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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 2:

Für das Waschen von Putztüchern, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Lösemittel enthalten, gelten die §§ 19 und 28 der UVV "Wäscherei" (VBG 7y).

Zu § 2 Abs. 1:

Zur Chemischreinigungsanlage gehören außer der Chemischreinigungsmaschine alle mit der Anlage fest verbundenen Anlageteile, z.B. Lösemittel- Rückgewinnungsanlagen und Einrichtungen zum Trocknen des Behandlungsgutes, Rohrleitungen, Vorratsbehälter, Abluftleitungen, auch wenn sie in anderen Räumen untergebracht sind, und Einrichtungen zur Detachur, nicht jedoch kurzzeitig mit der Anlage verbundene Schlauchleitungen.

Zur Chemischreinigungsanlage gehören auch sonstige Einrichtungen, soweit sie zum sicheren Betrieb der Chemischreinigungsanlage erforderlich sind, z.B. Einrichtungen zur Raumbelüftung.

Zu § 2 Abs. 2:

Zu den genannten Lösemitteln gehören:

  1. nicht brennbare Stoffe, insbesondere
  2. schwer brennbare Stoffe, insbesondere
  3. hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe, insbesondere Benzin.

Hochentzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt von weniger als 0 °C und einen Siedepunkt von höchstens 35 °C haben.

Leicht entzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt unter 21 °C haben.

Entzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C haben.

Siehe auch Gefährlichkeitsmerkmale- Verordnung.

Schwer brennbar sind Stoffe, die nach Entzündung nicht mehr weiterbrennen, wenn die Wärmezufuhr aufhört. Auch Flüssigkeiten, die keinen Flammpunkt besitzen, können Dampf-Luftgemische bilden, die innerhalb stoffspezifischer Konzentrationsgrenzen durch Zündquellen (z.B. durch Lichtbogen) zur Explosion gebracht werden können.

Spezialbenzine, Testbenzine siehe

DIN 51 630 "Spezialbenzine; Petrolether; Anforderungen",
DIN 51 631 "Spezialbenzine; Siedegrenzenbenzine; Anforderungen",
DIN 51 632 "Testbenzine; Anforderungen",
DIN 51 636 "Flüssige Brennstoffe; Leucht-, Brenn- und Lösungspetroleum; Mindestanforderungen".

Zubereitungen sind Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen, siehe auch § 3 Nr. 2 Chemikaliengesetz.

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5, der §§ 7 bis 10 sowie der §§ 12 bis 19.

Zu § 4:

Behälter oder Rohranordnungen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebs-Überdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar oder kleiner als -0,2 bar ist, sind Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung (ZH 1/400). Sie sind entsprechend den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter - Kennzeichnung" (ZH 1/621.10) zu kennzeichnen.

Zusätzlich zur chemischen Bezeichnung des Lösemittels dürfen auch Kurzbezeichnungen angegeben werden. Gebräuchliche Kurzbezeichnungen sind z.B.: Per, Tri, FKW 11 und FKW 113.

Anschlussdaten für die Energiezufuhr sind z. B: Spannung, Stromart, bei Dampfanschluß der zulässige Betriebsüberdruck.

Zu § 4 Abs. 2:

Eine Chemischreinigungsanlage kann z.B. aus Chemischreinigungsmaschine, Trocknungsmaschine und Destilliereinrichtung als getrennte Einheiten bestehen.

Maschinen, die lediglich dem Schleudern des Behandlungsgutes dienen, fallen unter den Geltungsbereich der UVV "Zentrifugen" (VBG 7z).

Zu § 4 Abs. 3:

Siehe DIN 24377 "Oberflächentechnik; Kennzeichnung, Auswahl, Bestellung und Anwendung von Schläuchen und Schlauchleitungen".

Zu § 5 Abs. 1:

In der Arbeitsstättenverordnung (ZH 1/525) sind für Arbeitsräume folgende Mindesthöhen, gestaffelt nach der Grundfläche, festgelegt:

Bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m, bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m, bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m, bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 mindestens 3,25 m.

Zu § 5 Abs. 2:

Lösemitteldämpfe in konzentrierter Form sind schwerer als Luft gleicher Temperatur. Deshalb sollen Chemischreinigungsbetriebe nicht unter Erdgleiche liegen.

Bei nicht horizontal liegenden Grundstücken wird die im Mittel gemessene Geländeoberfläche durch die Baubehörde festgelegt.

Diese Forderung schließt ein, dass Räume unter Erdgleiche mit Fenstern versehen sein müssen, deren zum Öffnen eingerichtete Flächen mindestens ein Achtel der Grundfläche betragen.

Zu § 6:

Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch Gefahrstoffverordnung, UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), insbesondere § 45, und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte" sowie TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet, dass mit der Konstruktion der Chemischreinigungsanlage ein Arbeitsverfahren festgelegt wird, das den spezifischen Eigenschaften des zu verwendenden Lösemittels angepasst ist.

Zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung schließt ein, dass in der Luftleitung am Ausgang der Reduktionseinheit zum Zwecke der Messung eine dicht verschließbare Kontrollöffnung vorhanden sein muss.

Zu § 6 Abs. 3:

Detachiermittel können z.B. aus Lösemitteln, waschaktiven Substanzen und sonstigen Verbindungen bestehen.

Gefährliche Dämpfe und Nebel entstehen z.B. bei Verwendung lösemittelhaltiger Detachiermittel. Hinweise auf gefährliche Eigenschaften ergeben sich in der Regel aus der Kennzeichnung oder aus der mitgelieferten Produktinformation, z.B. dem "DIN-Sicherheitsdatenblatt" (DIN 52900).

Zu § 6 Abs. 4:

Bezüglich der Abführung der Abluft wird auf die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) und auf die VDI-Richtlinie 2280 "Auswurfbegrenzung; Organische Verbindungen - insbesondere Lösemittel" verwiesen.

Zu § 6 Abs. 5:

Geeignete Kontrolleinrichtungen sind z.B. Waagen oder Markierungen an den Beladeöffnungen.

Zu § 7:

Einrichtungen zum Schleudern des Behandlungsgutes müssen nach dem VDMA- Einheitsblatt 24401 Teil 1 "Zentrifugen; Festigkeitsnachweis von Zentrifugen- Trommeln; Berechnung der Tangentialspannung eines zylindrischen Zentrifugen-Trommelmantels" berechnet werden.

Kennzeichnung, Auswahl, Bestellung und Anwendung von Schläuchen und Schlauchleitungen siehe DIN 24377 "Oberflächentechnik; Kennzeichnung, Auswahl, Bestellung und Anwendung von Schläuchen und Schlauchleitungen".

Zu § 7 Abs. 2 Satz 2:

Solche Bauteile sind z.B. Verschlussdeckel von Lösemitteltanks.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2:

Verbleibende Energien sind z.B. nachlaufende Reinigungstrommeln oder Schwungmassen.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Behandlungsgut bei 60 °C ausreichend lange, mindestens jedoch sechs Minuten getrocknet wird und sich daran eine entsprechende Nachtrocken- sowie Ausblas- bzw. Reduktionszeit anschließt. Die Trockenzeitsteuerung kann z.B. über die im Trocknungskreislauf kondensierte Restmenge von Per erfolgen.

Zu § 8 Abs. 2:

Umladeverfahren siehe § 12.

Zu § 8 Abs. 3:

Ein Notfall ist z.B. dann gegeben, wenn das Behandlungsgut durch längeres Verweilen in der Reinigungstrommel beschädigt werden könnte.

Zu § 10:

An offenen Flammen, glühenden elektrischen Wendeln, Heizstäben von Speicheröfen und dergleichen können sich Lösemittel zu giftigen und korrosiv wirkenden Stoffen zersetzen. Zum Beispiel entstehen bei der thermischen Zersetzung von Chlorkohlenwasserstoffen Chlor, Chlorwasserstoff und Phosgen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die verhindern, dass die Zersetzungstemperatur der verschiedenen Lösemittel erreicht wird, z.B. darf für Perchlorethylen bei Verwendung von Dampf der höchstzulässige Dampfdruck 5 bar, entsprechend ca. 151 °C, nicht überschritten werden.

Mit einer thermischen Zersetzung der Lösemittel muss bei Überschreitung der folgenden Temperaturen gerechnet werden:

Perchlorethylen 150 °C,
Trichlorethylen 120 °C,
1,1,1-Trichlorethan 160 °C,
FKW 113 und FKW 11 150 °C,
Dichlormethan 120 °C.

Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn mindestens eine Erneuerung der Raumluft erreicht wird, deren Zahlenwert in m3/h gleich dem 60fachen Zahlenwert der zulässigen Füllmenge an Behandlungsgut in kg ist.

Die Lufterneuerungsrate ist dann auf 5 pro Stunde zu begrenzen, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergibt. Bei natürlicher Belüftung kann eine stündliche Lufterneuerungsrate von 1 bis 1,5 angenommen werden.

Zu § 11 Abs. 2:

Bezüglich der lüftungstechnischen Anlagen wird auf §§ 5 und 6 Arbeitsstättenverordnung sowie auf die hierzu bekanntgemachten Arbeitsstätten-Richtlinien verwiesen.

Zu § 12 Nr. 2:

Ein ungehindertes Umladen von Hand ist z.B. möglich, wenn Reinigungsmaschine und Trockner in einem rechten oder stumpfen Winkel zueinander angeordnet sind und die Beladetüren so angeschlagen sind, dass sie nicht in den Umladeweg hineinragen.

Zu § 12 Nr. 5:

Der gerichtete Luftstrom kann durch die lüftungstechnische Anlage nach § 11 oder eine besondere Absaugeinrichtung erzeugt werden.

Zu § 13:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Bau und Ausrüstung für das Reinigen oder Detachieren mit brennbaren Lösemitteln, z.B. Benzin, oder für das Reinigen mit schwerbrennbaren Lösemitteln, z.B. 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen, Dichlormethan (Methylenchlorid), Explosionsschutzmaßnahmen nach Anhang 1 eingehalten sind.


Perchlorethylen hat keinen Explosionsbereich, so dass bei ausschließlicher Verwendung von Perchlorethylen Explosionsschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Steigrohr und der Kondensator ausreichend dimensioniert und zum Reinigen zugänglich sind und wenn eine Sicherung angebracht ist, die bei Überfüllung des Destillierbehälters die Heizung ausschaltet oder ein Einschalten nicht ermöglicht.

Begriffe und Anforderungen an Destilliereinrichtungen für Chemischreinigungsmaschinen siehe DIN 11916 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Destilliereinrichtungen für Chemischreinigungsmaschinen, Begriffe, Anforderungen".

Zu § 14 Abs. 2:

Der zulässige Füllstand beträgt 75 % des Fassungsvermögens des Lösemittelraumes, siehe DIN 11916.

Zu § 15:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Lösemitteldämpfe durch einen die Kühlstrecke umgebenden Behälter geführt werden.

Siehe auch DIN 11916.

Zu § 16:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die auf die Steuerung der Heizung der Destilliereinrichtung so einwirken, dass Austreten von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen in gefährlicher Menge verhindert wird. Dies kann z.B. durch die Temperaturüberwachung am Ausgang des Lösemittelkondensats erreicht werden, wobei die Kondensattemperatur 55 °C nicht überschreiten darf.

Zu § 18 Abs. 1:

Die Kühlmittelmangelsicherung bewirkt, dass die Adsorptionsanlage von der Energiezufuhr getrennt wird, wenn die Kondensation des bei der Desorption entstehenden Lösemittel-Wasserdampfgemisches nicht gewährleistet ist. Dies kann z.B. durch die Temperaturüberwachung am Ausgang des Lösemittelkondensats erreicht werden, wobei die Kondensattemperatur 55 °C nicht überschreiten sollte.

Auf die "Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel- Adsorptionsanlagen)" (ZH 1/595) wird hingewiesen.

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass auch der Unternehmer selbst Chemischreinigungsanlagen nur bedienen, warten oder nach § 32 Abs. 1 bis 3 prüfen darf, wenn er sachkundig ist. Im übrigen muss jeder Unternehmer oder der von ihm bestellte Aufsichtführende zur Wahrnehmung der Aufsichts- und Überwachungspflicht nach § 2 Abs. 1 und § 13 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) über ausreichende Kenntnisse verfügen.

Diese Forderung schließt weiter ein, dass der Unternehmer die Schulung von Versicherten zum Erwerb der Sachkunde auf seine Kosten veranlassen muss.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Chemischreinigungsanlagen, Lüftungs- und Absaugeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Chemischreinigungsanlagen beurteilen kann. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl die Arbeitssicherheit als auch den Umweltschutz.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dass

Die in der Chemischreinigung verwendeten Lösemittel (siehe § 2) sind gefährliche Stoffe im Sinne des § 3 Chemikaliengesetz und § 1 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Bei Verwendung von brennbaren Lösemitteln sind auch Kenntnisse über Explosions- und Brandschutzmaßnahmen erforderlich.

Gefährliche Abfälle sind insbesondere lösemittelhaltige Stoffe, z.B. Destillationsrückstände, Flusen, Filterkartuschen, Aktivkohle, Leergebinde, Kontaktwasser.

Zur geordneten Entsorgung gehört insbesondere, dass die Abfälle getrennt nach Abfallarten in geeigneten, dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt und an Fachfirmen zur Entsorgung abgegeben werden; siehe auch § 24 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und § 14 Abs. 1 Abfallgesetz.

Bedienen ist nach DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln" die Gesamtheit aller Tätigkeiten bei der Nutzung von Maschinen oder technischen Arbeitsmitteln.

Nach DIN 31 051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen" gilt:

Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes, Instandsetzung umfasst alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes.

Die Sachkunde schließt die Qualifikation zur Prüfung von Chemischreinigungsanlagen nach § 32 Abs. 1 bis 3, nicht aber zur Instandsetzung ein. Die Instandsetzung von Chemischreinigungsanlagen erfordert häufig Spezialkenntnisse, die in der Ausbildung zum Sachkundigen nach § 21 nicht vermittelt werden; siehe auch § 26 dieser Unfallverhütungsvorschrift und §§ 19g, 19i und 191 Wasserhaushaltsgesetz.

Die Forderung nach regelmäßiger Anwesenheit ist erfüllt, wenn sich ein Sachkundiger im Betrieb oder nur soweit entfernt aufhält, dass er ständig erreichbar bleibt und so schnell in den Betrieb zurückkehren kann, dass er die bei Betriebsstörungen notwendigen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann, solange Chemischreinigungsanlagen oder Teile davon in Betrieb sind. Dies schließt in der Regel aus, dass ein Sachkundiger gleichzeitig mehrere Chemischreinigungsbetriebe betreuen kann.

Zu § 21 Abs. 2 Nr. 2:

Zu Umfang und Inhalt der Ausbildungslehrgänge siehe "Grundsätze für die Ausbildung zum Sachkundigen für die Bedienung und Wartung von Chemischreinigungsanlagen" (ZH 1/276).

Zu § 21 Abs. 2 Nr. 3:

Anerkannt werden können z.B.:

Zu § 21 Abs. 3:

Für den Ablauf des Reinigungsvorganges sind die Tätigkeiten erforderlich, die regelmäßig während jeder Charge durchzuführen sind, z.B. die Programmwahl. Nicht dazu zählen z.B. das Hantieren mit offenen Lösemittelbehältern oder das Öffnen von lösemittel- bzw. lösemitteldampfführenden Teilen von Chemischreinigungsanlagen, wie Filtergehäuse, Nadelfänger.

Siehe auch Ausnahmeregelungen der Bundesländer nach § 19 l Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz.

Zu § 21 Abs. 4:

Diese Ausnahmeregelung soll ermöglichen, dass Personen im Rahmen eines (in der Regel zeitlich begrenzten) Ausbildungsverhältnisses, Praktikums oder der als Voraussetzung für die Ausbildung nach Absatz 2 geforderten Einweisung an Chemischreinigungsmaschinen beschäftigt werden dürfen.

Zu § 21a Abs. 1:

Die Unterweisung muss insbesondere eingehen auf:

Zu § 21a Abs. 2:

Bei dieser Unterweisung sind insbesondere anzusprechen:

Zu § 21a Abs. 3:

Zur Unterweisung siehe auch § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und § 7 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 21a Abs. 4:

Als Aushang können das "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194), das Merkblatt: Fluorkohlenwasserstoff - FKW (ZH 1/409), der "Sicherheitswegweiser PER" (Bestell- Nr. Ta 2000) und die Betriebsanweisung "Umgang mit Perchlorethylen" (Bestell- Nr. Ta 1120) verwendet werden.

Siehe auch § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.

Zu § 22 Abs. 2:

Aluminium- und magnesiumhaltiges Leichtmetall, z.B. in Form von Spänen, kann zur Zersetzung der Chlorkohlenwasserstoffe (mit Ausnahme von Perchlorethylen) führen. Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten im Behandlungsgut können z.B. zur Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre führen. Dies gilt insbesondere für Putztücher aus Druckereien oder Lackierereien, die insbesondere hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Lösemittel enthalten können.

Zu § 23:

Auf die Verwendungsbeschränkungen für Benzol nach Anhang II Nr. 1.3.4, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlorethan nach Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung sowie auf § 46 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) wird hingewiesen.

Zu § 23 Abs. 4:

Falls ein besonderer Raum zur Aufbewahrung von Lösemittelvorräten vorhanden ist, ist diese Aufbewahrung vorzuziehen. Diese Forderung schließt ein, dass Lösemittel nicht in unmittelbarer Nähe von Heizeinrichtungen aufbewahrt werden dürfen.

Auf die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (ZH 1/75.1) wird hingewiesen, ebenso auf die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und § 52 Arbeitsstättenverordnung (ZH 1/525).

Zu § 24:

Auf die in § 26 Gefahrstoffverordnung enthaltenen Beschäftigungsbeschränkungen wird hingewiesen.

Zu § 24 Abs. 1:

Das Innere von Chemischreinigungsanlagen, in denen erfahrungsgemäß gesundheitsschädliche Lösemitteldämpfe in gefährlicher Menge auftreten können, sind Bereiche im Sinne des § 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Sie dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.

Siehe auch Anhang IV Nr. 1 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" sowie "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77).

Atemschutzfilter gewähren nur bis zu einem Schadstoffanteil in der Atemluft von maximal 1 % Volumenkonzentration kurzfristigen Schutz. Ist nicht sichergestellt, dass dieser Schadstoffanteil unterschritten wird, oder beträgt der Sauerstoffanteil in der Atemluft weniger als 17 Vol. %, so müssen von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) verwendet werden. Die Verwendung von Filtergeräten bei Arbeiten in Anlagen (Hineinbeugen, Einsteigen) ist lebensgefährlich. Siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).

Reinigungsarbeiten sind Wartungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift.

Zu § 24 Abs. 2:

Lösemittelhaltige Stoffe sind z.B. auch Destillationsrückstände und gebrauchte Filterkartuschen.

Hinsichtlich Kennzeichnung der Behälter siehe §§ 4 bis 8 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 24 Abs. 4:

Aus § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) ergibt sich, dass der Unternehmer Versicherten, die mit Lösemitteln, lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen oder nicht getrocknetem Behandlungsgut in Berührung kommen, geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen hat.

Die Gefahr des Benetzens der Haut mit Lösemitteln ist z.B. beim Detachieren durch Anbürsten mit lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen gegeben.

Siehe auch Merkblatt: Hautschutz (ZH 1/132).

Zu § 25:

Zersetzung von Lösemitteln siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10.

Siehe auch "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194).

Siehe auch §§ 43 bis 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Um möglichen Gefahren, z.B. beim Schweißen und Schneiden an der Anlage, vorzubeugen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, z.B. Entleeren der Anlageteile, Beseitigen der Lösemitteldämpfe im Raum und an der Arbeitsstelle durch technische Lüftung.

Die Lecksuche mit der Halogensuchlampe ist nur bei der Verwendung von Perchlorethylen, FKW 11 und FKW 113 zulässig.

Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" nach Anlage 2 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) angebracht ist.

Zu § 26:

Instandsetzung siehe Durchführungsanweisungen zu § 21 Abs. 1.

Fachbetriebe siehe § 191 Wasserhaushaltsgesetz. § 191 Wasserhaushaltsgesetz lautet:

" § 19 l Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken."

Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sind unter anderem "Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft", zu denen auch Chemischreinigungsanlagen gehören.

§ 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass diese Anlagen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen.

§ 19i Wasserhaushaltsgesetz lautet:

" § 19i Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt."

Zu § 29 Abs. 1:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 21 Abs. 1.

Zu § 29 Abs. 2:

Ein Destilliervorgang ist überwacht, wenn

  1. eine Kühlmittelmangelsicherung vorhanden ist und
  2. eine weitere Sicherheitseinrichtung in der Entlüftungsleitung die Kühlmittelmangelsicherung überwacht.

Zu § 30:

Aus § 44 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) ergibt sich, dass in Aufstellungsräumen von Chemischreinigungsanlagen, in denen mit entzündlichen Lösemitteln gereinigt wird, keine Zündquellen eingebracht werden dürfen. Als Zündquellen gelten z.B. Feuerzeuge, Gasanzünder, Zündhölzer, nicht explosionsgeschützte Taschenlampen und sonstige nicht explosionsgeschützte Leuchten (siehe hierzu auch Abschnitt E2.3 "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien -(EX-RL)" (ZH 1/10)).

Die Einhaltung von § 44 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) erfordert auch, dass bei Verwendung entzündlicher Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladungen zu treffen sind. Beim Einfüllen entzündlicher Lösemittel muss z.B. eine leitfähige Verbindung zwischen den leitfähigen Teilen der Behälter bestehen. Siehe hierzu Abschnitt E2.3.6 "Explosionsschutz-Richtlinien" (ZH 1/10) und Abschnitt 5.2.3 "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

Das Lösemittel muss spätestens nach dem Einfüllen in die Anlage elektrisch leitfähig gemacht werden.

Leicht entzündliche und entzündliche Lösemittel (z.B. Benzin) besitzen in der Regel keine ausreichende elektrische Leitfähigkeit und gelten daher als elektrostatisch aufladbare Flüssigkeiten.

Nicht ausreichend leitfähiges Lösemittel kann jedoch durch geeignete Zusätze, z.B. dafür geeignete Reinigungsverstärker, ausreichend leitfähig gemacht werden. Da nicht alle Zusätze in gleicher Weise wirksam sind, sollte der Unternehmer nur solche Zusätze verwenden, für die der Hersteller bei sachgemäßer Anwendung die ausreichende leitfähigkeitserhöhende Wirkung gewährleistet. Dabei ist eine ausreichende Leitfähigkeit des Lösemittels nur dann sichergestellt, wenn die Dosierungsvorschriften des Herstellers eingehalten werden; dies gilt auch für die Nachdosierung.

Auf die Richtlinien "Statische Elektrizität" (ZH 1/200), insbesondere auf Abschnitt 5.9, wird verwiesen.

Zu § 30 Abs. 3:

Bezüglich des Explosionsschutzes für Detachiereinrichtungen, an denen mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Lösemitteln detachiert wird, siehe Anhang 1 Nr. 1.

Zu § 30 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in dem "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194) festgelegten Maßnahmen eingehalten werden.

Zu § 31:

Bereits die Betriebsbereitschaft der Anlage wie auch Zeiten der Wartung sind "Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift.

Zu § 32 Abs. 1:

Sachkundige siehe Durchführungsanweisungen zu § 21. Ist der Unternehmer selbst sachkundig, kann auch er die Prüfung durchführen. Zum Prüfumfang siehe "Grundsätze für die Prüfung von Chemischreinigungsanlagen durch den Sachkundigen" (ZH 1/76).

Zu § 32 Abs. 3:

Sichtbare Schäden sind Schäden, die ohne Demontage der Anlage zu erkennen sind.

Zu § 32 Abs. 4:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Chemischreinigungsanlagen, Lüftungs- und Absaugeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Chemischreinigungsanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Siehe auch § 15 Abs. 1 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (ZH 1/309).

Anhang 1

Explosionsschutz (Zu Durchführungsanweisungen zu §§ 13 und 30)

Grundsätzlich sind vorzugsweise Maßnahmen zu treffen, die eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX- RL)" (ZH 1/10). Hierzu empfiehlt sich die Verwendung nicht brennbarer Lösemittel, die Verwendung von Lösemitteln mit möglichst hohem Flammpunkt oder die Anwendung lüftungstechnischer Maßnahmen. Beim Einsatz von Ventilatoren ist darauf zu achten, dass diese " den in VDMa 24169 "Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren - Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre" festgelegten Anforderungen für die jeweilige Zone, aus der abgesaugt werden soll, entsprechen.

1. Verwendung entzündlicher Lösemittel mit Flammpunkt unter 40 °C

In Chemischreinigungsanlagen dürfen nach § 30 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nur entzündliche Lösemittel, z.B. Benzine, mit einem Flammpunkt über 28 °C eingesetzt werden. Bei der Detachur dürfen auch leicht entzündliche Lösemittel, z.B. Aceton, Leichtbenzin, und entzündliche Lösemittel verwendet werden.

1.1 Bei Verwendung entzündlicher Lösemittel, z.B. Benzin, ist das Innere von Chemischreinigungsmaschinen, Destilliereinrichtungen und Trocknungsmaschinen explosionsgefährdeter Bereich der Zone 0.

1.2 Bei bestehenden Anlagen kann es als ausreichend angesehen werden, wenn Betriebsmittel in den unter Abschnitt 1.1 genannten Bereichen den Anforderungen an explosionsgeschützte Betriebsmittel der Zone 1 entsprechen.

1.3 Ein Bereich von 5 m um Anlagen oder Plätzen, in oder an denen mit Lösemittel oder Behandlungsgut, das Lösemittel enthält, umgegangen wird, ist explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1.

1.4 Das Innere von Leitungen und Ventilatoren für Abluft aus explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 1.1 oder 1.2 gilt als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1, wenn bei Einhaltung der zulässigen Füllmenge der Anlage bei normalem ungestörtem Betrieb einschließlich der Bearbeitung besonders saugfähigen Behandlungsgutes in der Abluft eine Lösemitteldampfkonzentration von 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten wird und bei Unterschreiten des hierfür erforderlichen Abluftvolumenstromes die Heizung selbsttätig abgeschaltet wird.

Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist das Innere dieser Leitungen und Ventilatoren Zone 0.

1.5 Bei Verwendung leicht entzündlicher oder entzündlicher Lösemittel zur Detachur ist nach § 6 Abs. 3 eine Absaugung vorgeschrieben. Das Innere der Absaugeinrichtung und ein Bereich von 1 m um die Absaugöffnung ist explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1.

2. Verwendung schwer brennbarer Lösemittel

Bei ausschließlicher Verwendung schwer brennbarer Lösemittel, wie z.B. 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen oder Dichlormethan (Methylenchlorid) ist die Wahrscheinlichkeit der Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre deutlich geringer als z.B. bei der Verwendung von Benzin; die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre sollen diesem Umstand Rechnung tragen. Solange für diese Lösemittel einheitliche Explosionsschutzmaßnahmen noch nicht festgelegt sind, gelten für Chemischreinigungsanlagen folgende Maßnahmen als ausreichend:

2.1 Ein Bereich von 2m um Chemischreinigungsanlagen sowie um Behandlungsgut, das diese Lösemittel enthält, ist wie ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2 zu behandeln.

2.2 Für mechanische Einrichtungen im Inneren von Chemischreinigungsanlagen gelten die Anforderungen als ausreichend, die üblicherweise an die Zone 2 gestellt werden.

2.3 Sofern andere Zündquellen im Inneren von Chemischreinigungsanlagen nicht ausgeschlossen werden können, sind im Einzelfall mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Aufsichtsbehörde entsprechende Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.

Anhang 2

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41 und (für Ta 20403)

Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 100095, 8900 Augsburg 1.

6. VDMA-Einheitsblätter

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.

ENDE

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