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Änderungtext
Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)
Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1971)
Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 47 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 und 2" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen."
3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen."
....
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und 2 und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 22. Juni 2000 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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