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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 3. April 2003
(BGBl. I Nr. 13 S. 462)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

b) Satz 2

Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.

wird aufgehoben.

2. In § 25 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit," durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

3. In § 32 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt, die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit" gestrichen und die Wörter "die Bundesministerien" durch die Wörter "das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

4. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "jahresdurchschnittlich monatlich" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2003" durch die Angabe "1. Januar 2004" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" und die Angabe "1. Januar 2003" durch die Angabe "1. Januar 2004" ersetzt.

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "monatlich" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Monat und" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

6. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Abs. 3" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu unterrichten."

7. In § 156 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 71 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

8. In § 13 Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 2, § 67, § 78 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, § 115, § 135, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 6 Satz 2, § 152 Satz 1 Nr. 2, § 153 Satz 2 und § 154 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

§ 124 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

c) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt.

d) Die Angabe "und 2" wird gestrichen. e) Satz 3 wird gestrichen.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "und 2" wird gestrichen.

b) Die Angabe "Nr. 3 und 4" wird durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt.

3. In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

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