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VBG 9a - Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 10/1990; 01/1993; 01/1997)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.8
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Hebezeugbetrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Betrieb von
(2) Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel.
(3) Lastaufnahmemittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können.
(4) Anschlagmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Tragmittel und Last oder Tragmittel und Lastaufnahmemittel herstellen.
(5) Tragmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mit dem Hebezeug dauernd verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Lastaufnahmeeinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Lastaufnahmeeinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf Lastaufnahmeeinrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III dieser Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Lastaufnahmeeinrichtungen, die den Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung von Lastaufnahmemitteln
(1) An Lastaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 müssen angegeben sein:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter zum Transport feuerflüssiger Massen, sofern die Angaben nach den Nummern 1 und 4 bis 6 sowie das höchstzulässige Gesamtgewicht bei neuer und bei geringster zulässiger Ausmauerung aus Unterlagen am Einsatzort entnommen werden können.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Behälter und Traggestelle zum Einsatz in Glühöfen oder Beizbädern, wenn durch die Art des Einsatzes gewährleistet ist, dass die Tragfähigkeit nicht überschritten werden kann.
(5) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lasthebemagnete, sofern die Tragfähigkeit aus Unterlagen am Einsatzort entnommen werden kann.
§ 5 Kennzeichnung von Anschlagmitteln
(1) An Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Bei Anschlagseilen, -ketten und -bändern muss die Angabe der Tragfähigkeit mindestens für einen Neigungswinkel von 60° vorhanden sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht
sofern die Tragfähigkeit am Einsatzort auf andere Weise deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben ist und eine eindeutige Zuordnung gegeben ist,
(3) Bei Anschlagketten darf von der Angabe der Tragfähigkeit nach Absatz 1 abgewichen werden, sofern die Tragfähigkeit am Einsatzort auf andere Weise deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben ist, eine eindeutige Zuordnung sichergestellt ist und Verwechslungen mit Ketten anderer Güte ausgeschlossen sind.
§ 6 Betriebsanleitung
Für Trag- und Lastaufnahmemittel muss eine Betriebsanleitung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Angaben vorhanden sein, sofern zur Verhütung von Gefahren besondere Regeln bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung beachtet werden müssen.
§ 7 Bemessung
Lastaufnahmeeinrichtungen müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein.
§ 8 Ausführung
Lastaufnahmeeinrichtungen müssen nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sein, dass Dauer- und Sprödbrüche vermieden werden.
§ 9 Sicherung der Last
Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
§ 10 Stellteile
(1) Stellteile an Trag- und Lastaufnahmemitteln müssen hinsichtlich ihrer Funktion gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn ihre Funktion offenkundig ist.
(2) Die Zuordnung der Stellteile muss eindeutig sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass eine sinnfällige Betätigung gegeben ist.
(3) Stellteile, mit denen gefahrbringende Bewegungen in Gang gesetzt werden können, müssen so gestaltet oder angeordnet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
§ 11 Handgriffe
Trag- und Lastaufnahmemittel, die dafür bestimmt sind, von Hand geführt zu werden, müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein, die so angeordnet sind, dass Fingerverletzungen vermieden werden. Handgriffe sind nicht erforderlich, falls die Konstruktion gleichwertige Griffmöglichkeiten bietet.
§ 12 Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitseinrichtungen an Lastaufnahmemitteln müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass ein unbeabsichtigtes Verstellen vermieden ist.
§ 13 Schutz vor Schäden
(1) An Lastaufnahmeeinrichtungen müssen hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen so verlegt sein, dass Beschädigungen durch betriebsmäßige Bewegungsvorgänge vermieden werden.
(2) Lastaufnahmeeinrichtungen, deren Tragfähigkeit durch Verschleiß, Korrosion oder sonstige schädigende Einflüsse beeinträchtigt werden kann, müssen so beschaffen sein, dass ihr Zustand geprüft werden kann.
(3) Fest umhüllte Anschlagmittel müssen gegen Korrosion geschützt sein.
(4) Bewegliche Umhüllungen an Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass Teile, die einer Prüfung bedürfen, freigelegt werden können.
§ 14 Sicherung lösbarer Teile
(1) Verbindungen und Einzelteile von Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
(2) Ein Herausspringen von Seilen aus Seilrollen muss verhindert sein.
B. Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Lastaufnahmeeinrichtungen
§ 15 Seile
(1) Der Durchmesser von Anschlagseilen aus Stahldraht muss mindestens 8 mm, aus Natur- oder Chemiefaser mindestens l6 mm betragen.
(2) Seilendverbindungen dürfen nicht mit Drahtseilklemmen hergestellt sein. Dies gilt nicht für Anschlagmittel, die für eine spezielle einmalige Verwendung hergestellt sind.
(3) Als Seilendverbindung in Lastaufnahmemitteln und Tragmitteln sind Preßklemmen nicht zulässig, wenn im Bereich der Preßklemme Biegebeanspruchung auftritt.
(4) Preßklemmen müssen mit dem Kennzeichen des Verpressers versehen sein.
(5) Bei Seilschlössern muss das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.
(6) Symmetrische Seilschlösser sind nicht zulässig.
(7) Die bestimmungsgemäße Zuordnung von Seilkeil- und Seilschloßgehäusen muss durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung sichergestellt sein.
(8) Chemiefaserseile aus Polyethylen und Naturfaserseile aus Baumwolle sind nicht zulässig.
(9) Chemiefaserseile müssen licht- und formstabilisiert sein.
§ 16 Chemiefaserhebebänder
(1) Chemiefaserhebebänder müssen licht- und formstabilisiert sein. Chemiefaserhebebänder aus Polyethylen sind nicht zulässig.
(2) Chemiefaserhebebänder, die zum Anschlagen im Schnürgang bestimmt sind, müssen mit verstärkten Endschlaufen versehen sein.
§ 17 Rundstahlketten
(1) An Rundstahlketten muss die Güteklasse dauerhaft angegeben sein.
(2) Rundstahlketten müssen kurzgliedrig sein.
(3) Rundstahlketten müssen eine nach der Art der Lastaufnahmeeinrichtung ausreichende Dehnung haben.
(4) Rundstahlkettenglieder, Aufhänge-, Verbindungs-, Übergangs- und Endglieder J müssen ineinander frei beweglich sein.
(5) An Rundstahlketten müssen eingeschweißte Aufhängeglieder, Verbindungs-, Übergangs- und Endglieder sowie Ösenhaken mindestens der Güteklasse der Kette entsprechen.
(6) Lösbare Rundstahlkettenzubehörteile in Anschlagketten müssen mindestens der Güteklasse einer Kette mit der Mindestbruchfestigkeit von 800 N/mm2 entsprechen und dürfen nicht mit Ketten höherer Mindestbruchfestigkeit verbunden sein.
(7) Rundstahlketten und Rundstahlkettenverbindungsglieder, die in Lastaufnahmemitteln verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit auf die Tragfähigkeit der übrigen Teile des Lastaufnahmemittels abgestimmt sein.
§ 18 Lasthaken in Anschlagmitteln
(1) Lasthaken in Anschlagmitteln müssen ein solches Verformungsvermögen haben, dass sie sich bis zum Abgleiten der Last ohne Bruch aufbiegen lassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
§ 19 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen aus dem Lasthaken
(1) Lasthaken müssen so gestaltet oder ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ausschließlich Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel verwendet oder Lasten transportiert werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Aushängen verhindert ist oder bei denen wegen besonderer Unfallgefahren beim Absetzen der Last ein Aushängen ohne Mitwirkung eines Anschlägers notwendig ist.
§ 20 Krangabeln und C-Haken
Krangabeln und C-Haken müssen so beschaffen sein, dass die aufgenommene Last gegen Abrutschen und Herabfallen gesichert werden kann. Dies gilt nicht, wenn durch die Art der Aufnahme Abrutschen oder Herabfallen verhindert ist.
§ 21 Klemmen, Zangen, Rohrgreifer
(1) Die Haltekraft bei kraftschlüssigen Klemmen, Zangen und Rohrgreifern muss mindestens dem 2fachen der jeweils aufgenommenen Last entsprechen.
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Last bei den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen auch bei einer geringeren Haltekraft sicher gehalten wird.
(3) Lastschließende Klemmen und Zangen zum Transport lotrecht hängender Blechtafeln und Rohrgreifer zum Verlegen von Rohren in Gräben müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass sich Klemmen, Zangen und Rohrgreifer bei Entlastung selbsttätig von der Last lösen. Dies gilt nicht bei beabsichtigtem Lösen durch Schrittschaltwerk. Durch Unterhaken oder Anstoßen der Klemmen, Zangen, Rohrgreifer oder der Last darf ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht möglich sein.
(4) Hydraulisch oder pneumatisch schließende Klemmen, Zangen und Rohrgreifer müssen mit Einrichtungen zum Ausgleich von Druckverlusten ausgerüstet sein. Können die Verluste nicht mehr ausgeglichen werden, so dass die Haltekraft nach Absatz 1 unterschritten wird, muss dies dem Führer des Hebezeuges durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden.
§ 22 Vakuumheber
(1) Vakuumheber müssen so bemessen sein, dass an der Grenze des Arbeitsbereiches die Abreißkraft noch mindestens das 1,8fache und die Abgleitkraft noch mindestens das 2fache des wirksamen Anteils der Nennlast beträgt.
(2) Vakuumheber müssen mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Bei nicht selbstansaugenden Vakuumhebern müssen an der Druckmeßeinrichtung der Arbeitsbereich und der Gefahrbereich dauerhaft und für den Anschläger oder, wenn die Last ohne Mitwirkung eines Anschlägers aufgenommen wird, für den Führer des Hebezeuges deutlich erkennbar angegeben sein.
(3) Vakuumheber müssen mit Einrichtungen zum Ausgleich von Vakuumverlusten ausgerüstet sein. Können die Verluste nicht mehr ausgeglichen werden, muss das Erreichen des Gefahrbereiches dem Führer des Hebezeuges durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
§ 23 Lasthebemagnete
Batteriegespeiste Lasthebemagnete und Lasthebemagnete mit Stützbatterien müssen mit einer selbsttätig wirkenden Warneinrichtung ausgerüstet sein, die rechtzeitig und deutlich wahrnehmbar die Erschöpfung der Stromquelle anzeigt.
§ 24 Körbe, Greifer und Gabeln auf Baustellen
(1) Körbe, Greifer und Gabeln für Bausteine und ähnliche Materialien müssen auf Baustellen zum Schutz gegen Herabfallen der Last und von Teilen der Last mit Umwehrungen ausgerüstet sein. Die Umwehrung muss so bemessen sein, dass sie mindestens die doppelte Nutzlast zu halten vermag.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
§ 25 Lastaufnahme, und Anschlagmittel für Betonfertigteile
An Lastaufnahme- und Anschlagmitteln für Betonfertigteile muss die bestimmungsgemäße Zuordnung zu den Ankern im Betonfertigteil durch die Bauart sichergestellt sein.
IV. Betrieb
§ 26 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 26a Auswahl von Lastaufnahmeeinrichtungen
Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die jeweilige Transportaufgabe so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
§ 27 Betriebsanleitung
(1) Beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln ist die Betriebsanleitung zu beachten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung am Einsatzort an leicht erreichbarer Stelle jederzeit eingesehen werden kann.
§ 28 Beauftragung
Der Unternehmer darf mit der selbständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur Personen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind.
§ 29 Handhabung während des Betriebes
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so anzuwenden, dass Versicherte nicht gefährdet werden.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 29 wie folgt:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lastaufnahmeeinrichtungen so angewendet werden, daß Personen nicht gefährdet werden.(2) Versicherte haben Lastaufnahmeeinrichtungen so anzuwenden, daß Personen nicht gefährdet werden.
Die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft hat das Wort "Versicherte" durch "Personen" ersetzt.
§ 29a Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln am Einsatzort
(1) Der Unternehmer hat am Einsatzort von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln Unterlagen bereit zu halten, aus denen folgende Angaben entnommen werden können:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen eine eindeutige Zuordnung zum Lastaufnahmemittel bzw. Anschlagmittel sicherstellen und bei Anschlagketten eine Verwechslung mit Ketten anderer Güte ausschließen.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft an den Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln angebracht sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Behälter zum Transport feuerflüssiger Massen, sofern das höchstzulässige Gesamtgewicht bei neuer und bei geringster zulässiger Ausmauerung aus Unterlagen am Einsatzort entnommen werden kann.
(5)Absatz 1 gilt nicht für Behälter und Traggestelle zum Einsatz in Glühöfen oder Beizbädern, wenn durch die Art des Einsatzes gewährleistet ist, daß die Tragfähigkeit nicht überschritten werden kann.
§ 30 Belastung
(1) Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nicht über die Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Beim Anschlagen im Schnürgang dürfen Anschlagmittel mit höchstens 80 % der Tragfähigkeit belastet werden.
(2) Bei Seilen, Ketten und Hebebändern darf der Neigungswinkel 60º nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Seile und Ketten, die in Lastaufnahmeeinrichtungen fest eingebaut sind.
(3) Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt oder bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird.
(4) Drahtseile mit Aluminium-Preßhülse als Endverbindung, Faserseile und Chemiefaserhebebänder dürfen, sofern sie über längere Transportwege um die Last geschlungen bleiben, abweichend von Absatz 1 bis zu 60 % der Tragfähigkeit höher belastet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch die Art der Last und der Lagerung während des Transportes die Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Transportkette müssen die Anschlagmittel der Benutzung entzogen werden. Eine erneute Verwendung ist nur zulässig, wenn festgestellt wird, daß keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel vorhanden sind.
(5) Beim Anschlagen von Lasten, deren Gewicht mehr als 50 t beträgt, dürfen Stahldrahtseile abweichend von Absatz 1 mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einzelfall höher belastet werden, wenn der Unternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, die eine Gefährdung der Versicherten auf andere Weise ausschließen.
(6) Beim Einsatz von Anschlagmitteln ist der Einfluß der Temperatur auf die Tragfähigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 6 wie folgt:
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Einsatz von Anschlagmitteln der Einfluß der Temperatur auf die Tragfähigkeit berücksichtigt wird.Folgender Absatz 7 wurde hinzugefügt:
(7) Versicherte haben beim Einsatz von Anschlagmitteln den Einfluß der Temperatur auf die Tragfähigkeit zu berücksichtigen.
§ 31 Sicherung gegen Herabfallen der Last
(1) Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu verwenden, daß die Last gegen Herabfallen gesichert ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten:
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einzelfall abgewichen werden, sofern nachgewiesen ist, daß die Umschnürung die sicherheitstechnischen Anforderungen als Anschlagmittel erfüllt.
(3) Lasthaken sind so einzusetzen, daß ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Dies gilt nicht, sofern wegen besonderer Unfallgefahren beim Absetzen der Last ein Aushängen ohne Mitwirkung eines Anschlägers notwendig ist.
(4) Auf Baustellen dürfen mit Körben, Gabeln und Greifern Bausteine und ähnliche Materialien außerhalb des bodennahen Bereiches nur befördert werden, wenn die vorhandenen Umwehrungen bzw. die Sicherung gegen Abkippen von Paketen aus Bausteinen in Schutzstellung gebracht sind.
(5) Bei Bauarbeiten dürfen nur C-Haken eingesetzt werden, wenn vorhandene Sicherungen gegen Abrutschen und Herabfallen vor dem Befördern der Last in Schutzstellung gebracht sind.
(6) Bei Bauarbeiten dürfen nur Lasthaken eingesetzt werden, die so ausgerüstet sind, daß ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 1 Satz 1 wie folgt:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und die Versicherten haben zu beachten, daß Lastaufnahmeeinrichtungen so verwendet werden, daß die Last gegen Herabfallen gesichert ist.
§ 31a Transport von Betonfertigteilen
Zum Transport von Betonfertigteilen dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel eingesetzt werden, bei denen die bestimmungsgemäße Zuordnung zu den Ankern im Betonfertigteil sichergestellt ist.
§ 32 Transport leerer Hakengeschirre
An Hakengeschirren sind leere Haken hochzuhängen, wenn die Gefahr des Unterhakens besteht.
§ 33 Aufnehmen und Absetzen der Last
Lasten sind so aufzunehmen und abzusetzen, daß ein unbeabsichtigtes Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten oder Abrollen der Last vermieden wird.
§ 34 Lasten mit besonderer Gefährdung
(1) Zum Transport von Lasten, bei denen durch Beschädigung Stoffe freiwerden können, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, dürfen nur Lastaufnahmeeinrichtungen eingesetzt werden, die keine Beschädigung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren oder Absetzen verursachen.
(2) Gefährliche Güter, deren Verpackung beschädigt ist, dürfen nur mit Lastaufnahmemitteln aufgenommen werden, die ein Auslaufen und Ausfließen verhindern.
(3) Mit Lastaufnahmemitteln, welche die Last ausschließlich durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte halten, dürfen gefährliche Güter nicht aufgenommen werden.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 1 wie folgt:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Transport von Lasten, bei denen durch Beschädigung Stoffe freiwerden können, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, nur Lastaufnahmeeinrichtungen eingesetzt werden, die keine Beschädigung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren oder Absetzen verursachen.Folgender Absatz 2 wurde eingefügt; die Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4:
(2) Versicherte dürfen zum Transport von Lasten, bei denen durch Beschädigung Stoffe freiwerden können, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, nur Lastaufnahmeeinrichtungen einsetzen, die keine Beschädigung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren oder Absetzen verursachen.
§ 35 Schutz vor Schäden
(1) Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu verwenden, daß Schäden, die zu einer Beeinträchtigung der Tragfähigkeit führen können, vermieden sind. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
(2) Ketten dürfen in Beizbädern nur verwendet werden, wenn sie in Normalgüte oder aus Sonderlegierungen hergestellt sind.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 1 Satz 1 wie folgt:(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und die Versicherten haben zu beachten, dass Lastaufnahmeeinrichtungen so verwendet werden, dass Schäden, die zu einer Beeinträchtigung der Tragfähigkeit führen können, vermieden sind.
Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Beizbädern nur Ketten verwendet werden, wenn sie in Normalgüte oder aus Sonderlegierungen hergestellt sind.
Folgender Absatz 3 wurde angefügt:
(3) Versicherte dürfen in Beizbädern nur Ketten verwenden, wenn sie in Normalgote oder aus Sonderlegierungen hergestellt sind.
§ 36 Lagern von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln
(1) Anschlag- und Lastaufnahmemittel müssen so abgestellt oder abgelegt werden, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können.
(2) Anschlag- und Lastaufnahmemittel müssen vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 2 wie folgt:(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anschlag- und Lastaufnahmemittel vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
Folgender Absatz 3 wurde angefügt:
(3) Versicherte haben Anschlag- und Lastaufnahmemittel so zu lagern, dass sie vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt sind, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
§ 37 Mängel
(1) Versicherte, die Lastaufnahmeeinrichtungen anwenden, müssen diese während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin beobachten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen mit Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, der weiteren Benutzung entzogen werden.
§ 38 Instandsetzung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Lastaufnahmeeinrichtungen nur von Personen durchgeführt werden, welche die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Bei der Hütten- und Walzwerks.Berufsgenossenschsft lautet Abschnitt IV. wie folgt:
IV. Betrieb
§ 26 Allgemeines
Gegenstandslos.
§ 27 Betriebsanleitung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Laufaufnahmemitteln die Betriebsanleitung nach § 6 an leicht erreichbarer Stelle jederzeit eingesehen werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung beachtet wird.
(3) Die Versicherten haben beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln die Betriebsanleitung zu beachten.
§ 28 Beauftragung
(1) Der Unternehmer darf mit der selbständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen Versicherte als Anschläger nur beauftragen, wenn sie mit diesen Aufgaben vertraut sind.
(2) Versicherte dürfen Lastaufnahmeeinrichtungen selbständig nur anwenden, wenn sie vom Unternehmer hierzu beauftragt sind.
§ 29 Handhabung während des Betriebes
Anschläger haben Lastaufnahmeeinrichtungen so anzuwenden, dass Personen nicht gefährdet werden.
§ 30 Belastung
(1) Anschläger haben Lastaufnahmeeinrichtungen so anzuwenden, dass sie nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden; beim Anschlagen im Schnürgang dürfen Anschlagmittel mit höchstens 80 % der Tragfähigkeit belastet werden.
(2) Anschläger haben darauf zu achten, dass der Neigungswinkel der Anschlagmittel nicht größer als 6D° ist. Dies gilt nicht für Seile und Ketten, die in Lastaufnahmeeinrichtungen fest eingebaut sind.
(3) Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen Anschläger nur zwei Stränge als tragend annehmen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt oder bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird.
(4) Unternehmer und Anschläger dürfen Drahtseile mit Aluminium-Preßhülse als Endverbindung, Faserseile und Chemiefaserhebebänder, sofern sie über längere Transportwege um die Last geschlungen bleiben, abweichend von Absatz 1 bis zu 60 % der Tragfähigkeit höher belasten, wenn sichergestellt ist, dass durch die Art der Last und der Lagerung während des Transports die Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Transportkette müssen die Anschlagmittel der Benutzung entzogen werden. Eine erneute Verwendung ist nur zulässig, wenn festgestellt wird, dass keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel vorhanden sind.
(5) Beim Anschlagen von Lasten, deren Gewicht mehr als 50 t beträgt, dürfen Stahldrahtseile abweichend von Absatz 1 mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einzelfall höher belastet werden, wenn der Unternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, die eine Gefährdung der Versicherten auf andere Weise ausschließen.
(6) Beim Einsatz von Anschlagmitteln hat der Anschläger den Einfluß der Temperatur auf die Tragfähigkeit zu berücksichtigen.
§ 31 Sicherung gegen Herabfallen der Last
(1) Der Anschläger hat Lastaufnahmeeinrichtungen so anzuwenden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten:
- Lasten dürfen nicht durch Einhaken unter die Umschnürung angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anlüften beim Zusammenstellen von Ladeeinheiten.
- Im Hängegang darf nicht angeschlagen werden. Ausgenommen ist der Anschlag
- großstückiger Lasten, sofern ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last verhindert sind,
- langer stabförmiger Lasten, sofern eine Schrägstellung der Last, ein Verrutschen der Anschlagmittel und ein Herausschießen der Last oder von Teilen der Last vermieden sind.
- Lange, schlanke Güter dürfen nicht in Einzelschlingen angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anschlagen von Einzelteilen bei Montagearbeiten, soweit dies die Art der Arbeit erfordert.
- Lasthaken von Hebezeugen dürfen nicht unmittelbar in die Last eingehängt werden. Ausgenommen ist das Einhängen in besonders hierfür eingerichtete Einhängevorrichtungen.
- Behälter dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. Dies gilt nicht, wenn die darüber hinausragenden Teile gegen Herabfallen gesichert sind.
- Lasten, auf denen lose Einzelteile liegen, dürfen nicht befördert werden.
- Mit Rollenhakengeschirren darf nicht angeschlagen werden, wenn sich die Rollenhaken berühren können.
- Anschlagmittel dürfen nicht durch Umschlingen des Lasthakens gekürzt werden. Dies gilt nicht für Hebebänder aus endlos gelegten Chemiefasern.
- Beim Anschlagen mit Klemmen oder Zangen darf der angegebene Greifbereich weder über- noch unterschritten werden.
- Mit Klemmen und Zangen, die für das lotrechte Anschlagen bestimmt sind, dürfen mehrstückige Lasten nur aufgenommen werden, wenn diese zu festen Einheiten zusammengefaßt sind.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einzelfall abgewichen werden, sofern der Unternehmer nachgewiesen hat, dass die Umschnürung die sicherheitstechnischen Anforderungen als Anschlagmittel erfüllt.
(3) Anschläger dürfen auf Baustellen Bausteine oder ähnliche Materialien mit Körben, Gabeln und Greifern außerhalb des bodennahen Bereichs nur befördern, wenn die Umwehrungen nach § 24 Abs. 1 bzw. die Sicherung gegen Abkippen des Paketes nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 in Schutzstellung gebracht sind.
(4) Der Unternehmer darf bei Bauarbeiten C-Haken nur einsetzen, wenn sie mit einer Sicherung entsprechend § 20 Satz 1 ausgerüstet sind. Vor dem Befördern der Last muss der Anschläger die Sicherung in Schutzstellung bringen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Bauarbeiten nur Lasthaken eingesetzt werden, die entsprechend § 19 Abs. 1 ausgerüstet sind.
§ 32 Transport leerer Hakengeschirre
Anschläger haben leere Haken von Hakengeschirren hochzuhängen, wenn die Gefahr des Unterhakens besteht.
§ 33 Aufnehmen und Absetzen der Last
Anschläger haben Lasten so aufzunehmen und abzusetzen, dass ein unbeabsichtigtes Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten oder Abrollen der Last vermieden wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die hierfür erforderlichen betrieblichen Einrichtungen vorhanden sind.
§ 34 Lasten mit besonderer Gefährdung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Transport von Lasten mit Verpackungen, bei deren Beschädigung Stoffe frei werden können, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, nur Lastaufnahmeeinrichtungen eingesetzt werden, die keine Beschädigung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren oder Absetzen verursachen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gefährliche Güter, deren Verpackung beschädigt ist, nur mit Lastaufnahmemitteln aufgenommen werden, die ein Auslaufen und Ausfließen verhindern.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Lastaufnahmemitteln, welche die Last ausschließlich durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte halten, gefährliche Güter nicht aufgenommen werden.
§ 35 Schutz vor Schäden
(1) Anschläger haben Lastaufnahmeeinrichtungen so anzuwenden, dass Schäden, die zu einer Beeinträchtigung der Tragfähigkeit führen können, vermieden sind. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
- Seile, Ketten und Hebebänder dürfen nicht über scharfe Kanten von Lasten gespannt oder gezogen werden.
- Seilverbindungen dürfen nicht an Kanten der Last, in Lasthaken oder in die Bucht der Schnürung gelegt werden.
- Seile dürfen an Preßklemmen nicht abgeknickt und Preßklemmen nicht mit Gewalt unter kantigen Lasten so durchgezogen werden, dass dabei Beschädigungen der Endverbindungen eintreten können.
- Seile dürfen durch Verdrehen nicht verspannt werden.
- Stahldrahtseile, Rundstahlketten und Hebebänder dürfen nicht geknotet werden. Faserseile dürfen nicht durch Knoten verbunden werden.
- Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben auszudrehen.
- Lasthaken dürfen nicht auf der Spitze belastet werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Haken für Sonderzwecke handelt, die entsprechend berechnet und ausgelegt sind.
- Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last ausgezogen werden.
- Hebebänder dürfen nicht über rauhe Oberflächen gezogen werden.
- Kauschen, Seilösen, Aufhängeringe und andere Aufhängeglieder müssen auf dem Lasthaken frei beweglich sein.
- Bei Anschlagketten und -seilen, die mehrmals um eine Last geschlungen werden, müssen die Windungen dicht nebeneinander liegen. Die Windungen dürfen sich nicht kreuzen.
- Hebebänder müssen so um die Last gelegt werden, dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen.
- Chemiefaserhebebänder mit Endschlaufen müssen so angeschlagen werden, dass der Öffnungswinkel der Endschlaufen an den Verbindungsstellen 20° nicht überschreitet.
- Beim Anschlagen im Schnürgang dürfen Chemiefaserhebebänder mit Endschlaufen nur verwendet werden, wenn die Endschlaufen verstärkt sind.
- Beim Anschlagen im Schnürgang dürfen quersteife Hebebänder nur verwendet werden, wenn im Bereich der Schnürung die Hebebänder mit Beschlagteilen ausgerüstet sind.
- Lasten dürfen auf Anschlagmitteln nicht abgesetzt werden, wenn das Anschlagmittel dadurch beschädigt werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Beizbädern nur Ketten eingesetzt werden, die in Normalgüte oder aus Sonderlegierungen hergestellt sind.
§ 36 Lagern von Anschlag. und Lastaufnahmemitteln
(1) Anschläger haben Anschlag- und Lastaufnahmemittel so abzustellen oder abzulegen, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die hierfür erforderlichen betrieblichen Einrichtungen vorhanden sind.
(2) Anschläger haben Anschlag- und Lastaufnahmemittel vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt zu lagern, sofern hierdurch deren Sicherheit beeinträchtigt werden kann. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die hierfür erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 37 Mängel
(1) Anschläger müssen Lastaufnahmeeinrichtungen während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin beobachten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen mit Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, der weiteren Benutzung entzogen werden.
§ 38 Instandsetzung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandsetzungsarbeiten an Lastaufnahmeeinrichtungen nur von Personen durchgeführt werden, welche die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
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(Stand: 16.06.2018)
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