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VBG 22 - Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1991; 01/1993; 01/1997)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.11
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Arbeitsmaschinen
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind insbesondere:
(2) Quittierschalter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind handbetätigte Schalteinrichtungen, über die der Maschinensteuerung bei hintertretbaren Schutzeinrichtungen das Verlassen des Gefahrbereiches gemeldet wird.
(3) Anstrichstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind flüssige bis pastenförmige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe, die aus Bindemitteln mit oder ohne Zusatz von Farbmitteln, Füllstoffen, Lösemitteln oder sonstigen Stoffen bestehen.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG- Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Kenndaten
An Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Sind mehrere Arbeitsmaschinen zu einer Anlage verkettet, müssen entsprechende Angaben zusätzlich für die Anlage zusammengefaßt angebracht sein.
§ 5 Sicherung von Gefahrstellen, Gefahrquellen
(1) Fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen sind nur zulässig, wenn der Eingriff in den Gefahrbereich nicht betriebsmäßig erfolgt.
(2) Fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen müssen so befestigt sein, dass sie sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.
(3) Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion müssen mit den Antrieben der gefahrbringenden Bewegungen gekoppelt und bei gefährlichem Nachlauf verriegelt sein.
(4) Für ein Zusammenfahren von Maschinenteilen unter der Schutzmaßnahme Kraftbegrenzung muss die Schließbewegung in zwei Abschnitte aufgeteilt sein. Während des ersten Abschnittes der Schließbewegung muss die Schließkraft auf einen ungefährlichen Wert begrenzt sein. Der zweite Abschnitt der Schließbewegung, der ohne Kraftbegrenzung erfolgt, darf nur eingeleitet werden können, wenn sich die bewegten und festen Teile auf einen ungefährlichen Abstand genähert haben. Das Verstellen der Einrichtung zum Einleiten des zweiten Abschnittes der Schließbewegung darf nur mit einem Werkzeug möglich sein.
§ 6 Arbeitsplätze an Maschinen
An Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 müssen Auftritte oder Arbeitsbühnen fest angebracht sein, wenn das Betätigen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Reinigen, Warten oder Inspizieren von der Zugangsebene der Arbeitsmaschine nicht durchgeführt werden kann.
§ 7 Sicherung von Arbeitsmaschinen durch Aufstellung in einem gesonderten Raum
Gesonderte Räume, in denen Arbeitsmaschinen zur Sicherung von Gefahrstellen und Gefahrquellen aufgestellt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
§ 8 Walzeneinzugstellen
(1) Einzugstellen an Walzen und Walzenpaaren, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen durch Verdeckungen gesichert sein, die ein Erreichen der Einzugstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern.
(2) Einzugstellen, die sich aus verfahrenstechnischen Gründen mit Verdeckungen nach Absatz 1 nicht sichern lassen, müssen mit einer über die gesamte Länge der Walzeneinzugstelle reichenden Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.
§ 9 Einrichtungen zum Rüsten, zum Beheben von Störungen, zum Instandhalten
Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) genannten Einrichtungen sind auch Einrichtungen zulässig, mit denen Arbeitsbewegungen von Hand vorgenommen werden können.
§ 10 Gefahrbringende Eigenbewegungen
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gefahrbringende Eigenbewegungen von Teilen einer Arbeitsmaschine verhindern.
§ 11 Zweihandschaltungen
Zweihandschaltungen an Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 müssen, sofern nicht im Abschnitt III B weitergehende Anforderungen gestellt werden, so beschaffen sein, dass
§ 12 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) an Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 müssen, sofern nicht im Abschnitt III B berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit Selbstüberwachung (BWS-S) gefordert werden, so beschaffen sein, dass
§ 13 Anforderungen an Maschinensteuerungen
(1) Maschinensteuerungen müssen zuverlässig wirken.
(2) Können infolge von Störungen an Maschinensteuerungen unerwartete gefahrbringende Bewegungen an Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 auftreten und ist dadurch mit erhöhten Gefährdungen zu rechnen, müssen zusätzlich zu Absatz 1 entsprechend der Gefährdung eine oder mehrere der folgenden Forderungen - vorbehaltlich der Zuordnungen für einzelne Maschinen im Abschnitt III B - erfüllt sein:
In einer elektrischen Vorsteuerung müssen sich Bauteilausfälle
innerhalb des Funktionsablaufs selbsttätig durch Betriebshemmung bemerkbar machen.
(3) Wird eine sich selbstüberwachende Zweihandschaltung mit synchroner Betätigung der Stellteile gefordert, muss die nachgeordnete Maschinensteuerung mindestens Absatz 2 Nr. 2 entsprechen.
(4) Wird für eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung die Selbstüberwachung gefordert, muss die nachgeordnete Maschinensteuerung Absatz 2 Nr. 2 und 3 entsprechen.
§ 14 Quittierschalter
(1) Quittierschalter müssen in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Gefahrbereich angebracht sein.
(2) Quittierschalter dürfen nicht aus dem Gefahrbereich heraus betätigt werden können.
(3) Der Gefahrbereich muss vom Ort des Quittierschalters aus überblickt werden können.
(4) Solange eine entkoppelte oder entriegelte Schutzeinrichtung noch einen Abschaltbefehl an die Maschinensteuerung gibt, darf dieser Abschaltbefehl durch Betätigung des Quittierschalters nicht aufgehoben werden können. Der Startbefehl darf erst dann wirksam werden, wenn der Quittierschalter betätigt worden und in die Ruhestellung zurückgegangen ist. Der Startbefehl darf vor Betätigung des Quittierschalters nicht gespeichert werden können.
§ 15 Betriebsartenwahlschalter
(1) Betriebsartenwahlschalter müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können, wenn mit ihnen für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich wirkende Schutzeinrichtungen eingestellt oder unwirksam gemacht werden können.
(2) Betriebsartenwahlschalter müssen so wirken, dass durch ihr Betätigen eine gefahrbringende Bewegung nicht eingeleitet und ein bereits gegebener Steuerbefehl aufgehoben wird.
(3) Mit dem Betriebsartenwahlschalter dürfen nur solche Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht werden können, deren Überbrückung für die durchzuführenden Arbeiten unbedingt notwendig ist. Werden mit dem Betriebsartenwahlschalter Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht, dürfen nur die für die durchzuführenden Arbeiten notwendigen gefahrbringenden Bewegungen möglich sein.
§ 16 Steuern mit der Schutzeinrichtung
Das Steuern einer gefahrbringenden Bewegung mit der Schutzeinrichtung darf nur möglich sein, wenn
§ 17 Heiße Oberflächen
Heiße Oberflächen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen durch Verbrennungen ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für heiße Oberflächen, die für den Arbeitsgang erforderlich sind und die nicht abgedeckt werden können.
§ 18 Gase, Dämpfe und Stäube
Treten beim Betreiben von Arbeitsmaschinen nach § 1 Abs. 1 gesundheitsgefährliche oder belästigende Gase, Dämpfe oder Stäube im Atembereich auf, müssen geeignete lüftungstechnische Einrichtungen vorhanden sein. Ist mit dem Auftreten von krebserzeugenden Stoffen zu rechnen, müssen diese an der Entstehungsstelle durch eine örtliche Absaugung erfaßt und gefahrlos beseitigt werden können.
B. Besondere Bestimmungen
§ 19 Bandmesserschneidemaschinen
(1) Das Bandmesser oder der Schneiddraht muss bis auf den zum Schneiden benutzbaren Teil durch Verkleidungen gesichert sein.
(2) An Horizontalschneidemaschinen muss zusätzlich zu Absatz 1 der zum Schneiden benutzbare Teil des Bandmessers oder Drahtes gegen seitliches Hineingreifen durch Verdeckungen, deren Vorderkanten mindestens 850 mm vom Bandmesser oder Schneiddraht entfernt sind, gesichert sein.
(3) An Vertikalschneidemaschinen muss zusätzlich zu Absatz 1 der zum Schneiden benutzbare Teil des Bandmessers oder Drahtes durch eine höhenverstellbare Verdeckung so weit gesichert werden können, wie es die Höhe des Schneidgutes gestattet. Bei nutzbaren Schneidhöhen von mehr als 500 mm muss die Verdeckung motorisch verstellt werden können. Die höhenverstellbare Verdeckung muss bei Bandmessern über die Schneiden und die äußere Seite des Bandmessers reichen. Schneiddrähte müssen bis auf die innere Seite verdeckt sein. Der zum Schneiden benutzte Teil des Bandmessers oder Schneiddrahtes muss durch Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstelle durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern, gesichert sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist beim Freihandschneiden an Vertikalschneidemaschinen die höhenverstellbare Verdeckung ausreichend. Das Schneidaggregat und der Auflagetisch dürfen nicht kraftbetrieben verfahren werden können.
(5) An Bandmesserschneidemaschinen mit gradlinig hin- und herfahrenden oder sich drehenden Auflagetischen, mit Transportbändern oder mit verfahrbaren Schneidaggregaten müssen die durch deren Bewegungen entstehenden Gefahrstellen durch
gesichert sein.
(6) Der Lauf des Bandmessers muss durch eine an der Maschine angebrachte, gut sichtbare gelbe Warnleuchte angezeigt werden können.
(7) An Bandmesserschneidemaschinen mit Walzeneinzug müssen die Walzeneinzugstellen durch Verdeckungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.
(8) Die zu den Absätzen 3, 4, 5 und 7 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.
§ 20 Blasformmaschinen
(1) Gefahrstellen an Blasformmaschinen müssen durch
gesichert sein.
(2) Kann der Wirkbereich der Maschine betreten werden, müssen zusätzlich zu den Umzäunungen nach Absatz 1 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zur Aufenthaltsüberwachung im Wirkbereich vorhanden sein. Der Wirkbereich muss vom Bedienungsstand direkt oder mit Sichthilfen eingesehen werden können. Gefahrbringende Bewegungen dürfen nur durch ein Befehlsgerät am Bedienungsstand eingeleitet werden können. Dieses Befehlsgerät muss gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können.
(3) Ist eine Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 2 aus baulichen Gründen nicht möglich, muss der Wirkbereich mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder mit Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion als Eintrittsüberwachung gesichert sein. Die bewegliche trennende Schutzeinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen haben. Die Eintrittsüberwachungen müssen zusätzlich zu Satz 1 mit Quittierschaltern ausgerüstet sein.
(4) Können Einrichtarbeiten nicht bei Stillstand der Blasformmaschinen durchgeführt werden und müssen die Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 außer Funktion gesetzt werden, müssen für Einrichtarbeiten abschließbare Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein. Hiermit darf nur eine Geschwindigkeit von gleich oder kleiner als 25 mm/s möglich sein. Das Stellteil der Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung darf ortsbeweglich in den Wirkbereich mitgeführt werden. Neben dem mitgeführten Stellteil muss zusätzlich eine Not-Befehlseinrichtung vorhanden sein.
(5) Ist ein Justieren des Schlauches bei laufender Maschine notwendig, sind Einrichtungen erforderlich, die eine Durchführung der Arbeit ohne die Gefahr einer Verletzung durch das sich bewegende Werkzeug, den Werkzeugträger, die zusätzlichen Hilfseinrichtungen oder das heiße Material ermöglichen.
(6) Die zu den Absätzen 1 und 2 gehörende Maschinensteuerung muss für den Bereich des Werkzeugs und des Werkzeugträgers § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen. Die Steuerung für den Einrichtbetrieb nach Absatz 4 muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.
§ 21 Extruder
(1) An Extrudern muss die Einfüllöffnung durch fest angebrachte Einfüll- oder Beschickungseinrichtungen so gesichert sein, dass Verletzungen durch die sich bewegenden Plastifizier- und Förderelemente verhindert sind. Sind Einfüll- oder Beschickungseinrichtungen funktionsbedingt nicht möglich, muss die Einfüllöffnung durch einen fest angebrachten Rost gesichert sein.
(2) Läßt sich die Einfüllöffnung aus funktionsbedingten Gründen nicht nach Absatz 1 sichern, muss eine Einrichtung zum gefahrlosen Nachstopfen der Formmassen vorhanden sein, die so gestaltet ist, dass sie nicht durch die sich bewegenden Plastifizier- und Förderelemente erfaßt werden kann.
(3) Extruder müssen gegen Überschreiten des zulässigen Innendrucks gesichert sein.
(4) An Extrudern fest angebaute Zerkleinerungsmaschinen müssen § 40 entsprechen.
(5) Gefahrstellen an Siebwechseleinrichtungen müssen durch Verkleidungen oder Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern, gesichert sein.
(6) Ist an Siebwechseleinrichtungen mit dem Herausspritzen von plastischem Kunststoff zu rechnen, müssen die Schutzeinrichtungen nach Absatz 5 auch den Schutz gegen diese Gefahrquellen übernehmen.
§ 22 Farbwalzwerke
(1) Farbwalzwerke müssen im Wirkbereich der Einzugswalzen mit Verdeckungen, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindern, ausgerüstet sein.
(2) Ist aus funktionstechnischen Gründen eine Sicherung durch Verdeckungen nicht möglich, müssen auf der Beschickungs- und Entnahmeseite beidseitig Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.
(3) Müssen Farbwalzwerke während des Ganges an der Einlaufseite gereinigt werden, müssen die Walzenspalten mit einer abnehmbaren Verdeckung ausgerüstet sein.
(4) Die Verdeckung nach Absatz 3 muss in Schutzstellung mit dem Antrieb des Farbwalzwerkes gekoppelt sein. Die Kopplung muss so eingerichtet sein, dass ein Betrieb des Farbwalzwerkes bei auseinandergefahrenen Walzen nur bei in den Walzeneinzugsspalt eingelegter Verdeckung möglich ist.
(1) Kraftbetriebene Filterpressen, an denen gefahrbringende Bewegungen durch das
auftreten können, müssen mit Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder ortsbindenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Die Verdeckungen müssen so beschaffen sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen durch Herum-, Über- und Untergreifen verhindert ist. Werden gefahrbringende Bewegungen von Filterpressen mit Schutzeinrichtungen mit Annährungsreaktion als berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen gesichert, müssen diese selbstüberwachend sein.
(2) Kann durch die Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen nach Absatz 1 ein Schutz gegen mögliche Absturzstellen nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Absturzsicherungen an Auffang- und Austrageinrichtungen vorhanden sein.
(3) An Filterpressen dürfen keine Gefährdungen durch austretende Stoffe möglich sein.
(4) An Membranfilterpressen darf der Membrandruck zu keiner Gefährdung führen.
(5) Die zu den Absätzen 1 und 3 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen. Abweichend von Satz 1 ist für das Auslösen von gefahrbringenden Bewegungen durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eine Maschinensteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zulässig.
(6) Die zu Absatz 4 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen.
§ 24 Formschäummaschinen
(1) Gefahrstellen an Formschäummaschinen müssen durch
gesichert sein.
(2) Kann der Wirkbereich der Maschine betreten werden, müssen zusätzlich zu den Umzäunungen nach Absatz 1 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zur Aufenthaltsüberwachung im Wirkbereich vorhanden sein. Der Wirkbereich muss vom Bedienungsstand direkt oder mit Sichthilfen eingesehen werden können. Gefahrbringende Bewegungen dürfen nur durch ein Befehlsgerät am Bedienungsstand eingeleitet werden können. Dieses Befehlsgerät muss gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen gesichert werden können.
(3) Ist eine Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 2 aus baulichen Gründen nicht möglich, muss der Wirkbereich mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder mit Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion als Eintrittsüberwachung gesichert sein. Die bewegliche trennende Schutzeinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen haben. Die Eintrittsüberwachungen müssen zusätzlich zu Satz 1 mit Quittierschaltern ausgerüstet sein.
(4) Können Einrichtarbeiten nicht bei Stillstand der Formschäummaschine durchgeführt werden und müssen die Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 außer Funktion gesetzt werden, müssen für Einrichtarbeiten abschließbare Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein. Hiermit darf nur eine Geschwindigkeit von gleich oder kleiner als 25 mm/s möglich sein. Das Stellteil der Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung darf ortsbeweglich in den Wirkbereich mitgeführt werden. Neben dem mitgeführten Stellteil muss zusätzlich eine Not- Befehlseinrichtung vorhanden sein.
(5) Kann aus dem Wirkbereich der Formschäummaschine Dampf oder heißes Wasser austreten, müssen Einrichtungen gegen Verletzungen vorhanden sein.
(6) Die zu den Absätzen 1 und 2 gehörende Maschinensteuerung muss für den Bereich des Werkzeuges und des Werkzeugträgers § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen. Die Steuerung für den Einrichtbetrieb nach Absatz 4 muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen.
§ 25 Innenmischer
(1) Quetsch- und Scherstellen an kraftbetätigten Einfüllklappen und Stempeln von Innenmischern müssen durch
gesichert sein.
(2) Besteht beim Beschickungs- oder Reinigungsvorgang an der Einfallklappe die Gefahr des Hineinstürzens in den Innenmischer, muss die Einfüllöffnung durch eine Umwehrung gesichert sein.
(3) Begehbare Innenmischer müssen mit einer formschlüssigen Einrichtung ausgerüstet sein, mit der ein unbeabsichtigtes Herabsinken des Stempels durch Eigengewicht verhindert wird.
(4) Im Bereich der Auswurföffnung müssen Quetsch- und Scherstellen durch den sich bewegenden Klapp- oder Schiebesattel und durch die umlaufenden Knetwerkzeuge durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein.
(5) Begehbare Innenmischer müssen mit formschlüssigen und unverlierbar angebrachten Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Klapp- oder Schiebesattels verhindert werden kann. In der Funktionsstellung müssen die Einrichtungen gesichert werden können.
(6) Die zur Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung nach Absatz 1 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen. Die zu Absatz 4 gehörende Maschinensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.
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(Stand: 16.06.2018)
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