Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)
Vom 21. März 2001
(BGBl. I 2001 S. 403)
....
Artikel 4
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
§ 47 Abs. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S.266), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter "anzupassen gewesen wären" durch die Wörter "angepasst worden sind" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter ",jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen.
3. In Satz 4 wird die Jahresangabe "2002" durch die Jahresangabe "2001" ersetzt und das Wort "jeweils" gestrichen..
Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. S S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218 eingefügt:
" § 218a Leistungen an Hinterbliebene".
2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
"Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "den Betrag von 675 Euro" ersetzt.
3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter "das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "den Betrag von 450 Euro" ersetzt.
4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:
"Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2."
5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "bei den Anpassungen zum 1. Juli 2000 und 2001" durch die Wörter "bei der Anpassung zum 1. Juli 2000" ersetzt.
6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. | "Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern." |
" § 218a Leistungen an Hinterbliebene
(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass
1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht,
2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,
3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.
(2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt.
(3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro erreicht ist."
...
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6 Nr. 8 in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50 und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10.
(4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion