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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 8. April 2008
(BGBl. Nr. 14 vom 11.04.2008 S.681)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " §§ 222a bis 224 (weggefallen)" wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
  "Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein

§ 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer

§ 224 Anordnungsermächtigung".

b) In der Angabe vor § 225 wird das Wort "Zweiter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.

c) In der Angabe vor § 229 wird das Wort "Dritter" durch das Wort "Vierter" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 434r wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort "Überbrückungsgeld" durch die Wörter "Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

3. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden."

b) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern "ausbildungsuchenden Jugendlichen" die Wörter "sowie in den Fällen des Satzes 2 spätestens" eingefügt.

3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "1 630" durch die Angabe "1 760" ersetzt.

4. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten und nach Vollendung des ...Lebensjahres ... Monate
12   6
16   8
20   10
24   12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24".

c) In Absatz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

5. Der Erste Abschnitt des Fuenften Kapitels wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Ersten Unterabschnitt wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

"Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungsgutschein

§ 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate beschäftigungslos, haben sie einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein.

(2) Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

(3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

(4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Eingliederungszuschusses bestimmen sich nach § 220.

(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder
  2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 224 Anordnungsermächtigung

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