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Regelwerk; VSG

VSG 1.1 - Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)

(Ausgabe 07/2013)



I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe Maßnahmen zu treffen, die dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

(2) Enthalten die Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 für bestimmte Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten keine Regelungen, so sind die allgemein anerkannten ergonomischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt.

(4) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer die Einrichtung stillzulegen und die Weiterbenutzung durch geeignete Mittel auszuschließen.

(5) Kann auf gefährliche Betriebs- und Arbeitsstoffe nicht verzichtet werden, muss der Unternehmer sicherstellen, dass nur solche Stoffe verwendet werden, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand Sicherheit und Gesundheit am wenigsten beeinträchtigen.

(6) Soweit nachfolgend in dieser und den sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften nicht anders bestimmt, gelten diese Vorschriften für alle Versicherten, soweit staatliches Arbeitsschutzrecht übernommen oder als entsprechend anwendbar erklärt wird, jedoch nicht für Beschäftigte im Sinne von § 2 Absatz 2 ArbSchG.

§ 2 Übertragung von Arbeiten

Bei der Übertragung von Arbeiten an Versicherte des Unternehmens hat der Unternehmer zu beachten, dass die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei diesen Arbeiten geltenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und durchzuführen.

§ 3 Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung, danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich, zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Anweisungen und Erläuterungen, die den Arbeitsplatz, den Aufgabenbereich, den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und die Erste Hilfe betreffen.

§ 4 Übertragung von Pflichten

(1) Überträgt der Unternehmer die ihm aus den Unfallverhütungsvorschriften und den anderen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten, so hat dies schriftlich zu erfolgen. In der Übertragung sind Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu beschreiben; sie ist vom Verpflichteten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der schriftlichen Übertragung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer muss den verpflichteten Personen die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen.

(3) Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den Arbeitgeber verpflichtet, nachgehende Untersuchungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) anzubieten, kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf die zuständige Berufsgenossenschaft übertragen.

§ 5 Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 1 Absätze 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten.

§ 6 Besichtigung des Unternehmens durch den Technischen Aufsichtsdienst und Erlass von Anordnungen

(1) Der Unternehmer hat

  1. die Besichtigung seines Betriebes durch Aufsichtspersonen zu ermöglichen und auf Verlangen diese dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen,
  2. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Bescheinigungen vorzulegen, die aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Rechtsvorschriften zu beschaffen sind und die die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betreffen,
  3. die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist auf Verlangen mitzuteilen, ob er die Maßnahmen getroffen hat.

§ 7 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass ein Sicherheitsbeauftragter auch bei weniger als 20 Beschäftigten zu bestellen ist.

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