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VSG 1.2 - Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)
(Ausgabe 04/2011aufgehoben)
I. Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit und nach § 4 Betriebsärzte zu bestellen haben.
(2) Als Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten nicht der Unternehmer, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige, es sei denn, sie sind zu ihrer Berufsbildung beschäftigt.
II. Sicherheitstechnische Betreuung
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat für die sicherheitstechnische Betreuung Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der nach § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Bei Ermittlung der Einsatzzeit hinsichtlich der Art und des Umfangs ist von der Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten und von der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz auszugehen. Die Mindesteinsatzzeit für die sicherheitstechnische Betreuung je Betrieb beträgt 1 Stunde pro Jahr.
(2) Für die Feststellung der tatsächlichen Belastungen sind Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche - in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen - den Belastungsgruppen 1 bis 4 zuzuordnen.
Belastungsgruppe | sicherheitstechnische Anforderungen | Einsatzzeit (Stunden/Jahr) je Versicherten |
1 | niedrig | 0,8 |
2 | mittel | 1,0 |
3 | hoch | 1,2 |
4 | Bürobetriebe | 0,3 |
(3) Die Zuordnung der Versicherten zu einer Gruppe mit höherer Einsatzzeit schließt die Einbeziehung in eine Gruppe mit niedrigerer Einsatzzeit aus; bei Mehrfachbelastung zählt die Gruppe mit der höchsten Einsatzzeit. Alle Versicherten, die einzelnen Gruppen nicht zugeordnet werden können, sind mindestens der Gruppe 1 zuzuordnen.
(4) Sind die Unfall- und Gesundheitsgefahren eines Betriebes - verglichen mit Betrieben der gleichen Art - unterdurchschnittlich geringer oder überdurchschnittlich höher, so kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde im Einzelfall Abweichungen von Absatz 1 festsetzen.
(5) Der Unternehmer kann, wenn die nach Absatz 1 für den Betrieb ermittelte Einsatzzeit weniger als 8 Stunden beträgt, die Einsatzzeit für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren zusammenfassen.
(6) Der Unternehmer kann von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung abweichen, wenn
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.
(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Der Ausbildungslehrgang nach Ziffer 3 der Absätze 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum.
Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind folgende Rahmenthemen:
III. Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 4 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat für die betriebsärztliche Betreuung Betriebsärzte zur Wahrnehmung der nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Bei Ermittlung der Einsatzzeit hinsichtlich der Art und des Umfangs ist von der Anzahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten und von der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz auszugehen. Die Mindesteinsatzzeit für die arbeitsmedizinische Betreuung je Betrieb beträgt 0,75 Stunden pro Jahr.
(2) Für die Feststellung der tatsächlichen Belastungen sind Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche - in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen - den Belastungsgruppen 1 bis 4 zuzuordnen.
Belastungsgruppe | arbeitsmedizinische Anforderungen | Einsatzzeit (Stunden/Jahr) je Versicherten |
1 | niedrig | 0,3 |
2 | mittel | 0,5 |
3 | hoch | 0,8 |
4 | Bürobetriebe | 0,2 |
(3) Die Zuordnung der Versicherten zu einer Gruppe mit höherer Einsatzzeit schließt die Einbeziehung in eine Gruppe mit niedrigerer Einsatzzeit aus; bei Mehrfachbelastung zählt die Gruppe mit der höchsten Einsatzzeit. Alle Versicherten, die einzelnen Gruppen nicht zugeordnet werden können, sind mindestens der Gruppe 1 zuzuordnen.
(4) Sind die Unfall- und Gesundheitsgefahren eines Betriebes - verglichen mit Betrieben der gleichen Art - unterdurchschnittlich geringer oder überdurchschnittlich höher, so kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde im Einzelfall Abweichungen von Absatz 1 festsetzen.
(5) Der Unternehmer kann, wenn die nach Absatz 1 für den Betrieb ermittelte Einsatzzeit weniger als 8 Stunden beträgt, die Einsatzzeit für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren zusammenfassen.
(6) Der Unternehmer kann von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung abweichen, wenn
§ 5 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
(3) Der Unternehmer kann abweichend von Absatz 2 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
und2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
oder2. b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erteilte Bescheinigung beibringen.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 Fortbildung
(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme die betrieblichen Belange berücksichtigt.
(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die in der Branche erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über Umfang und Zeitpunkt der Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte aus Ausbildungsstufe III.
(3) Der Unternehmer hat bei der Bestellung zu prüfen, ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die entsprechende Ausbildung verfügt.
§ 7 Bericht
Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Absatz 1 und Betriebsärzte nach § 4 Absatz 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz" (VSG 1.2) vom 1. April 2005 in der Fassung vom 26. Januar 2008 außer Kraft.
Alternatives Betreuungsmodell der LUV für die Bereiche Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau (LUV-Modell) | Anhang 1 |
Befreiung von der Verpflichtung zur Regelbetreuung nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1.
Anhang 1 gilt auch als Leitlinie für die Aus- und Fortbildung im Sinne von § 23 Absatz 1 SGB VII.
1. Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Information, Motivation und Fortbildung erfolgt in einem dreitägigen Grundlehrgang, in dem die Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes vermittelt werden und durch zweitägige Aufbaulehrgänge.
Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen
Grund- und Aufbaulehrgänge werden von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angeboten. In Betrieben mit nachweislich geringer Gefährdung kann der Grundlehrgang auch als Selbstlernmaßnahme mit Wirkungskontrolle durchgeführt werden. Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1, bis er den Grundlehrgang absolviert hat.
Schwerpunkte des Grundlehrgangs sind u. a.
Für nachstehende spezielle Bereiche werden Aufbaulehrgänge angeboten:
Die Berufsgenossenschaft beurteilt die Gefährdungsmerkmale des Unternehmens und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und legt dann fest, welche Aufbaulehrgänge der Unternehmer zu besuchen hat. Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbaulehrgänge nicht abgeschlossen hat, legt die Berufsgenossenschaft mindestens einmal jährlich den Umfang der bedarfsorientierten Beratung fest. Sie stützt sich dabei auf das ermittelte Gefährdungspotenzial des Unternehmens.
Hat der Unternehmer sowohl den Grundlehrgang als auch die für ihn erforderlichen Aufbaulehrgänge absolviert, so muss er regelmäßig, mindestens jedoch alle 5 Jahre sowie darüber hinaus bei festgestelltem Bedarf, an Fortbildungsveranstaltungen und an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch teilnehmen.
Wenn der Unternehmer eine Ausbildung im Bereich Arbeitsschutz nachweist, die mit einer Prüfung, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, abgeschlossen wurde, kann die Berufsgenossenschaft den Unternehmer von der Teilnahme an dem Grundlehrgang befreien.
2. Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine qualifizierte bedarfsgerechte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
3. Dokumentation
Der Unternehmer hat die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Form vorzuhalten:
4. Nichterfüllung der Verpflichtung
Erfüllt der Unternehmer die sich aus § 2 Absatz 6 bzw. aus § 4 Absatz 6 ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Absatz 1 bzw. § 4 Absatz 1 anordnen.
Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
(VSG 1.2)
Stand: 1. April 2011
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Die Hinweise dienen der Erläuterung der VSG 1.2 ohne Rechtsverbindlichkeit zu entwickeln
1. Hinweise zum Vorschriftentext
§ 1 Absatz 2
1. Bezüglich der Abgrenzung des Begriffs "Familienangehörige" wird auf § 2 Absatz 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hingewiesen.
2. Die Anforderungen der §§ 2 und 4 bezüglich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für auszubildende Familienangehörige sind als erfüllt anzusehen, wenn die Anerkennung als Lehrbetrieb vorliegt und die medizinische Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt wird.
3. Die Anforderungen der §§ 2 und 4 bezüglich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für nicht ständig im Unternehmen Beschäftigte sind als erfüllt anzusehen, wenn eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Bewertung der Arbeitsplätze vorliegt.
§ 2 Absatz 1
Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat.
§ 2 Absatz 2
1. Bezüglich der Zuordnung zu den Belastungsgruppen wird auf Abschnitt 2 "Hinweise zur Ermittlung der Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz" verwiesen.
2. Zu den auftretenden Gefährdungen zählen insbesondere Vibration, Lärm, Gefahrstoffe, Stäube, häufiges Heben und Tragen von Lasten.
3. Die Einsatzzeit berechnet sich aus der Einsatzzeit je Versicherten in der jeweiligen Belastungsgruppe multipliziert mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherten in dieser Gruppe.
Die Zahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten errechnet sich aus der Summe der betrieblichen Arbeitstage aller Versicherten geteilt durch 250.
Die Ermittlung der Einsatzzeit ersetzt nicht die pflichtgemäße Beratung des Unternehmers durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderliche Einsatzzeit.
Auf die Beispiele des Abschnitts 2 "Hinweise zur Ermittlung der Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz" Ziffern 5.7, 5.8.1, 5.8.3 wird verwiesen.
4. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Versicherten mindestens zur Verfügung stehen muss. So können Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
§ 3 Absatz 2 bis 4
1. Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Informationsmappe "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit".
Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zur Verfügung gestellt.
2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
3. Bezüglich der Fachkunde wird auch auf Anhang I zum Einigungsvertrag Kap. VIII Sachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz - Abschnitt III 12 c) und 12 f) hingewiesen.
§ 3 Absatz 5
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: 111b7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen gemäß der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
3. Spezifische Arbeitsverfahren
4. Spezifische Arbeitsstätten
5. Spezifische personalbezogene Themen
Rahmenthemen zu Ausbildungsinhalten in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau:
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe (Themenfeld 4)
2 Lehreinheiten
Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen (Themenfeld 3)
1 Lehreinheit
Biologische Sicherheit (Themenfeld 1)
2 Lehreinheiten
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Produkten, Werk- und Baustoffen (Themenfeld 3)
8 Lehreinheiten
Gewinnung von Rohstoffen und Erzeugnissen (Themenfeld 3)
8 Lehreinheiten
Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung (Themenfeld 2)
4 Lehreinheiten
Chemische Verfahren (Themenfeld 1)
2 Lehreinheiten
Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Anlagen und Einrichtungen (Themenfeld 4)
2 Lehreinheiten
komplexe Verkehrssituationen (Themenfeld 3)
2 Lehreinheiten
Gefährdungen und Belastungen bestimmter Personengruppen (Themenfeld 5)
1 Lehreinheit
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen 1 (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
§ 4 Absatz 1
Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat.
§ 4 Absatz 2
1. Bezüglich der Zuordnung zu den Belastungsgruppen wird auf Abschnitt 2 "Hinweise zur Ermittlung der Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz" Ziffern 5.7, 5.8.2, 5.8.4 verwiesen.
2. Zu den auftretenden Gefährdungen zählen insbesondere Vibrationen, Lärm, Gefahrstoffe, Stäube, häufiges Heben und Tragen von Lasten.
3. Die Einsatzzeit berechnet sich aus der Einsatzzeit je Versicherten in der jeweiligen Belastungsgruppe multipliziert mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherten in dieser Gruppe.
Die Zahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten errechnet sich aus der Summe der betrieblichen Arbeitstage aller Versicherten geteilt durch 250.
Die Ermittlung der Einsatzzeit ersetzt nicht die pflichtgemäße Beratung des Unternehmers durch den Betriebsarzt über die erforderliche Einsatzzeit.
Auf die Beispiele des Abschnitts 2 "Hinweise zur Ermittlung der Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz" wird verwiesen.
4. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Versicherten mindestens zur Verfügung stehen muss. So können Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Bezüglich der Fachkunde wird auch auf Anhang I zum Einigungsvertrag Kap. VIII Sachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz - Abschnitt III 12 b) und 12 f) hingewiesen.
Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit, für jeden Betriebsarzt oder für die bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienste. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.
2. Hinweise zur Ermittlung der Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung am Arbeitsplatz
1. Allgemeines
Die tatsächliche Belastung des Versicherten am Arbeitsplatz wird für die einzelnen Tätigkeiten bestimmt und ergibt sich aus der Bewertung des Unfallgeschehens, der gemeldeten Berufskrankheiten und den Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und den verwendeten Arbeitsstoffen.
Erläuterung zu Ziffer 1:
Bezüglich der möglichen Belastung, abhängig von der Tätigkeit oder dem Arbeitsbereich, wird auf Ziffer 5 verwiesen.
2. Kennzahlen
Grundlage für die Feststellung der tatsächlichen Belastung sind Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche, die - in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen - den Belastungsgruppen 1 bis 4 zugeordnet sind. Die zutreffende Belastungsgruppe des zu betreuenden Versicherten ist Ziffer 5 zu entnehmen. Die Kennzahlen dienen zur Ermittlung der Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten bzw. der überbetrieblichen Dienste; sie drücken den Bruchteil einer Stunde je Versicherten und Jahr aus. In Gruppe 4 sind Bürobetriebe (Verwaltungen) erfasst.
Kennzahlen | ||
Belastungsgruppe | arbeitsmedizinisch | sicherheitstechnisch |
1 | 0,3 | 0,8 |
2 | 0,5 | 1,0 |
3 | 0,8 | 1,2 |
4 | 0,2 | 0,3 |
3. Ermittlung der Zahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten nach Belastungsgruppen
Die Zahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten errechnet sich aus der Summe der betrieblichen Arbeitstage aller Versicherten geteilt durch 250.
Erläuterung zu Ziffer 3:
Auf das Beispiel für die Ermittlung der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten unter Ziffer 5.7 wird verwiesen.
4. Ermittlung der Einsatzzeiten
Die Einsatzzeit wird errechnet, indem die Kennzahl mit der Zahl der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten in diesem Bereich multipliziert wird. Die für die einzelnen Belastungsgruppen errechneten Zahlen ergeben zusammengenommen die jährlich erforderliche Einsatzzeit für den Betrieb in Stunden.
Erläuterungen zu Ziffer 4:
1. Die Ermittlung der Einsatzzeiten ersetzt nicht die pflichtgemäße Beratung des Unternehmers durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den Betriebsarzt über die erforderlichen Einsatzzeiten. Auf die Beispiele für die Ermittlung der Einsatzzeiten unter Ziffer 5.8 wird verwiesen.2. Bezüglich der Mindesteinsatzzeiten wird auf die §§ 2 und 4 jeweils Absatz 1 VSG 1.2 verwiesen.
5. Gruppenzuordnung nach Tätigkeit bzw. Arbeitsbereichen unter Berücksichtigung der zulässigen Grenzwerte bei spezifischen Belastungen
Die Zuordnung der Versicherten zu einer Gruppe mit höherer Einsatzzeit schließt die Einbeziehung in eine Gruppe mit niedriger Einsatzzeit aus; bei Mehrfachbelastung zählt die Gruppe mit der höchsten Einsatzzeit. Alle Versicherten, die einzelnen Gruppen nicht zugeordnet werden können, sind mindestens der Gruppe 1 zuzuordnen.
5.1 Vibrationen
5.1.1 Ganzkörper-Vibrationen
A(8) = Tagesexposition
Z-Richtung
Belastungsgruppe 1: | A(8)< 0,5 m/s2 |
Belastungsgruppe 2: | 0,5 m/s2 < A(8) < 0,8 m/s2 |
Belastungsgruppe 3: | A(8)> 0,8 m/s2 |
X- oder Y-Richtung
Belastungsgruppe 1: | A(8)< 0,5 m/s2 |
Belastungsgruppe 2: | 0,5 m/s2 < A(8) < 1,15 m/s2 |
Belastungsgruppe 3: | A(8)> 1,15 m/s2 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.1.2 Hand-Arm-Vibrationen
A(8) = Tagesexpositionswert
Belastungsgruppe 1: | A(8)< 2,5 m/s2 |
Belastungsgruppe 2 | 2,5 m/s2 < A(8) < 5,0 m/s2 |
Belastungsgruppe 3: | A(8)> 5,0 m/s2 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.2 Lärm
LEx,8h = Tages-Lärmexpositionspegel
Belastungsgruppe 1: | LEx,8h< 80 dB(A) |
Belastungsgruppe 2: | 80 dB(A) < LEx,8h < 85 dB(A) |
Belastungsgruppe 3: | LEx,8h> 85 dB(A) |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.3 Gefahrstoffe
5.3.1 Chemische Substanzen ohne Grenzwerte
Belastungsgruppe 1: | explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, ätzend |
Belastungsgruppe 2: | gesundheitsschädlich, reizend, sensibilisierend (allergieauslösend) |
Belastungsgruppe 3: | sehr giftig, giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverändernd, sonstige chronisch schädigende Eigenschaften |
In der Belastungsgruppe 2 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 120 Stunden die niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
In der Belastungsgruppe 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 60 Stunden die niedrigere Belastungsgruppe zu wählen (gilt nur für die Eigenschaften sehr giftig, giftig).
5.3.2 Chemische Substanzen mit Arbeitsplatzgrenzwerten
AGW = Arbeitsplatzgrenzwert
LK = Luftkonzentration
Belastungsgruppe 1: | LK< 0,25 AGW |
Belastungsgruppe 2: | 0,25 AGW < LK< AGW |
Belastungsgruppe 3: | LK > AGW |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.3.3 Pflanzenschutzmittel
Belastungsgruppe 1: | ätzend, brandfördernd, explosionsgefährlich, leichtentzündlich, hochentzündlich |
Belastungsgruppe 2: | gesundheitsschädlich, reizend |
Belastungsgruppe 3: | sehr giftig, giftig |
In der Belastungsgruppe 2 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 120 Stunden die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
In der Belastungsgruppe 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 60 Stunden die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen (gilt nur für die Eigenschaften sehr giftig, giftig).
5.3.4 Schweißrauchkonzentration im Atembereich
LK = Luftkonzentration Schweißrauch
Belastungsgruppe 1: | LK< 1,5 mg/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 1,5 mg/m3 < LK< 3 mg/m3 |
Belastungsgruppe 3: | LK > 3 mg/m3 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
Beim Schweißen ist auch Abschnitt 5.3.1 und 5.3.2 zu beachten.
5.3.5 Alveolengängiger Staub (A-Staub)
LK = Luftkonzentration (A-Staub)
Belastungsgruppe 1: | LK< 1,5 mg/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 1,5 mg/m3 < LK< 3 mg/m3 |
Belastungsgruppe 3: | LK > 3 mg/m3 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.3.6 Einatembarer Staub (E-Staub)
LK = Luftkonzentration (E-Staub)
Belastungsgruppe 1: | LK< 5 mg/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 5 mg/m3 < LK< 10 mg/m3 |
Belastungsgruppe 3: | LK > 10 mg/m3 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.3.7 Asbestfaserhaltiger Staub
FK = Faserkonzentration
Belastungsgruppe 1: | FK< 7.500 F/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 7.500 F/m3 < FK< 15.000 F/m3 |
Belastungsgruppe 3: | FK > 15.000 F/m3 |
Der Wert bezieht sich auf Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Im Übrigen wird auf TRGS 519 verwiesen.
5.3.8 Holzstaub
LK = Luftkonzentration (E-Staub)
Belastungsgruppe 1: | LK< 0,5 mg/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 0,5 mg/m3 < LK< 2 mg/m3 |
Belastungsgruppe 3: | LK > 2 mg/m3 |
Der Wert bezieht sich auf krebserzeugenden Buchen- und Eichenholzstaub sowie auf sonstigen Holzstaub mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. Im Übrigen wird auf TRGS 553 verwiesen.
5.3.9 Silikogener Staub
LK = Luftkonzentration (A-Staub)
Belastungsgruppe 1: | LK< 0,05 mg/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 0,05 mg/m3 < LK< 0,15 mg/m3 |
Belastungsgruppe 3: | LK > 0,15 mg/m3 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen. Diese Rückstufungsmöglichkeit gilt nur für LK < 1 mg/m3.
5.3.10 Getreide- und Futtermittelstäube
LK = Luftkonzentration (E-Staub)
Belastungsgruppe 1: | LK< 1 mg/m3 |
Belastungsgruppe 2: | 1 mg/m3 < LK< 4 mg/m3 |
Belastungsgruppe 3: | LK > 4 mg/m3 |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.3.11 Feuchtarbeit
Belastungsgruppe 1: | Feuchtarbeit< 2 h |
Belastungsgruppe 2: | 2 h < Feuchtarbeit< 4 h |
Belastungsgruppe 3: | Feuchtarbeit > 4 h |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.4 Häufiges Heben und Tragen von Lasten
Häufiges Heben und Tragen von Lasten liegt vor, wenn mindestens 20 % der täglichen Arbeitszeit hierfür aufgewandt wird. Dies gilt nicht unter Zwangshaltung, z.B. bei extremer Rumpf beuge.
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.4.1 Frauen
LF = Traglast der Frauen
Belastungsgruppe 1: | LF < 10 kg |
Belastungsgruppe 2: | 10 kg< LF < 15 kg |
Belastungsgruppe 3: | LF> 15 kg (im Regelfall zu vermeiden) |
5.4.2 Männer
LM = Traglast der Männer
Belastungsgruppe 1: | LM < 15 kg |
Belastungsgruppe 2: | 15 kg< LM < 25 kg |
Belastungsgruppe 3: | LM> 25 kg (im Regelfall zu vermeiden) |
Als differenziertes Verfahren zur Beurteilung der Belastung ist die "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten" (LASI-Veröffentlichungen LV 9) mit folgender Zuordnung zu empfehlen:
Belastungsgruppe 1: | Punktwert < 10 |
Belastungsgruppe 2: | Punktwert 10 bis < 25 |
Belastungsgruppe 3: | Punktwert> 25 |
5.5 Ziehen und Schieben von Lasten
Auch das Ziehen und Schieben von Lasten stellt eine Belastung dar. Zur Beurteilung der Belastung ist die "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten" (LASI-Veröffentlichungen LV 29) mit folgender Zuordnung zu empfehlen:
Belastungsgruppe 1: | Punktwert < 10 |
Belastungsgruppe 2: | Punktwert 10 bis < 25 |
Belastungsgruppe 3: | Punktwert> 25 |
5.6 Besondere Belastungen
Belastungsgruppe 1: | Klimatische Belastungen, z.B. bei Arbeiten im Freien und bei Arbeiten in Gewächshäusern. |
Belastungsgruppe 2: | Außergewöhnliche psychische Belastungen. Infektionsgefährdung, z.B. von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten, Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Borreliose, Tetanus. |
Belastungsgruppe 3: | Tragen von Atemschutzgeräten, Arbeiten im Forst, Baumarbeiten, Zwangshaltungen. |
In den Belastungsgruppen 2 und 3 ist bei Unterschreitung der jährlichen Expositionszeit von 30 Tagen die jeweils niedrigere Belastungsgruppe zu wählen.
5.7 Beispiel für die Ermittlung der durchschnittlich im Unternehmen beschäftigten Versicherten
Für die Ermittlung sind die nachstehenden drei Einzelschritte erforderlich:
1. Schritt | 2. Schritt | 3. Schritt |
Feststellen der höchsten Belastungsgruppe für jeden Versicherten nach Ziffer 5. | Addieren der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr der Versicherten der gleichen Belastungsgruppe. | Dividieren der Summe nach Schritt 2 durch 250 ergibt die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherten der jeweiligen Belastungsgruppe. |
Für das nachstehende Beispiel soll ein Unternehmen herangezogen werden, in dem sechs Versicherte beschäftigt sind.
Schritt | 3 Versicherte der Belastungsgruppe 3 | |
3 Versicherte der Belastungsgruppe 2 | ||
Schritt | 1 Versicherter der Belastungsgruppe 3 mit | 250 Arbeitstagen |
1 Versicherter der Belastungsgruppe 3 mit | 100 Arbeitstagen | |
1 Versicherter der Belastungsgruppe 3 mit | 50 Arbeitstagen | |
Summe | 400 Arbeitstage | |
1 Versicherter der Belastungsgruppe 2 mit | 200 Arbeitstagen | |
1 Versicherter der Belastungsgruppe 2 mit | 150 Arbeitstagen | |
1 Versicherter der Belastungsgruppe 2 mit | 100 Arbeitstagen | |
Summe | 450 Arbeitstage | |
Schritt | 400 : 250 = 1,6 durchschnittlich im Unternehmen beschäftigte Versicherte der Belastungsgruppe 3 | |
450 : 250 = 1,8 durchschnittlich im Unternehmen beschäftigte Versicherte der Belastungsgruppe 2 |
5.8 Beispiele für die Ermittlung der Einsatzzeiten
Unternehmen A
5.8.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit
Belastungsgruppe1) | durchschnittl. beschäft. Versicherte | Kennzahl2) | Einsatzzeit in Std/Jahr |
2 | 1,8 | 1,0 | 1,80 |
3 | 1,6 | 1,2 | 1,92 |
Einsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit | 3,72 |
5.8.2 Betriebsarzt
Belastungsgruppe1) | durchschnittl. beschäft. Versicherte | Kennzahl2) | Einsatzzeit in Std/Jahr |
2 | 1,8 | 0,5 | 0,90 |
3 | 1,6 | 0,8 | 1,28 |
Einsatzzeit für den Betriebsarzt | 2,18 |
Unternehmen B
5.8.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit
Belastungsgruppe1) | durchschnittl. beschäft. Versicherte | Kennzahl2) | Einsatzzeit in Std/Jahr |
1 | 15 | 0,8 | 12,0 |
2 | 2 | 1,0 | 2,0 |
3 | 5 | 1,2 | 6,0 |
4 | 1 | 0,3 | 0,3 |
Einsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit | 20,3 |
5.8.4 Betriebsarzt
Belastungsgruppe1) | durchschnittl. beschäft. Versicherte | Kennzahl2) | Einsatzzeit in Std/Jahr |
1 | 15 | 0,3 | 4,5 |
2 | 2 | 0,5 | 1,0 |
3 | 5 | 0,8 | 4,0 |
4 | 1 | 0,2 | 0,2 |
Einsatzzeit für den Betriebsarzt | 9,7 | ||
1) Belastungsgruppe nach Ziffer 5
2) Kennzahl nach Ziffer 2 |
3. Hinweise zur arbeitsmedizinischen Betreuung
Einleitung
Der vorliegenden Hinweise sollen die Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung von Mitgliedsbetrieben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufzeigen und als Grundlage für die Auftragsvergabe dienen.
Unabhängig von den im § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes genannten Aufgaben der Betriebsärzte werden Schwerpunkte für eine arbeitsmedizinische Betreuung der in Landwirtschaft und Gartenbau beschäftigten Versicherten in den Abschnitten 3 und 4 festgelegt.
1. Einsatzzeiten
Die Einsatzzeit des Betriebsarztes wird nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften berechnet. Mindestens 75 % der Einsatzzeit sind konkret, entsprechend den nachfolgenden Vorgaben, nachzuweisen. Dies bedeutet, dass höchstens 25 % der Einsatzzeit für Vor-, Nach- und Verwaltungsarbeiten verwendet werden dürfen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind hier unberücksichtigt. Entsprechender Bedarf für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist zusätzlich zu ermitteln und darf nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet werden.
2. Gefährdungsschwerpunkte
Gesundheitsgefährdungen bzw. gesundheitliche Belastungen können z.B. auftreten durch:
3. Vorbereitende Maßnahmen des arbeitsmedizinischen Dienstes
4. Schwerpunkte betriebsärztlicher Tätigkeit
Schwerpunkte sind die Betriebsbegehungen und die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und die damit verbundene Auswertung und Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse.
4.1 Betriebsbegehungen
4.2 Motivierende und pädagogische Maßnahmen
Die Inhalte von Unterweisungen und Vorträgen zu Themen der Gesundheitsvorsorge werden zwischen Betriebsarzt und Unternehmer abgestimmt. Themen können z.B. sein:
Kleinere Betriebe sollten gruppenweise (Unternehmer und Arbeitnehmer) orts- bzw. betriebsnah betreut werden.
5. Auswertung
Für das Berichtsjahr (1.1. - 31.12.) ist vom Betriebsarzt für den Unternehmer ein Bericht mit Vorschlägen für Änderungen und weitere Aktivitäten zu erstellen. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstellen. Hierzu gehört die Auswertung der Begehungsprotokolle und Untersuchungsergebnisse. Zwischen Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Technischem Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft sollte regelmäßig ein Erfahrungsaustausch durchgeführt werden.
6. Hinweise zur Preisgestaltung
Die Abrechnung erfolgt nach Einsatzstunden. Der Preis je Einsatzstunde enthält neben den Kosten für die ärztliche Leistung auch Fahrt- und Reisekosten, Kosten für Assistenzpersonal und für den Einsatz medizinisch-technischer Geräte sowie für Fortbildungsmaßnahmen.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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