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Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren; Erste Hilfe
§ 40 Allgemeines
(1) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen (§ 14 Abs. 1 SGB VII). Die Unternehmer und Unternehmerinnen sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21 SGB VII).
(2) Die Berufsgenossenschaft kann unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen.
(3) Die Mitglieder der Leitung der Präventionsabteilung stehen den Selbstverwaltungsorganen bei der Behandlung von Fragen der Unfallverhütung als Sachverständige zur Verfügung.
(4) Die Selbstverwaltungsorgane wachen darüber, dass die Unfallverhütungsvorschriften insbesondere der technischen und organisatorischen Entwicklung in den Unternehmen entsprechen und den aus dem Unfallgeschehen gewonnenen Erfahrungen angepasst werden.
§ 41 Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung der Unternehmer und Unternehmerinnen und der Versicherten
Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom zuständigen Ministerium genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 70 der Satzung). Die Berufsgenossenschaft unterrichtet die Unternehmer und Unternehmerinnen über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschriften; sie stellt den Unternehmern und Unternehmerinnen die benötigten Unfallverhütungsvorschriften auf Anforderung zur Verfügung; die Unternehmer und Unternehmerinnen sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet (§ 15 Abs. 5 SGB VII).
Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so zugänglich zu machen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
§ 42 Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen
(1) Ihre Beratungs- und Überwachungsaufgaben nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung nimmt die Berufsgenossenschaft durch Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 1 SGB VII
(Stand: 21.08.2023)
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