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Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Zu § 1:
Als Draht kommt vorwiegend gewickelter Rund. und Profildraht in Betracht. Hierzu gehört auch ummantelter und überzogener Draht.
Das Bearbeiten umfasst z.B. das Ziehen, Verwinden, Richten, Rippen, Kerben und Polieren.
Das Verarbeiten umfasst z.B. das Wickeln, Verseilen Flechten, Weben, Teilen sowie verschiedene Arten des Umformens, z.B. das Biegen.
Zu § 1a Abs. 2:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der § 2 bis 23.
Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2:
Bei der Bemessung des notwendigen Platzes sind die Bewegungsformen des Drahtes zu beachten. Draht kann ruhig oder schlingernd, geradlinig oder in Windungen laufen.
Zu § 2 Abs. 2:
Wickelwerke dienen der Ansammlung von Wickelgut hinter Durchlauf-Behandlungseinrichtungen.
Zu § 2 Abs. 3:
Die Forderung nach Sicherung gegen Umfallen oder sonstige gefährliche Bewegungen ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 3 Abs. 1:
Die Forderung zum Stillsetzen der ziehenden Maschine oder zum Kappen des ziehenden Drahtes bei Schlingenbildung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 3 Abs. 2:
Betriebstechnische Gründe können z.B. bei Durchlauf-Behandlungseinrichtungen vorliegen.
Zu § 4 Abs. 1:
Bei Drahtbruch werden Enden frei, die den ursprünglichen Weg des Drahtes verlassen. Enden, die dadurch an sich drehenden Spulen, Scheiben oder Wickelkörpern frei herumschlagen, können an Länge zunehmen, gegen scharfe Kanten der Umgebung schlagen und dort fortlaufend abgetrennt und weggeschleudert werden (Häckselbildung). Frei werdende Enden können auch in sich drehende Teile verwickelt und dabei zerrissen und weggeschleudert werden.
Zu § 4 Abs. 3:
Es kommt vor, daß Durchsicht zur Beobachtung des Fertigungsganges erforderlich ist und dazu die Verdeckung aus Gitter gewählt wird. Gitter bietet jedoch keinen (ausreichenden Schutz vor Wegfliegen von Drahtteilen.
Zu § 4 Abs. 4:
Begriff "Wickelwerke" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.
Zu § 4 Abs. 5:
An Wickelmaschinen können z.B. folgende Arbeiten von Hand an den laufenden Wickelkörpern notwendig sein: das Führen des Drahtes, das häufige Einlegen von Zwischenlagen oder das Wechseln von Wickelkörpern.
Kurz aufeinanderfolgende Stillstände können z.B. erforderlich sein beim Verlöten oder Verschweißen von Draht oder beim Wechseln von Wickelkörpern.
Zu § 5 Abs. 1:
Die Forderung der Sicherung von Auflaufstellen ist z.B. erfüllt, wenn Verkleidungen, Verdeckungen, Ausfällungen oder Abweiser vorhanden sind.
Die Gefahr von Verletzungen durch Einziehen von Körperteilen besteht erfahrungsgemäß nicht, wenn
Zu § 5 Abs. 2
Begriff "Wickelwerke" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.
Zu § 5 Abs. 3:
Betriebstechnisch ist das Sichern von Rollen an Durchlauf-Behandlungseinrichtungen z.B. nicht möglich, wenn dadurch das Beseitigen von Störungen erschwert wird oder zusätzliche Störungen (z.B. durch Drahtriss, Verkleben von Rollen u. a.) eintreten können.
Zu § 5 Abs. 4:
Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn das Nachstellen der Rollen im Stillstand nicht durchführbar ist oder zu Fehlern im Erzeugnis führt.
Selbsttätiges Schließen einer Verkleidung oder Verdeckung kann z.B. durch Federkraft oder ihr Eigengewicht erreicht werden.
Zu § 5 Abs. 5:
Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung lassen eine von Hand oder anderen Körperteilen ausgelöste EIN-Stellung des Schaltgerätes nur solange wirken, wie die Betätigung anhält. Bei Beendigung der Betätigung stellt das Schaltgerät sofort selbsttätig, z.B. durch eine Feder, in die AUS-Stellung zurück. Derartige Schaltgeräte werden zuweilen auch "Tippschalter" genannt.
Schaltgeräte, die mit Zeitverzögerung zurückstellen, entsprechen der Forderung nicht.
Zu § 6 Abs. 3:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 5.
Zu § 7:
Zur Einziehzange gehören auch Kette und Haken
Zu § 8 Abs. 5:
Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn
Zu § 9 Abs. 3:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Not-Schaltleinen oder Bügel vorhanden sind, die sich über die ganze Seite des Drahtzulaufs erstrecken.
Zu § 11:
Die mechanische Betätigung der Kupplung erfolgte bei älteren Maschinen durch Fußhebel. Zum Ausschalten wurde der Fußhebel dabei gegen eine Feder niedergetreten und durch eine federbelastete Klinke festgehalten. Versagen dieses Mechanismus oder Abrutschen des Fußes führten zu einem unbeabsichtigten Einschalten. § 11 fordert die Umkehr dieses Betätigungssinnes, d.h. nach Entsperren der federbelasteten Klinke wie nach Freigabe des Hebels durch den Fuß wird der Hebel durch seine Feder stets in die AUS-Stellung gebracht.
Zu § 12 Abs. 3:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Not-Schaltleinen oder Bügel vorhanden sind, die sich über die ganze Bedienungsseite des Beckens erstrecken.
Zu § 14 Abs. 2:
Nachgreifen kommt bei allen Verwindemaschinen in Betracht bei denen Draht von Hand eingelegt werden muss, teilweise auch bei halbautomatisch arbeitenden Verwindemaschinen.
Zu § 14 Abs. 3:
Die Forderung ist z.B. erfüllt durch Blenden oder Einschubtrichter, bei halb- und vollautomatischen Verwindemaschinen auch durch Auswurfwächter.
Zu § 15:
An Wicklern sind z.B. folgende Arbeiten von Hand notwendig: das Führen des Wickelgutes (auch mit Hilfswerkzeugen) oder das Anklopfen von Wickelgut mit einem Hammer an die bereits aufliegende Windung.
Zu § 15 Abs. 1:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Drahtauflaufstellen durch Verleckungen, Abweiser, Ausfüllungen oder dgl. gesichert sind.
Zu § 15 Abs. 5:
Langsamlaufende Wickler im Sinne dieser Bestimmung sind Wickler, deren Wickelgut mit einer Geschwindigkeit bis zu 50m/min läuft.
Zu § 16:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn an den Bewegungsbahnen Verdeckungen, bei größeren, ebenerdigen Abläufen mit Flyern wahlweise auch Umwehrungen angebracht sind.
Wickler mit Windarmen sind z.B. Statikwickler, Ziehwickler und Fasswickler. Windarme und Flyer schließen auch dazugehörige Rollen, Ösen od. dgl. ein.
Zu § 17:
Begriff "Wickelwerke" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 Personen können z.B. erfasst werden, durch
Diese Gefahren sind besonders gegeben, wenn Engstellen, z.B. zwischen den Spulen und ihrer Umgebung oder zwischen den Spulen selbst, vorhanden sind.
Zu § 18 Abs. 1:
Die Gefahr der Verletzung von Personen durch Wickelkörper wird durch Drehzahl, Form und Masse der Wickelkörper und ihrer sich drehenden Aufnahmevorrichtungen bestimmt.
Zu § 19 Abs. 1:
An Rohr-, Bügel- und rotorlosen Verseifmaschinen Ist die Forderung z.B. auch erfüllt, wenn Einrichtungen gegen gefährliche Unwucht, die technisch erprobt und im Einzelfall durchführbar sind, vorgesehen sind.
Zu § 19 Abs. 2 Satz 1:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die zulässige Drehzahl der Verseilmaschine bei höchster Drehzahl des Antriebes und schnellster Übersetzungsstufe der Kraftübertragung nicht überschritten werden kann, sich festgelegte Sperren im Drehzahlstellgerät befinden oder Drehzahlüberwachungseinrichtungen vorhanden sind
Zu § 20 Abs. 1:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Verdeckungen, bei großen Maschinen auch Umwehrungen, vorhanden sind.
Zu § 20 Abs. 2
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 23:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, durch
Zu § 25 Abs. 1:
Zu den mit den Schutzeinrichtungen vertrauten Maschine tätigen Personen.
Zu § 28 Abs. 1 Satz 1:
Vorhandene Einrichtungen sind z.B. Arbeitsbühnen und Beschickungseinrichtungen
Zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Vorhandene Einrichtungen sind z.B.:
Zu § 28 Absätze 2 und 3:
Schnelllaufende Verseilmaschinen sind Rohr-, Bügel- und rotorlose Verseilmaschinen. Auch Korb- und Sternverseilmaschinen
Zu § 29:
Störungen am Draht können z.B. durch die Bildung von Schlingen oder Knoten sowie beim Verwinden, Wickeln oder Verarbeiten entstehen.
Zu § 30:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
ENDE |
(Stand: 25.05.2021)
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