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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 250-104 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Betreuung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2015)




Ziele des Leitfadens

Der Leitfaden wendet sich in erster Linie an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Beschäftigte arbeitsmedizinisch betreuen, die Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchführen. Er soll sie in die Lage versetzen,

1. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und den daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen fachlich fundiert zu beraten,
2. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu unterstützen,
3. die erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungsinhalte unterschiedlicher DGUV Grundsätze so zusammensetzen zu können, dass der organisatorische Aufwand für die Untersuchung möglichst klein bleibt und trotzdem keine wesentlichen Untersuchungsinhalte ausgelassen werden.

Hierzu zeigt der Leitfaden einen praktikablen Weg auf. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt findet ebenfalls Hinweise, wie die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens zum vorgesehenen Projekt im Bereich der kontaminierten Bereiche auf Plausibilität geprüft werden kann.

Der im Leitfaden vorgezeichnete Weg führt über die Erfassung oder Abschätzung der zu erwartenden Gefahrstoffe auch zu den Inhalten der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge.

1 Rechtsgrundlagen *1

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist regelmäßig damit zu rechnen, dass Beschäftigte gegenüber Stoffen exponiert werden, die akute oder chronische Schädigungen der Gesundheit zur Folge haben können. Bereits die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die sich aus den §§ 618 und 619 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) bzw. § 62 Handelsgesetzbuch ( HGB) ableitet, beinhaltet deren umfassende Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Sie müssen demnach dafür sorgen, dass die Beschäftigten durch ihre Tätigkeit keine Schäden an der Gesundheit erleiden.

Die zentrale Rechtsvorschrift für Arbeitgeber bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Diese Verordnung unterscheidet folgende Vorsorgearten:

Pflichtvorsorge:

Gemäß § 4 hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt sind, durchführen und der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, oder, soweit die genannten Stoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der in der Liste des Anhanges Teil 1 (1) der ArbMedVV namentlich genannte Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 (1a oder 1B nach CLP-Verordnung) im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 (1a oder 1B nach CLP-Verordnung) im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden.

Angebotsvorsorge:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Tätigkeiten mit den im Anhang Teil 1 (2) der ArbMedVV genannten Stoffen eine Vorsorge anzubieten, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Des Weiteren führen sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die im Anhang Teil 2 unter 2. beschrieben sind, ebenfalls zu Angebotsuntersuchungen.

Wunschvorsorge:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Wunschvorsorgen entsprechend § 5a der ArbMedVV zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Die Angebotsvorsorgen beinhalten dabei sowohl die Erstvorsorge als auch die diesen Untersuchungen nachfolgenden regelmäßigen Vorsorgen.

Zudem hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Beschäftigten nach Maßgabe des Anhanges nachgehende Vorsorge anzubieten. Nachgehende Vorsorge ist ihnen immer dann anzubieten, wenn sie Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 (nach CLP-Verordnung Kategorie 1a oder 1 B) im Sinne der ArbMedVV

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