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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Unter "Maschinen der Papierherstellung" werden in dieser Unfallverhütungsvorschrift als Oberbegriff Maschinen, Anlagen und Apparate verstanden, mit denen Zellstoff-, Holzstoff- oder Papierfasern gewonnen, aufbereitet und z.B. zu Papier, Pappe, Karton oder Faserplatten zusammengefügt und ausgerüstet werden.

Hierzu gehören unter anderem:

Zu § 1 Abs. 2:

Rollenschneidmaschinen und Querschneider der Papier- und Pappeverarbeitung haben in der Regel weniger als 2,5 m Arbeitsbreite und fallen unter den Geltungsbereich der UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

Zu § 2 Abs. 1:

Die Vorbereitung erfolgt z.B. durch Verändern der Wickelhärte, Beseitigen von Abrissen oder Wenden der Bahn.

Zu § 2 Abs. 4:

Kriechgeschwindigkeit an alten Maschinen siehe § 40 Abs. 2.

Zu § 2 Abs. 6:

Tippbetrieb erfolgt in der Regel über Schleppkabel und Druckknopftaster. Er findet Anwendung z.B. bei der Siebreinigung, beim Entfernen von Ausschuß, bei der Reinigung von Streicheinrichtungen, beim Einziehen von Aufführseilen, beim Absäumen von Bespannungen und dergleichen. Das Umschalten auf Tippbetrieb erfolgt in der Regel durch Anschließen des Steckers des Schleppkabels.

Zu § 2 Abs. 7 und 8:

Einzugstellen siehe auch § 2 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 2 Abs. 7:

Versicherte, deren Körperteile oder deren Bekleidungsteile können eingezogen werden zwischen

soweit Sicherheitsabstände nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" nicht eingehalten sind.

Zu § 3 Abs. 3:

Keine Beschaffenheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG enthalten die Bestimmungen des § 14 Abs. 2.

Zu § 4:

"Gefahrstellen" und "Gefahrquellen" siehe § 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

"Verkleidungen" und "Verdeckungen" siehe § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Bau- und Ausrüstungsbestimmungen über Gefahrstellen an Maschinen der Papierherstellung sind in den §§ 6 bis 30 enthalten.

Nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeidbare Gefahrstellen an Maschinen der Papierherstellung im Arbeits- und Verkehrsbereich können z.B. sein:

Auswahl und Kombination der an solchen Gefahrstellen erforderlichen Schutzeinrichtungen siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Gefahrquellen an Maschinen der Papierherstellung bestehen z.B.

Auswahl und Kombination der an solchen Gefahrquellen erforderlichen Schutzeinrichtungen siehe § 6 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 4 Abs. 1:

Werkzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind z.B. Schraubendreher, Schraubenschlüssel.

Zu § 4 Abs. 2:

Dazu gehören zum Beispiel:

Zu § 4 Abs. 3:

Instandsetzung siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zu § 6 Abs. 1:

Als trennende Schutzeinrichtungen sind Rundprofile nicht geeignet, da sie eine neue Einzugstelle bilden.

Siehe Merkblatt "Sicherung von Gefahrenstellen an Walzen" (BGI 653).

Zu § 6 Abs. 3:

Sicherheitsabstände siehe insbesondere Abschnitt 3.2 DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Für Papiermaschinen mit Aufführeinrichtungen siehe § 26 Abs. 4.

Zu § 7 Abs. 1:

Sicherheitsabstände siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Zu § 8 Abs. 1:

Leitwalzen auf der Außenseite von Filzen, Sieben oder dergleichen (Außenwalzen), insbesondere solche, an die eine frontale Annäherung möglich ist, bringen eine erhöhte Gefährdung mit sich.

Dazu zählen z.B. Außenwalzen im Steigfilz von Nasspressen und im Maschinenkeller oder -kanal.

Zu § 8 Abs. 3:

Die Anordnung des Schaberträgers sollte möglichst derart erfolgen, dass zugleich ein Einlaufschutz bewirkt wird.

Zu § 9:

Siehe auch §§ 18 bis 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) sowie DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

Zu § 9 Abs. 1:

Nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" gehört zur Instandhaltung der Maschine auch deren Wartung.

Zu § 9 Abs. 2:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1, 5 und 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1). Wegen der besonderen Gefahren an Maschinen der Papierherstellung wird eine Geländerhöhe von 1,10 m gefordert.

Zu § 9 Abs. 3:

Ausladende Treppengänge im Bereich des Maschinenflurs schränken häufig den Verkehrsbereich ein und können zusätzlich Gefährdungen schaffen.

Betriebliche Gründe können z.B. sein:

Stufenanlegeleitern siehe § 7 Abs. 2 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Steigleitern siehe § 15 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Flachsprossen siehe DIN 4566 "Leitern und Tritte aus Metall".

Zu § 9 Abs. 7:

Siehe Anlage 1 Nr. 7 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 9 Abs. 8:

Absturzgefahr besteht, wenn der Zugang über eine Maschinentreppe, eine Stufenanlegeleiter oder eine Steigleiter mit Flachsprossen führt.

Absturzgefahr besteht nicht, wenn ein Zwischenpodest vorhanden ist oder sich der Zugang am stirnseitigen Ende des Laufsteges befindet.

Geländerunterbrechungen sind z.B. durch selbsttätig schließende Türen, die sich zur Maschine hin öffnen lassen, zu sichern.

Ketten sind als Absturzsicherungen nicht geeignet.

Zu § 10:

Siehe auch § 10 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 10 Abs. 1:

Andere Maschinen der Papierherstellung, die unübersichtlich sind oder an denen die gegenseitige Verständigung erschwert ist, können unter anderem sein: Entrindungstrommeln, Kollergänge, Umroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider, Kalander.

Zu § 10 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn nach der Auslösung das Signal 5s lang gegeben wird und danach die Befehlsgeräte zum Ingangsetzen der Maschine, bei Maschinen mit mehreren Gruppen auch die jeder Maschinengruppe, weitere 15s lang blockiert sind. Die Bereitschaft zum Ingangsetzen der Maschine darf danach höchstens 30s bestehen.

Zu § 11:

Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile siehe auch § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Diese Forderung schließt ein, dass Not-Befehlseinrichtungen an jedem Bedienungsplatz, ferner entlang der Bedienungs- und Antriebsseite, im Maschinenkeller oder -kanal sowie erforderlichenfalls auf Arbeitsbühnen, insbesondere an Stellen, an denen Ausschuß entfernt werden muss, angebracht sind.

Diese Forderung schließt ferner ein, dass Stellteile für Not-Befehlseinrichtungen z.B. auch an Befehlsgeräten von Schleppkabeln vorhanden sind.

Not-Befehlseinrichtungen sind leicht erreichbar, wenn wenigstens ein Stellteil von jedem Platz an der Maschine über einen Weg von höchstens 15 m erreichbar ist.

Durch das Auseinanderfahren von Walzen werden bei Maschinen der Papierherstellung Gefährdungen eher vergrößert als vermindert.

Zu § 11 Abs. 2

Große Maschineneinheiten liegen vor, wenn die Beobachtung der gesamten Maschine von jeweils einem Bedienungsstand aus infolge der räumlichen Ausdehnung nicht möglich ist.

Zu § 12:

Diese Forderung ist erfüllt bei

Siehe auch § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 13 Abs. 1:

Einrichtungen zum Rüsten und Instandhalten von Maschinen der Papierherstellung und Beheben von Störungen an diesen Maschinen siehe auch § 9 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 13 Abs. 2:

Zu den spitzen und scharfen Maschinenteilen gehören z.B.:

und erforderlichenfalls

In Sonderfällen können besondere Einrichtungen für die Ablage von Schaberklingen notwendig sein.

Zu § 14 Abs. 1:

Hierzu gehören unter anderem Drucklufteinrichtungen und -geräte, Flüssigkeitsstrahler, Industrie-Staubsauger, Ausschusshaken (Reißhaken), Handschaber zur Walzenreinigung.

Zu § 14 Abs. 2

Hierzu gehören z.B. Stiele aus Holz oder Kunststoff. Erforderlichenfalls ist der Stiel mit einer Sollbruchstelle zu versehen.

Zu § 15:

Große bewegte Massen sind z.B.

Diese Forderung kann z.B. durch mechanische Bremsen oder elektrisch-generatorische Bremsung erfüllt werden.

Zu § 16:

Aufführvorrichtungen sind z.B. Seil- und Bandaufführung, Druckluft- und Vakuumaufführung.

Zu § 17 Abs. 1:

Ein sicheres Einlegen von Rollstangen oder Tambouren wird z.B. durch eine geneigte Trennfuge des Lagers gewährleistet, so dass die Stange oder der Tambour selbsttätig ins Lager rollt.

Ein unbeabsichtigter Rollenauswurf wird z.B. durch Lagerdeckel oder ausreichend lange Lagerwangen vermieden.

Zu § 17 Abs. 2

Einrichtungen, die ein Ausheben von Tambour oder Rollstange bei geschlossenem Lagerdeckel verhindern, sind z.B. Abweisbügel oder- blech am Lagerdeckel sowie der Kupplung, so dass der Kranhaken nicht eingehängt werden kann.

Zu § 17 Abs. 3:

Hierzu gehören z.B. Lagerdeckel von zentral angetriebenen Aufwickeleinrichtungen, bei denen beim Schließen des Deckels die Sperre durch Eigengewicht einfällt.

Zu § 18:

Messerverdeckungen, die beim Messerwechsel nicht abgebaut werden müssen, ist der Vorzug zu geben.

Zu § 20:

Solche Einrichtungen sind z.B.

Zu § 21 Abs. 3

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. eine Verriegelung vorhanden ist, so dass betriebsmäßig ein Auseinanderfahren der Spannkonen über das entsprechende Befehlsgerät nach Einschalten der Wickelbewegung nicht möglich ist und beim Eintreten einer Störung (mechanischer Fehler oder Steuerungsfehler) ein Auseinanderfahren der Spannkonen nicht erfolgt.

Zu § 23 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Schauöffnungen für die Fingerplattenverstellung durch dichtschließende Klappen verschlossen sind, die mit dem Antrieb für den Holzvorschub verriegelt sind.

Als zusätzliche Maßnahmen können z.B. Spritzschutzbleche, -vorhänge oder -wände angebracht sein.

Zu § 23 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn in die Zuleitungen des Schieberzylinders ein abschließbares Dreiwege-Ventil eingebaut ist, mit dem gleichzeitig die Zuleitung gesperrt und der Zylinder drucklos gemacht werden kann.

Zu § 23 Abs. 3

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Verschlüsse entsprechend den Beispielen im AD-Merkblatt AS "Öffnungen, Verschlüsse und besondere Verschlußelemente" ausgeführt sind.

Zu § 24 Abs. 1:

Absturzsicherungen können z.B. aus mindestens 1,10 m hohen Geländern bestehen, die auf der Außenseite verkleidet sind. Die Verkleidung soll verhindern, dass Versicherte sich z.B. auf Fußleiste oder Knieleiste stellen können.

Zu § 24 Abs. 2

Geeignete Einrichtungen zum sicheren Beschicken sind z.B.:

Zu § 24 Abs. 3:

Eintragungsöffnungen für Zuschlagstoffe können z.B. durch Gitter gegen Absturz von Versicherten gesichert sein.

Zu § 24 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Pulvergröße entsprechend der zu erwartenden Ausschußmenge und -sorte ausgelegt ist.

Zu § 25:

"Die Mannlöcher dienen einer Belüftung und einem sicheren Befahren beim Arbeiten in der Botte.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Mannloch unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Erfordernisse so tief wie möglich in einer Büttenwand angeordnet ist.

Für das Einsteigen in Bütten und das Arbeiten in Bütten, in denen Gefahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen entstehen können, siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 26 Abs. 1:

Neben der Stuhlungshöhe ist die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu Gefahrstellen, z.B. Einlaufstellen an Walzen und Zylindern, zu berücksichtigen.

Zu § 26 Abs. 6:

Störfälle können sein:

Eine weitere Wärmezufuhr wird z.B. unterbunden durch

Einrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind z.B.

Bei Verwendung von Gas oder Flüssiggas sind unter anderem folgende Vorschriften, Richtlinien und Regeln zu beachten:

Zu § 26 Abs. 7:

Derartige Arbeitsbühnen sind z.B. bei Nass- oder Trockenpartien zum Einziehen von Filzen oder zum Bespannungswechsel vorhanden. Eingeengte Platzverhältnisse können sich z.B. durch Filzführungen ergeben.

Bei verminderter Geländerhöhe ist eine zusätzliche Sicherung durch z.B. abgekröpfte Geländer anzustreben. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen gegen Absturz von Versicherten zu treffen; siehe auch § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

Zu § 27 Abs. 1:

Die Einlaufstellen liegen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches, wenn die Strecke gemessen vom Einlauf über den Tragtrommelmantel, den Abstandhalter (soweit vorhanden) und senkrecht nach unten bis zur Bedienungsstandfläche oder vom Einlauf über die Mantellinie des übergebenen, angewickelten Tambours, den Abstandhalter (soweit vorhanden) und senkrecht nach unten bis zur Bedienungsebene mindestens 2,5 m beträgt.

Zu § 27 Abs. 2:

Hierzu gehören z.B. Seil- oder Bandaufführung, Druckluftaufführung; an Streichmaschinen Aufführvorrichtung mit "Drachen".

Vorrichtungen zum gefahrlosen Trennen der Bahn sind z.B.: )

Zu § 27 Abs. 4

Durch Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m soll erreicht werden, dass Versicherte nicht zwischen abgelegtem und nach dem Wechseln aus der Maschine ausgeworfenem vollen Tambour gequetscht werden können.

Zu § 27 Abs. 5:

Der Gefahr des Abgleitens von Versicherten wird z.B. durch Verringerung des Abstandes der Knieleiste zum Fußboden und Ansteigen des Bodens am Rand der Bodenöffnung entgegengewirkt.

Zu § 28

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion und trennende Schutzeinrichtungen siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 28 Abs. 2:

Anforderungen an Verriegelungen siehe § 4 Abs. 2.

Zu § 28 Abs. 3:

Als Fangvorrichtung kommen auch ausreichend bemessene Rollenabsenkbühnen in Betracht.

Zu § 28 Abs. 6

Schaltstangen-, -leinen oder ähnliche Schalteinrichtungen sind mit Grenztastern nach § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) auszurüsten und müssen sich selbst überwachen.

Siehe auch § 15 Abs. 2.

Zu § 29 Abs. 1:

Bei Fahrbühnen an Kalandern ist die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) zu beachten.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 29 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bühnen so bemessen sind, dass Versicherte sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Last aufhalten können.

Zu § 30 Abs. 1:

Anforderungen an Verriegelungen siehe § 4 Abs. 2.

Zu § 30 Abs. 2

Siehe DIN 33404 Teil 1 "Gefahrensignal für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".

Zu § 30 Abs. 3:

Die Paragraphen, die unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht gelten, behandeln im einzelnen:

§ 3 Abs. 1: Fabrikschild,
§ 9 Abs. 5: Steuerplätze: Verriegelungen bei mehreren Steuerorganen,
§ 8 Abs. 7: Steuerplätze: Anordnung der Steuerorgane, wenn die Mitfahrt von Personen nicht gestattet ist,
§ 10: Programmsteuerung,
§ 13 Abs. 1: Betriebsgeschwindigkeiten

Zu § 30 Abs. 5

Die Paragraphen, die unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht gelten, behandeln im einzelnen:

§ 27 Abs. 1: Unbeabsichtigte Hub- oder Senkbewegung des Lastaufnahmemittels bei Seil-, Ketten-, Getriebe- oder Tragmutterbruch,
§ 38: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
§ 40: Außerordentliche Prüfungen,
§ 42: Prüfbuch

Zu § 32 Abs. 1:

Geeignet ist, wer den körperlichen Anforderungen gewachsen ist und aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse in der Bedienung von Maschinen der Papierherstellung sowie der einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verfügt, um Gefahren erkennen und abwenden zu können.

Zu § 32 Abs. 2:

Die fachliche Ausbildung wird durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Papiermacher (z.B. Fachrichtung Papier, Karton, Pappe) erworben. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet kann ihr gleichgestellt werden.

Zu § 33:

Unterweisungen sind nach § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) vorgeschrieben.

Unterweisungen kommen in Betracht über.

Der schriftliche Nachweis über die durchgeführte Unterweisung kann erfolgen durch

Zu § 34:

Eine Anlaufwarnung ist z.B. dann zu geben, wenn unerwartete gefahrbringende Bewegungen inganggesetzt werden.

Zu § 35:

Behälter mit bewegten Innenteilen sind:

Zu § 36:

Feste Teile sind z.B. Quertraversen, Fußboden, Maschinenstuhlung.

Zu § 37 Abs. 1:

Maschinenkanäle haben in der Regel eine Durchgangshöhe von weniger als 2,0 m.

Eingeengte Durchgänge liegen in der Regel vor, wenn deren Breite weniger als 1,0m beträgt.

Zu § 37 Abs. 2:

Derartige Arbeiten sollten zweckmäßigerweise im Tippbetrieb vorgenommen werden.

Zu § 38 Abs. 2

Besondere Maßnahmen sind z.B. die Verwendung von:

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

ENDE

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