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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Jobperspektive
Vom 10. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 50 vom 15.10.2007 S. 2326)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung".
b) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job Perspektive".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird die neue Nummer 7 angefügt.
b) Nach Absatz 4 wird der neue Absatz 5 angefügt.
3. Nach § 16 wird der § 16a eingefügt.
4. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden."
5. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Arbeitsgelegenheit," die Wörter "eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit," eingefügt.
6. In § 46 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt."
7. Nach § 70 wird der § 71 angefügt.
Artikel 2
Folgeänderungen
§ 27 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a des Zweiten Buches gefördert wird."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft.
(Stand: 31.03.2021)
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