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Zu § 1:
Der Begriff "Textilmaschinen" wird in dieser Unfallverhütungsvorschrift als Oberbegriff für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie verwendet, mit denen textile Fasern aufbereitet, für nachfolgende Spinnverfahren vorbereitet, Garne, Zwirne und andere linienförmige Gebilde sowie flächenförmige Gebilde, wie z.B. Gewebe, Maschenware, Faservlies, Filze, textile Verbundstoffe, Netze, Spitzen, hergestellt und veredelt werden.
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt daher nicht für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie, mit denen unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten textile Fertigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechten Zustand gebracht werden.
Grundbegriffe für Textilien siehe DIN 60000 "Textilien: Grundbegriffe".
Zu § 1 a Abs. 2:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und 12 bis 32.
Zu § 2 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn für die Gestaltung und Anbringung von Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen
eingehalten sind.
Gefahrstelle ist eine Stelle, an der aufgrund der Anordnung oder Gestaltung von bewegten Teilen einer Maschine die Möglichkeit einer Verletzung besteht. Gefahrstellen sind insbesondere Quetsch-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auslaufstellen.
Bewegte Teile von Maschinen sind z.B.:
auch Werkstücke können bewegte Teile sein.
Reichweite bestimmt den Bereich, der von Personen mit ihren Körperteilen durch Hinauf-, Hinunter-, Hinein-, Herum- und Hindurchreichen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen erreicht werden kann.
Verkleidung ist eine Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von allen Seiten verhindert. Verdeckung ist eine Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von der Verdeckung aus verhindert. Umwehrung ist eine Schutzeinrichtung, die z.B. in Form eines Schutzrahmens oder Geländers von der Gefahrstelle den erforderlichen Sicherheitsabstand hat, so dass diese nicht erreicht werden kann.
Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen können fest, beweglich oder beweglich und mit dem Antrieb gekoppelt ausgeführt sein. Im allgemeinen kommt eine fest angebrachte Schutzeinrichtung zur Ausführung. Bei besonderen Betriebsverhältnissen, z.B. bei häufigem Zugang oder Zugriff zu Maschinenteilen, ist eine bewegliche Schutzeinrichtung zweckmäßig; dabei sollte dem Schwenken oder ) Klappen der Vorzug gegeben werden.
Zu § 2 Abs. 2:
Not-Aus-Einrichtungen siehe DIN 57113 NDE 0113 "VDE-Bestimmung für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V".
Unverzüglich schließt den Nachlauf immer ein.
Zu § 3 Abs. 1:
Triebgestelle sind nach
Gestelle mit Antriebsteilen und mit oder ohne Motor.
Mit Verkleidungen und Verdeckungen versehene Triebgestelle werden auch Getriebekästen genannt.
Werkzeuge im Sinne dieser Forderung sind Z.B. Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Vier- oder Sechskantschlüssel, aber auch kompliziertes Werkzeug.
Zu § 3 Abs. 2:
Triebgestelle, an denen zur Änderung des Arbeitsprozesses Teile gewechselt oder Einstellungen vorgenommen werden müssen, befinden sich z.B. an
Zu § 4 Abs. 1:
Diese Forderung beinhaltet lediglich die Sicherung der Maschinenteile, nicht der Antriebsorgane, die in § 2 mit erfasst sind. Es ist jedoch möglich, sowohl die Maschinenteile als auch die Antriebsorgane durch eine gemeinsame Verkleidung oder Verdeckung zu sichern.
Diese Forderung gilt an Krempeln auch für die Sicherung der Maschinenteile, die über Arbeitsgruben zugänglich sind.
Eine Gefährdung durch die Anordnung der Maschinenteile ist z.B. ausgeschlossen, wenn die Maschine mit einer pneumatischen Förderanlage verbunden oder gekoppelt und dadurch ein Zugriff zu diesen Maschinenteilen verhindert ist.
Zu § 4 Abs. 2:
Ingangsetzen von Maschinenteilen bei Instandhaltungsarbeiten, beim Rüsten sowie beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf siehe §§ 5 und 35.
Zu § 4 Abs. 3:
Nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" ist die Instandsetzung eine Maßnahme zur Wiederherstellung des Sollzustandes.
Zu § 4 Abs. 4:
Der Zugriff zur Gefahrstelle ist verhindert, wenn der Abstand vom Rand der Einfülltrichter, Einlaß-, Austrags-, Beobachtungs- und sonstigen Öffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen bis zu den Maschinenteilen den Maßen nach DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" entspricht.
Zu § 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn nach den im Einzelfall gegebenen technischen Möglichkeiten mindestens eine der folgenden Einrichtungen vorhanden ist:
Als Kriechgang wird eine Geschwindigkeit an der Gefahrstelle bis zu 2 m/min = 3,33 cm/s bezeichnet.
Nach DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" umfasst:
Instandhaltung die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Zur Instandhaltung zählen Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Nach DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln: Begriffe für Tätigkeiten" umfasst:
Begriffe und allgemeine Leitsätze" für verschiedenartige Verwendung,
Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Ausführung von Schalteinrichtungen (Befehlsgeräte) siehe DIN 57113 NDE 0113 "Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannung bis 1000 Volt".
Zu § 6 Abs. 2:
Unübersichtlich sind Maschinen, wenn sie vom Bedienungsstand nicht vollständig überblickt werden können, z.B.
Erschwerte Verständigung liegt vor, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit durch Lärm
beeinträchtigt wird. Erschwerte Verständigung besteht z.B. an folgenden
Maschinen:
Ingangsetzen durch unbefugte Personen liegt vor, wenn ohne Auftrag oder Weisung eingeschaltet wird.
Zu § 7 Abs. 1:
Zuhaltungen und Verriegelungen siehe § 4 Abs. 2.
Für Verkleidungen oder Verdeckungen, die den Raum vor den Einzugwalzen abdecken, siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
Sicherung der Materialeinzugwalzen von Brakern, Softenern, Wickelapparaten der Schlagmaschinen siehe auch § 2 Abs. 2.
Zu § 8 Abs. 1:
Im Bereich der Textilindustrie sind unter dem Begriff "Walzen" Leit- und Zugwalzen,
Breitstreckwalzen, Zylinder und ähnliche Teile zu verstehen.
Zu § 8 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Auflaufstellen der Warenbahnen z.B. mit einer feststehenden Schutzvorrichtung entsprechend den Beispielen im Merkblatt "Sicherung von Gefahrenstellen an Walzen" (BGI 653) oder mit seitlichen Verdeckungen gesichert sind.
Zu § 9 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Einzugstellen entsprechend den Beispielen des Merkblattes "Sicherung von Gefahrenstellen an Walzen" (BGI 653) ausgeführt sind.
Als feststehende Schutzeinrichtung sind Rundprofile nicht geeignet, da sie eine neue Einzugstelle bilden.
Zu § 9 Abs. 2:
Die Forderung nach unverzüglichem Stillsetzen ist erfüllt, wenn der Walzennachlaufweg 1/3 des Walzenumfanges beträgt.
Zu § 10:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Als Gefäße im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten z.B. auch Eimer, in denen Flüssigkeiten durch sogenannte Dampf-Stechrohre aufgeheizt werden.
Zu § 14 Abs. 1:
Zuhaltungen siehe § 4 Abs. 2.
Zu § 14 Abs. 2:
Die Trommel läuft in Arbeitsrichtung mit den Spitzen der Garnituren voraus.
Zu § 15:
Zuhaltung und Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
Zu § 19:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Eine bewegliche Verdeckung ist z.B. eine hochschiebbare oder eine zur Seite verschiebbare Wand.
Zu § 20:
Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
Zu § 22:
Zuhaltung und Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
Zu § 23 Abs. 1:
Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
Zu § 23 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. der Zugriff zu den Armen von der Stirnseite durch Verdeckungen verhindert ist.
Zu § 24:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Kettbaum- und Warenbaumständer dem Merkblatt "Sicherung von Kettbaumständern" (ZH 1/436) entsprechen.
Zu § 25 Abs. 1:
Die Forderung ist hinsichtlich der Sicherung der Quetsch- und Scherstelle zwischen Webblatt und Breithalter erfüllt, wenn diese z.B. mit einer beweglichen Verdeckung, einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung oder einer ortsbindenden Schutzeinrichtung so gesichert ist, dass ein Anlaufen der Maschine bei Arbeiten in diesem Gefahrbereich verhindert ist oder die Gefahrstelle beim Ingangsetzen nicht erreicht werden kann.
Bewegliche Verdeckungen, z.B. Klappen, müssen so eingerichtet sein, dass sich die Maschine nur in Gang setzen lässt, wenn sich die Verdeckungen in Schutzstellung befinden.
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, z.B. elektro-optische Schutzeinrichtungen, erfüllen die Forderungen, wenn
Ortsgebundene Schutzeinrichtungen, die beim Anlaufen der Maschine das Erreichen der Gefahrstelle verhindern, sind z.B. Schalteinrichtungen, die mit beiden Händen betätigt werden müssen. Sie erfüllen die Anforderungen, wenn
Schalteinrichtungen außerhalb des Arbeitsbereiches müssen so angeordnet sein, dass die Person, die die Schalteinrichtung betätigt, die Quetsch- und Scherstelle zwischen Webblatt und Breithalter nicht erreichen kann, z.B. durch seitliche Anordnung.
Zu § 25 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn dem Merkblatt "Sicherung von Webmaschinen" (ZH 1/435) entsprochen ist.
Zu § 25 Abs. 3:
An breiten Webmaschinen, z.B. Filztuchwebmaschinen, ist eine Schützenfangvorrichtung an der Lade nicht über die ganze Blattweite wirkungsvoll und muss deshalb durch Schützenfanggitter ergänzt werden.
Zum Begriff "Blattweite" siehe DIN 64550 "Webmaschinen; Arbeitsbreiten".
Zu § 25 Abs. 2 und 4:
Doppelschützige Webmaschinen sind z.B. Plüsch-, Teppich- und ähnliche Webmaschinen.
Zu § 26 Abs. 1:
Verriegelung siehe § 4 Abs. 2.
Zu § 27 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Quetsch- und Scherstellen an den Schloßumkehrstellen z.B. durch Kontaktleisten mit langem Federweg ausgerüstet sind. Der Federweg ist so lang zu bemessen, dass die Bewegung des Schlittens nach einer Kontaktgabe bereits zum Stillstand kommt, bevor der Abstand zwischen Schloßschieber und Schloßschieberanschlägen 20 mm beträgt.
Zu § 29 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Sicherheitseinrichtung den Antrieb der Maschine unverzüglich abschaltet, sobald z.B. eine Hand oder ein Bekleidungsstück der Bedienungsperson durch die Aufwicklung eingezogen und dabei die Warenspannung größer als die normale Betriebswarenspannung wird.
Zu § 30 Abs. 1:
HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter sind Druckbehälter im Sinne der "Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV))".
Zu § 31 Abs. 1:
Feststehende Schutzeinrichtung siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 1.
Zu § 32 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Brenner oder andere heiße Teile so weit vom Material entfernt sind, oder wenn durch Luftumwälzung die heißen Teile so gekühlt werden, dass sich das Material nicht entzünden kann.
Bei der Verwendung von Gas oder Flüssiggas sind folgende Vorschriften, Richtlinien und Regeln zu beachten:
zu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41,
Da zu § 1a Abs. 2.
zu beziehen vom ZfGW-Verlag GmbH, Voltastraße 79, 6000 Frankfurt/Main 90.
Zu § 33:
Siehe "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Krempein" (Ta 24103) und "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Wölfen und Reißmaschinen" (Ta 24104), zu beziehen von der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 100095, 8900 Augsburg 1.
Zu § 34:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 5.
Zu § 34 Abs. 6:
Unübersichtliche Textilmaschinen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2.
Zu § 35:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Teile, die gefahrbringende Bewegungen ausführen können, mechanisch arretiert werden, z.B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen und ähnliche Einrichtungen oder durch Sperrventile bei hydraulischen oder pneumatischen Steuerungen.
Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, sind z.B. federbelastete Kannenwechsler an Strecken, Karden und ähnlichen Maschinen, pneumatisch oder hydraulisch gelüftete Maschinenteile, angehobene Schäfte der Schaftmaschinen, Webmaschinen mit Jacquardeinrichtung, Kettbaumständer.
Zu § 36 Nr. 4:
Mit bloßer Hand bedeutet ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, z.B. Leisten, Schiebern, Karton oder Pappe.
Zu § 39:
Apparate, z.B. HT-Apparate, Beuchkessel, in denen Flocke oder Strangware behandelt wird, neigen zur sogenannten Nachverdampfung als Folge der Bildung sogenannter Wärmenester. Diese bilden sich, obwohl ausreichend mit Wasser gespült worden ist und der Innendruck des Apparates laut Anzeige dem Atmosphärendruck entspricht.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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