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RentÜG - Rentenübersichtsgesetz
Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
Vom 11. Februar 2021
(BGBl. I Nr.: 6 vom 17.02.2021 S. 154; 23.10.2024 Nr. 323 24)
Gl.-Nr.: 860-6-26
§ 1 Zweck
Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht 24
(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal betreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann.
(2) Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden. Dafür werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammengeführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.
(3) Die Informationen in der Digitalen Rentenübersicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und schlüssig dargestellt werden. Die Darstellung soll möglichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elektronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu beachten.
(4) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren Verfahren und zur Zusammenführung der Informationen. Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorgeeinrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes.
(Gültig ab 01.01.2025)
(Stand: 06.11.2024)
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