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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 848 / DGUV Information 214-011 - Festmachen von Seeschiffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2010)




Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Der Begriff Festmachen ist im Sinne dieser Information eine allgemeine Umschreibung für eine Hafenarbeit im Zusammenhang mit dem Vertäuen oder Lösen von Schiffen am Liegeplatz.

Insbesondere in den Seehäfen werden die Trossen und Leinen der Seeschiffe von Festmachern entgegengenommen.

Hinweis

Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" in der Abteilung Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft herausgegeben.

Die BGI 848 wurde in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen und kann bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bezogen werden.

Erstes Kapitel
Gefahren beim Festmachen vom "Festmacherboot"

1.1 Sturz- und Stolpergefahren

Die Beschaffenheit des Untergrundes (Deck, Aufbauten, Wegerungen), ungünstige bauliche Ausführungen des Bodens, Glätte, Feuchtigkeit oder Eisbildung tragen wesentlich zur Gefährdung in diesem Bereich bei.

Des Weiteren neigen einige Boote bei bestimmten Wellenhöhen und harten Manövern zu größeren Krängungswinkeln. Hierdurch werden weitere Rutsch- und Stolpergefahren hervorgerufen.

Ein weiterer Unfallschwerpunkt ist der Übergang vom Boot auf Treppen, Steigeisengänge und Uferböschungen, insbesondere wenn diese glatt oder schmierig sind.

Zu den Sturz- und Stolpergefahren gehört natürlich auch der Sturz über Bord infolge bestehender Kentergefahr, wie sie z.B. nach Havarien oder unmittelbar beim Festmachereinsatz durch Schraubenwasser des Seeschiffes oder Bugsierschleppers verursacht werden kann.

1.2 Quetschgefahren

Beim An- und Ablegen, beim Festmachen von Schiffen an Ladebrücken, Kai, Pfahl oder Ponton kann das Festmacherboot gegen die Bauwerke schlagen und bei der Besatzung zu entsprechenden Quetschgefahren führen. Weiter hin können bei unsachgemäßer Handhabung der Festmacheleinen oder -drähte Quetschungen ebenso vorkommen wie bei der Bedienung von Winden.

1.3 Mechanische Gefahren

Unkontrolliert bewegte Teile, wie das Schlagen von Leinen beim Schleppen, das Reißen eines Stoppers, der Bruch einer Leine oder das Klarieren verfangener Drähte sind Gefahren, die in diese Kategorie fallen. Ebenso zählen falsches Belegen der Leinen oder fehlende Schutzvorrichtungen zu diesen Gefahren.

Durch Wurfleinen bzw. deren Beschwerungen am Seilende können Verletzungen beim Versuch, die Wurfleine aufzufangen, entstehen.
Ist der Arbeitsbereich der Festmacher auch gleichzeitig Fahr- oder Arbeitsbereich von Kranen, Flurförderzeugen oder anderen Fahrzeugen, ist hier die Gefahr des Erfasst- oder Überfahrenwerdens zu berücksichtigen.

1.4 Physische Belastungen

Überbelastungen des Körpers beim Ziehen von Leinen, eventuell durch ungünstige Körperhaltung verstärkt, stellen Gefahrenmomente in dieser Rubrik dar.

1.5 Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabbarkeit

Zu dieser Gruppe der Gefahren gehören fehlende oder falsche Absprache der Signale sowie Sprachschwierigkeiten innerhalb der Arbeitsgruppe oder zwischen der Arbeitsgruppe der Festmacher und der Besatzung auf dem zu bedienenden Schiff.

1.6 Gefahren aufgrund mangelnder Berücksichtigung der Ergonomie und der Arbeitsumgebungsbedingungen

Weitere Unfallgefahren auf den Festmacherbooten entstehen durch ausgefallene Scheinwerfer bordseitig oder schlechte Ausleuchtung der Kaianlagen landseitig.

Unzureichende Platzverhältnisse auf dem Festmacherboot stellen ebenfalls ein Gefahrenmoment dar.

Ferner kommt hinzu, dass sich widrige Witterungsbedingungen, wie z.B. Nässe, Eisbildung und starker Wind, nachteilig auf die Arbeitsumgebungsbedingungen auswirken.

Bei der Beurteilung der Arbeitsumgebungsbedingungen sind auch die Auswirkungen der Schicht- und Nachtarbeit zu berücksichtigen.

Zweites Kapitel
Gefahren beim Festmachen im Landeinsatz

2.1 Sturz- und Stolpergefahren

Hier ist wie beim Bordeinsatz die Beschaffenheit des Untergrundes im Bereich der Kaianlagen von großer Bedeutung. Schlaglöcher, unebene Pflasterung, Schienen sowie Pfützen, Schlamm, Ladungsrückstände, Feuchtigkeit oder Eisbildung und herumliegende Gegenstände tragen hauptsächlich zur Gefährdung durch Stürzen oder Stolpern in diesem Bereich bei.

Der Absturzgefährdung von der Kaianlage in die Hafengewässer ist wegen der schweren Folgen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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