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DGUV Information 213-104 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Recycling-Baustoff-Industrie"
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 05/2017)
gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2
Vorwort
Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde vom Ausschuss "Technik und Umwelt" der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe für Baustoffrecycling-Betriebe erarbeitet und im Sachgebiet "Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der DGUV weiter entwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann oder nicht.
Zur Anwendung kamen dabei die in der TRGS 559 "Mineralischer Staub" (Stand Februar 2010) und im Report "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz (BGIA-Report 8/2006)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichten Daten. Weiterhin wurden Messdaten der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe verwendet und Experteneinschätzungen mit einbezogen.
Für den Fall der Überschreitung von 1,25 mg/m3 und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Abs. 3.4.2 und TRGS 900, Abs. 2.4.2 notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können1). Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen.
Die vorliegende Handlungshilfe ist auf stationäre wie mobile Anlagen sowie auf die sonstigen im Folgenden beschriebenen Arbeitsplätze anwendbar.
Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss der einzelne Betrieb die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selber ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.
1 Annahme, Aufbereitung und Lagerung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen - Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten
Der Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen und daraus hergestellten Recycling-Baustoffen (rezyklierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen) kann mit einer Staubentwicklung verbunden sein. Der mögliche Staubanfall wird durch Art und Menge des Materials, der Herstellverfahren und die maschinelle Ausstattung der Aufbereitungsanlagen sowie beweglicher Geräte und Maschinen (Radlader etc.) bestimmt.
Tätigkeitsbereiche von beschäftigten Personen mit möglicher Staubbelastung können nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritten zugeordnet werden:
Annahme
Aufbereitung
Lagerung/ Verladung/ Versand
Instandhaltung
Die Dauer einer möglichen Exposition kann dabei nur wenige Minuten betragen, z.B. bei Kontrollgängen oder beim Durchschreiten von staubexponierten Betriebsbereichen, sich aber auch über die gesamte Arbeitsschicht erstrecken. Oftmals ist die Exposition auch von den vorherrschenden Witterungsverhältnissen stark beeinflusst, da es sich fast immer um Tätigkeiten im Freien handelt (siehe auch TRGS 402, Anhang 5 Nr. 7).
2 Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
Die im Folgenden dargestellten technischen Schutzmaßnahmen sind die in der Recycling-Baustoff-Industrie angetroffene Verfahrens- oder Betriebsweisen. Aus betriebsspezifischen Gründen sind die in den folgenden Aufzählungen beschriebenen jeweils höherwertigen technischen Schutzmaßnahmen nicht bereits in allen Betrieben umgesetzt. Branchenüblich ist deshalb die volle Bandbreite der im Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen einschließlich derjenigen mit teilweiser Implementierung der entsprechenden Maßnahmen (siehe Übersicht 1).
Die Vorgaben des Anhangs I Nr.2.3 Absätze 1-7 "Partikelförmige Gefahrstoffe", GefStoffV, müssen umgesetzt werden.
Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und fahrbare Geräte
Brech-, Sieb-, Sichter- und Förderanlagen
(Stand: 16.06.2018)
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