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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7n5.2 - Hydraulische Pressen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1987; 01/1993)


- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.3

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für hydraulische Pressen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

II. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hydraulische Pressen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) hydraulische Pressen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und ,der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für hydraulische Pressen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für hydraulische Pressen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Hydraulische Pressen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Schutzeinrichtungen

(1) Pressen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden. Verletzungen werden verhindert durch: . )

  1. Pressenwerkzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebaute Verdeckungen ein Hineingreifen in die Gefahrstelle ausschließen,
  2. feste Verdeckungen der Gefahrstellen, wobei ohne Handwerkzeug abnehmbare oder öffenbare Teile der Verdeckung so mit der Steuerung der Presse verbunden sein müssen, dass einerseits bei abgenommenem oder geöffnetem Teil der Verdeckung eine Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann und andererseits beim Entfernen oder Öffnen während der Schließbewegung der Stößel rechtzeitig stillgesetzt wird,
  3. bewegliche Verdeckungen nach § 6,
  4. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nach § 7,
  5. Zweihandschaltungen nach § 5,
  6. Einrichtungen, die in Abhängigkeit von der Stößelbewegung Personen von den Gefahrstellen abweisen (abweisende Schutzeinrichtung).

(2) Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

(3) Können aus fertigungstechnischen Gründen Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 nicht eingesetzt werden, muss sichergestellt sein, dass Verletzungen durch andere Sicherungsmaßnahmen verhindert sind. Diese Ersatzmaßnahmen sind der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten unter Angabe der Gründe und Beschreibung der Ersatzmaßnahmen anzuzeigen. Widerspricht die Berufsgenossenschaft den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht innerhalb von 14 Tagen, kann der Unternehmer bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Berufsgenossenschaft davon ausgehen, dass die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen hinreichend sind.

(4) Arbeiten mehrere Personen gleichzeitig an einer Presse, müssen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung für jede Person Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 oder Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 getroffen sein.

(5) Pressen, bei denen das Einrichten ohne die in Absatz 1 genannten Schutzeinrichtungen oder ohne die im Absatz 3 getroffenen Sicherungsmaßnahmen erfolgt, müssen so ausgerüstet sein, dass beim Einstellen auf die Betriebsart "Einrichten"

§ 4 Pressenwerkzeuge

Bei Pressenwerkzeugen müssen, unbeschadet der Anwendung der Schutzeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 3, Quetsch- und Scherstellen sowohl durch die Formgebung der Werkzeuge als auch durch die Art ihrer Aufspannung weitgehend vermieden sein.

§ 5 Zweihandschaltungen

(1) Stellteile von Zweihandschaltungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

(2) Eine gefahrbringende Schließbewegung darf durch Zweihandschaltungen nur eingeleitet werden können, wenn die Betätigung beider Steilteile gleichzeitig erfolgt. Dies gilt nicht für Zweihandschaltungen an Pressen, die für Mehr-Personen-Bedienung vorgesehen sind.

(3) Zweihandschaltungen müssen so beschaffen sein, dass bei Freigabe auch nur eines der beiden Stellteile während der gefahrbringenden Schließbewegung der Steuerbefehl aufgehoben wird.

(4) Der Abstand der Stellteile der Zweihandschaltung von der nächstgelegenen Gefahrstelle (Sicherheitsabstand) muss so groß sein, dass bei Freigabe auch nur eines Steilteils die gefahrbringende Schließbewegung so rechtzeitig unterbrochen wird, dass die Bedienungsperson beim Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht verletzt werden kann, oder beendet ist, bevor die Bedienungsperson die Gefahrstellen erreichen kann. Der Sicherheitsabstand muss an der Presse deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(5) Zweihandschaltungen müssen so beschaffen sein, dass das Auftreten eines Fehlers in der Zweihandschaltung nicht zu einem Fehlanlauf führt.

(6) Nach Auftreten eines Fehlers in der Zweihandschaltung darf sich eine weitere gefahrbringende Schließbewegung nicht einleiten lassen.

(7) Die Forderungen der Absätze 2, 5 und 6 gelten nicht für Zweihandschaltungen, die ausschließlich für die Betriebsart Einrichten vorgesehen sind.

§ 6 Bewegliche Verdeckungen

(1) Bewegliche Verdeckungen müssen in der Schutzstellung die Gefahrstelle verdecken. Eine gefahrbringende Schließbewegung darf sich erst einleiten lassen, wenn die beweglichen Verdeckungen in Schutzstellung sind. Die beweglichen Verdeckungen müssen zwangläufig in der Schutzstellung verbleiben, bis die gefahrbringende Schließbewegung beendet ist, oder sie müssen bei vorzeitigem Öffnen die gefahrbringende Schließbewegung rechtzeitig unterbrechen.

(2) Bei geöffneter beweglicher Verdeckung darf das Auftreten eines Fehlers in der Steuerung der beweglichen Verdeckung nicht zur Einleitung einer gefahrbringenden Schließbewegung führen.

(3) Nach Auftreten eines Fehlers in der Steuerung der beweglichen Verdeckung darf sich diese nicht mehr öffnen lassen, oder es darf eine gefahrbringende Schließbewegung nicht mehr eingeleitet werden können.

§ 7 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

(1) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

  1. die Einleitung der jeweils ersten Schließbewegung nach Einschalten des Antriebs erst möglich ist, wenn zuvor die Funktionsbereitschaft der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung
  2. bei Auftreten eines Fehlers in der Schutzeinrichtung die Einleitung der nächsten gefahrbringenden Schließbewegung verhindert wird und
  3. bei Auftreten eines Fehlers in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung während der gefahrbringenden Schließbewegung und gleichzeitigem Hineingreifen in das Schutzfeld die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nicht aufgehoben wird. Nach Verlassen des Schutzfeldes darf die begonnene gefahrbringende Schließbewegung auch durch Betätigen der Befehlseinrichtung nicht mehr fortgesetzt werden können.

(2) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mit Kontrollleuchten ausgerüstet sein, die den Schaltzustand anzeigen und beim Außerbetriebsetzen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung erlöschen.

(3) ist durch Eindringen in das Schutzfeld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung die gefahrbringende Schließbewegung unterbrochen worden, darf diese erst fortgesetzt werden können, nachdem das Schutzfeld freigegeben und die Befehlseinrichtung betätigt worden ist.

(4) Durch das Außerbetriebsetzen einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf keine gefahrbringende Schließbewegung eingeleitet und eine bereits eingeleitete Schließbewegung nicht fortgesetzt werden können.

(5) Die Empfindlichkeitseinstellung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf nur in den Grenzen möglich sein, in denen die Schutzwirkung erhalten bleibt.

(6) Fremdeinflüsse dürfen die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

(7) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an Pressen angebaut werden, wenn

  1. die Pressensteuerungen so beschaffen sind, dass eine gefahrbringende Schließbewegung nicht möglich ist, solange sich Körperteile im Schutzfeld befinden,
  2. sichergestellt ist, dass sich niemand zwischen dem Schutzfeld und den Gefahrstellen aufhalten kann, ohne dass die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wirksam werden und die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können und
  3. der Abstand zwischen dem Schutzfeld der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung und der nächstgelegenen Gefahrstelle (Sicherheitsabstand) so groß, ist, dass beim Eindringen in das Schutzfeld die Gefahrstelle nicht erreicht werden kann, bevor die gefahrbringende Schließbewegung unterbrochen oder beendet ist. Der Sicherheitsabstand muss an der Presse deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(8) Können Gefahrstellen durch das Schutzfeld hindurch ohne weiteres betreten werden, dürfen Pressen mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nicht gesteuert werden können.

§ 8 Umstelleinrichtungen

(1) Umstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass nur die jeweils eingestellte Betriebsart und Schutzeinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 wirksam ist.

(2) Umstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die eingestellte Betriebsart und Schutzeinrichtung zwangläufig und deutlich erkennbar angezeigt wird.

(3) Umstelleinrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können. Es muss deutlich erkennbar sein, ob die Umstelleinrichtung gesichert ist.

(4) Umstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch das Einstellen einer anderen Betriebsart oder Schutzeinrichtung eine Schließbewegung nicht eingeleitet und ein bereits gegebener Steuerbefehl aufgehoben werden.

§ 9 Ausschalteinrichtungen

(1) Pressen müssen mit einer Ausschalteinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Pressensteuerung ausgeschaltet werden kann. Nach Betätigen der Ausschalteinrichtung darf eine Schließbewegung erst nach ihrer Entriegelung oder Rückstellung und durch Betätigen der jeweils für die Einleitung der Schließbewegung vorgewählten Befehlseinrichtung ausgelöst werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Holzformpressen.

§ 10 Sicherungen gegen Drucküberschreitung

Pressen müssen mit Sicherungen gegen Überschreiten des betriebsmäßig zulässigen Flüssigkeitsdrucks ausgerüstet sein.

B. Besondere Bestimmungen

§ 11 Einrichtungen zur Nachlaufüberwachung

Pressen, die für den Betrieb mit Zweihandschaltungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen als Handschutzeinrichtungen vorgesehen sind, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, welche die Steuerung der Presse selbsttätig abschaltet, wenn der Grenzwert des Stößelnachlaufs überschritten wird. Diese Einrichtung muss nach jedem Einschalten der Steuerung der Presse für den ersten Hub wirksam werden.

§ 12 Einrichtungen gegen Absinken des Stößels

(1) Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hublänge von mehr als 500 mm müssen mit einer mindestens in der oberen Endlage des Stößels wirkenden Einrichtung ausgerüstet sein, die bei abgeschalteter Steuerung das Absinken des Stößels infolge Eigengewicht verhindert.

(2) An Holzformpressen mit Oberkolben muss die Einrichtung nach Absatz 1 bei jedem Hub in der oberen Endlage selbsttätig wirksam sein.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 müssen so mit der Steuerung verbunden ) sein, dass in Auffangstellung dieser Einrichtungen eine Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann. Der verriegelte Zustand muss deutlich erkennbar sein.

(4) An Tuschierpressen müssen die Einrichtungen nach Absatz 1 über den gesamten Hub wirksam sein, wobei Stufen von höchstens 150 mm zulässig sind.

§ 13 Pressensteuerungen

(1) An Pressen, die für den Betrieb mit Zweihandschaltungen, berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen oder beweglichen Verdeckungen als Schutzeinrichtungen vorgesehen sind, müssen die Pressensteuerungen so beschaffen sein, dass bei Auftreten eines Fehlers in der Steuerung

  1. ein Fehlanlauf ausgeschlossen und
  2. eine weitere gefahrbringende Schließbewegung nicht möglich sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Steuerungen von Pressen, die mit einer beweglichen Verdeckung ausgerüstet sind, sofern die bewegliche Verdeckung erst geöffnet werden kann, wenn die gefahrbringende Schließbewegung beendet und durch das Öffnen der beweglichen Verdeckung eine gefahrbringende Schließbewegung formschlüssig verhindert ist.

III. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

§ 15 Betätigen der Ausschalteinrichtungen

(1) Die Versicherten dürfen Betriebsstörungen im Arbeitsablauf nur beseitigen und sonstige Tätigkeiten am Werkzeug nur vornehmen, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt worden ist.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten auf die Einhaltung dieser Bestimmung mindestens einmal halbjährlich hinzuweisen.

B. Besondere Bestimmungen

§ 16 Einrichten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem

  1. der von ihm beauftragte Einrichter
    1. die Werkzeuge eingerichtet,
    2. die Betriebsart eingestellt,
    3. die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt,
    4. erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen,
    5. die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert hat und
  2. eine von ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, dass die Werkzeuge eingerichtet und die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) bis e) getroffen und wirksam sind.

(2) Kontrollpersonen dürfen die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgeführt haben.

(3) ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

Bei der Hütten- und Walzwerkes-Berufsgenossenschaft
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

lautet dieser Absatz:

(3) Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

(4) Die schriftliche Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 hat durch den Einrichter für jeden Einrichtvorgang in einem auf die jeweilige Presse bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben

(5) Während des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu benutzen.

(6) Der Einrichter hat bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche die bei abgeschaltetem Antrieb auftretenden Kräfte aufnehmen kann.

§ 17 Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse geprüft wird, ob ein Mangel vorliegt, und dass bis zur Beseitigung des festgestellten. Mangels der Betrieb der Presse eingestellt wird.

(2) Versicherte, die an der Presse beschäftigt sind, haben dem Vorgesetzten Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse unverzüglich mitzuteilen.

(3) Versicherte haben bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung nach § 20 Abs. 3 einzusetzen.

(4) Versicherte haben bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung den Antrieb auszuschalten und die vorhandene Ausschalteinrichtung zu betätigen.

§ 18 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche an Pressen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahre, wenn

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  3. Werkzeuge verwendet werden, die Verletzungen ausschließen.

(2) Der Unternehmer darf als Einrichter und Kontrollperson nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Aufgabe ausgebildet sind.

IV. Prüfung

§ 19 Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pressen und ihre Schutzeinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen auf sicheren Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen vom Sachkundigen in das Prüfbuch oder in die Maschinenkartei eingetragen wird.

V. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 20 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Holzformpressen, die vor dem 1. April 1987 betrieben wurden, gilt § 13 nicht.

(2) Für Pressen, die vor dem 1. April 1987 betrieben wurden, gilt § 13 für den hydraulischen Teil der Steuerung nicht, sofern diese Pressen für den Druckaufbau auf der Kolbenoberseite mit mindestens einem Ventil und gegen Druckabfall auf der Kolbenunterseite mit mindestens einem Wegesitzventil oder zwei Wegelängsventilen, von denen eines selbsttätig überwacht wird, ausgerüstet sind. Diese Ventile dürfen nur von der Pressensteuerung gesteuert werden.

(3) Für Pressen, die vor dem 1. April 1987 betrieben wurden, gilt § 12 nicht, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, dass bei abgeschalteter Steuerung eine Abstützung verwendet wird, die

  1. bei abgeschaltetem Antrieb die infolge Eigengewichts von Stößel und Werkzeug auftretenden Kräfte aufnehmen kann und
  2. so mit der Steuerung verriegelt ist, dass in ihrer Auffangstellung eine Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann.

(4) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen an Holzformpressen, die vor dem 1. April 1987 betrieben wurden, auch folgende Einrichtungen gegen Verletzungen verwendet werden:

  1. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, die so angeordnet und beschaffen sind, dass zwangläufig ein Steuerbefehl ausgelöst wird, sobald Körperteile während der gefahrbringenden Schließbewegung die Schutzeinrichtung berühren. Der Steuerbefehl muss die gefahrbringende Schließbewegung unter Berücksichtigung des Nachlaufs so rechtzeitig unterbrechen, dass Verletzungen vermieden werden oder
  2. Einrichtungen zur Begrenzung der Schließgeschwindigkeit auf höchstens 25 mm/s in Verbindung mit einer

(5) Für Pressen, die vor dem 1. April 1987 betrieben wurden, gilt § 11 nicht, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, dass

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 2,
§ 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2,
§ 3 Abs. 4 oder 5,
§ 4,
§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Absatz 3 bis 6,
§ § 6 bis 8, 9 Abs. 1,
§ § 10, 11, 12 oder 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1,
§ § 15 oder 16 Abs. 1, 2, 4 bis 6,
§ § 17, 18 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2,
§ 19 oder
§ 20 Abs. 3 oder 5

zuwiderhandelt.

VIII Inkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2) vom 1. April 1961 außer Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 2:

Hydraulische Ballenpressen siehe UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i). Hydraulische Pressen für die Lederverarbeitung, Schuhherstellung und -instandsetzung siehe UVV "Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen" (VBG 69).

Hydraulische Bügel- und Narbenpressen für die Lederherstellung siehe UVV "Lederherstellung und Lederverarbeitung" (VBG 7m1).

Hydraulische Pressen der keramischen und Glas-Industrie siehe "Sicherheitsregeln für Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie" (ZH 1/607).

Hydraulische Pressen der Holzindustrie siehe UVV "Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen" (VBG 7j).

Zu § 2 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 13.

Für Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie ( 89/392/EWG), deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können, ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Zu § 3 Abs. 1:

Hydraulische Spannvorrichtungen sind keine hydraulischen Pressen. Die Gefahr von Verletzungen besteht auch beim Einrichten (Rüsten), insbesondere bei Probehüben, ferner an Pressen, die für Arbeiten im Dauerlauf oder im automatischen Dauerlauf verwendet werden (z.B. Pressenautomaten). Es sind daher auch bei diesen Arbeiten Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sollte bei Einstellung der Betriebsart "Einrichten (Rüsten)" die Schutzeinrichtung zwangläufig eingeschaltet sein, z.B. auf "Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung" (ohne Steuerfunktion), "Bewegliche Verdeckungen", "Zweihandschaltung".

Verletzungen sind nicht zu erwarten bei

Einrichtungen zur selbsttätigen Materialzuführung (von z.B. Werkstücken, Metallpulvern) allein sind keine Schutzeinrichtungen.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1:

Gefahrstellen sind Stellen der Presse, an denen Personen verletzt werden können durch Bewegungen in festgelegten Bahnen von Pressenwerkzeugen oder ihren Teilen. Gefahrstellen sind insbesondere Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich- und Stoßstellen.

Ein Hineingreifen in die Gefahrstelle ist ausgeschlossen, wenn die Größe der am Werkzeug vorhandenen Öffnungen und deren Abstand von den Gefahrstellen DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" entsprechen. Zur Erfüllung dieser Forderung gehört auch, dass durch die Aufspannmittel des Werkzeugs keine Quetsch- und Scherstellen gebildet werden.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2:

Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von den verdeckten Seiten her verhindern.

Verdeckungen sind an der Presse selbst oder an deren Zusatzeinrichtungen fest angebracht.

Zulässige Maße der Öffnungen an festen Verdeckungen in Abhängigkeit von deren Abstand von den Gefahrstellen sind in DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" festgelegt.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 6:

Abweisende Schutzeinrichtungen entfernen in Abhängigkeit von der Schließbewegung des Stößels (Werkzeugs) Personen von Gefahrstellen oder halten sie davon fern. Finger- und Handabweiser erfüllen diese Forderung nicht.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Schutzwirkung könnte z.B. dann auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden, wenn

Zu § 3 Abs. 3

Fertigungstechnische Gründe können z.B. vorliegen bei Arbeiten auf Richtpressen, Montage- (Werkstatt-) Pressen.

Eine Ersatzmaßnahme kann z.B. die Verringerung der Schließgeschwindigkeit auf 10 mm/s, - bei Richtpressen, die ihrer Bauart nach nur für das Richten von Wellen geeignet sind, auf 25 mm/s -, und unter Verwendung einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Tippschaltung) sein.

Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten auf Gesenkbiegepressen, bei denen das Werkstück während des Biegevorgangs von Hand geführt werden muss, siehe "Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung" (ZH 1/387).

Zu § 3 Abs. 5

Einrichten ist Rüsten nach DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

Zu § 5:

Gefahrbringende Schließbewegungen sind Bewegungen von Pressenwerkzeugen oder ihren Teilen in festgelegten Bahnen, wobei die bewegten Teile Gefahrstellen bilden.

Siehe "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456), insbesondere Abschnitte 3.3, 3.7 und 5.

Zu § 5 Abs. 7:

Einrichten siehe Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 5.

Zu § 6:

Eine bewegliche Verdeckung liegt dann vor, wenn der bewegliche Teil der Verdeckung für das Einlegen und Entnehmen der Teile bei jedem Hub geöffnet bzw. geschlossen wird. Das Schließen der beweglichen Verdeckung darf keine Verletzung verursachen.

Zu § 7:

Siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281), insbesondere Abschnitte 3.8, 5.2, 6.1 und 6.2.

Zu § 7 Abs. 2

Gefahrstellen gelten als ohne weiteres betretbar, wenn der Pressentisch oder vor diesem vorhandene Umwehrungen niedriger als 0,75 m sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Betriebsarten sind z.B.:

Zu § 8 Abs. 2

Die Forderung nach einer zwangläufigen Übereinstimmung von Anzeige und eingestellter Betriebsart und Schutzeinrichtung ist erfüllt, wenn sich z.B. ein Schalthebel nur in einer Stellung auf den Zapfen aufstecken lässt.

Die Forderung nach einer deutlichen Erkennbarkeit der Betriebsart und der Schutzeinrichtung ist erfüllt, wenn die Umstelleinrichtungen durch gut lesbare Beschriftung, durch Zeigerstellung, Symbole oder Kontrollleuchten eindeutig gekennzeichnet sind.

Zu § 8 Abs. 3

Diese Forderung ist z.B. erfüllt

Zu § 8 Abs. 4:

Dies gilt z.B. für das Umstellen von "Einzelhub" auf "Dauerlauf" oder für das Abschalten einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung bei Stellung "Automatischer Dauerlauf".

Zu § 9:

Die Ausschalteinrichtung soll die Bedienungsperson bei kurzfristigen Verrichtungen am Werkzeug gegen ein versehentliches oder irrtümliches Einschalten der Presse schützen. Sie kann von der Bedienungsperson aber nur benutzt werden, wenn die Betätigung ohne Verwendung eines Schlüssels oder besonderen Werkzeuges möglich ist. Die Ausschalteinrichtung wird erfahrungsgemäß nur benutzt, wenn sie für die Bedienungsperson leicht erreichbar ist und ihre Betätigung den Antrieb der Presse nicht beeinflußt.

Siehe Abschnitt 3.7 "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457).

Ausschalteinrichtungen haben den Zweck, Pressensteuerungen allein abschalten zu können.

Zu § 11:

Der Grenzwert des Stößelnachlaufs ist unter Zugrundelegung von Greifgeschwindigkeit und Sicherheitsabstand zu bestimmen.

Hinsichtlich der Bezeichnungen "Stößelnachlauf", "Greifgeschwindigkeit" und "Sicherheitsabstand" siehe "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraft-betriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) und "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281).

Zu § 12 Abs. 1:

Solche Einrichtungen bestehen z.B. aus zwei Bolzen, die den Stößel in der oberen Endlage unterfangen.

Zu § 12 Abs. 3:

Ein deutliches Erkennen kann z.B. durch eine optische Anzeige erreicht werden.

Zu § 13 Abs. 1:

Siehe auch Abschnitt 3.4 "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457).

Zu § 13 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn durch die Öffnungsbewegung des beweglichen Teils der Verdeckung ein Schutzstempel, der mit diesem Teil mechanisch verbunden ist, rechtzeitig zwangläufig eingeschwenkt wird und in der Lage ist, die Preßkraft der Presse aufzunehmen.

Zu § 14:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Bei der Norddeutschen Metall.Berufsgenossenschaft

Edel- und Unedelmetall.Berufsgenossenschaft

lautet die Da zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung nach Aushändigung der Betriebsanweisung an die Versicherten, bevor sie an der Presse beschäftigt werden, ist erfüllt, wenn den Versicherten die Betriebsanweisung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit an der Presse ausgehändigt worden ist.

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 15 Abs. 1:

Die Betätigung der Ausschalteinrichtung hat den Zweck, bei kurzfristigen Verrichtungen am Werkzeug ein versehentliches oder irrtümliches Einschalten der Presse sicher zu verhindern. Arbeiten nach § 17 Abs. 4 zählen nicht zu den kurzfristigen Verrichtungen.

Zu § 16 Abs. 1:

Hinsichtlich der Bezeichnung "Einrichten (Rüsten)" siehe DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 2:

Hinsichtlich "schriftlich beauftragt" siehe § 12 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 16 Abs. 3:

Die Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Maschinenbau. und Metall-Berufsgenossenschaft

haben an dieser Stelle eingefügt:

Das "Einvernehmen" setzt einen schriftlichen Antrag an die Berufsgenossenschaft voraus.

Die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Edel, und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

haben an dieser Stelle eingefügt:

Das Einvernehmen muß schriftlich festgehalten werden.

"Besonders ausgebildet" bedeutet, dass der Einrichter an einer die fachspezifische Ausbildung (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 2) ergänzenden Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, erfolgreich teilgenommen hat.

Hinsichtlich "schriftlich beauftragt" siehe § 12 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat angefügt:

Trifft der Unternehmer die Ersatzmaßnahme nach Abs. 3 nicht oder nicht vollständig, bleibt seine

Verpflichtung gemäß Abs. 1 Ziffer 2 bestehen, eine Kontrollprüfung durchführen zu lassen.

Hinsichtlich der Bezeichnung "Instandhaltung" siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zu § 18 Abs. 1:

Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen ist gewährleistet durch eine Aufsichtsperson, die über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das Arbeiten mit den Pressen und die Unfallverhütung an den Pressen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallgefahren an den Pressen zu ergreifen.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz; sichere Werkzeuge siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1.

Zu § 18 Abs. 2:

"Ausgebildet" bedeutet, dass die Einrichter und Kontrollpersonen an einer fachspezifischen Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, teilgenommen haben.

Zu § 19 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

geprüft werden. Bei der Prüfung auf arbeitssicheren Zustand sind auch die Prüfhinweise des Pressenherstellers zu berücksichtigen.

Siehe auch Abschnitt 7.2 "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" ZH 1/281) und Abschnitt 6.2 "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu überprüfenden Presse hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der hydraulischen Presse beurteilen kann.

Zu § 20 Abs. 4

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. Schaltbügel, Schaltleinen, Schaltleisten.

Die Hütten- und Walzwerks.Berufsgenossenschaft hat an dieser Stelle eingefügt:

Zu § 21:

Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 bedeutet gleichzeitig einen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 und 2. Dieser Tatbestand ist somit ebenfalls bußgeldbewehrt.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet die Da zu § 21:

Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 entspricht einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 und ist somit ebenfalls bußgeldbewehrt. Dies gilt auch dann, wenn die gemäß § 16 Abs. 3 notwendigen Maßnahmen der Beauftragung und Prüfung nicht getroffen werden.

lautet die Da zu § 21:

Ein Verstoß gegen § 16 Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn wegen des Fehlens einer für die Kontrolle geeigneten Person im Sinne des § 16 Absatz 1 Nr. 2 Feststellungen nach § 16 Absatz 3 zu treffen sind und dabei das im § 16 Absatz 3 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wird.

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