfaktoren ausgesetzt ist, die eine erhebliche Verletzung bzw. eine erhebliche akute Beeinträchtigung der Gesundheit bewirken können. Die Person ist im Notfall nur eingeschränkt bzw. nicht mehr handlungsfähig (vgl. Tabelle 1).
Diese Information erläutert - ergänzend zur DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" - den § 10 des Arbeitsschutzgesetzes sowie die §§ 8 und 25 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen in Abhängigkeit der Bewertung der Gefährdung (vgl. auch Abbildung 1). Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können - Beginn der Rettungskette 1.
Eine Möglichkeit unter vielen zur Überwachung und zum Absetzen eines Notrufs stellen Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) dar. Hinweise zum Einsatz von PNA-11 sowie Informationen zu deren technischen Eigenschaften finden Sie in den Abschnitten 5 und 7 sowie im Anhang 2 dieser Information.
Abb. 1 Mögliche Maßnahmen bei Alleinarbeit
2 Welchen Gefährdungsstufen kann eine allein arbeitende Person ausgesetzt sein?
Um die Gefährlichkeit der Tätigkeiten von allein arbeitenden Personen beurteilen zu können, muss auch die Handlungsfähigkeit der Personen nach einem möglichen schädigenden Ereignis betrachtet werden. Hierzu hat sich eine Einteilung in die nachfolgenden Gefährdungsstufen bewährt:
Tabelle 1: Einteilung nach Gefährdungsstufen
Gefährdungsstufen | Mögliche Verletzungsschwere und Handlungsfähigkeit |
gering | Gefährdungsfaktoren, die bei der allein arbeitenden Person geringe Verletzungen bzw. geringe akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Die Person bleibt handlungsfähig. |
erhöht | Gefährdungsfaktoren, die bei der allein arbeitenden Person erhebliche Verletzungen bzw. erhebliche akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig. |
kritisch | Gefährdungsfaktoren, die bei der allein arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. besonders schwere akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig. |
Die nachfolgende Auflistung stellt beispielhaft eine Zuordnung von Gefährdungsstufen zu verschiedenen Tätigkeiten dar; insofern dient sie in erster Linie einer Groborientierung. Die exakte Zuordnung ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung. In der Gefährdungsbeurteilung ist das branchenspezifische Unfallgeschehen mit der einhergehenden Verletzungsschwere zu berücksichtigen.
Beispielhafte Darstellung von Tätigkeiten und Zuordnung möglicher Gefährdungsstufen
Tabelle 2: Beispielhafte Darstellung von Tätigkeiten und Zuordnung möglicher Gefährdungsstufen
Allgemeines tätigkeitsbezogenes Gefährdungspotential, zum Beispiel: | Gefährdungsstufen | ||
Verkehrsleittechnik | erhöht |
(Stand: 21.08.2023)
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