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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Rentenanpassung 2008

Vom 26. Juni 2008
(BGBl. Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1076)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255f wie folgt gefasst:

" § 255f (weggefallen)".

2. In § 68 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Angabe "2010" durch die Angabe "2012" ersetzt.

3. § 255e wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2013" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre
vor 2002 0,0 vom Hundert,
2002 0,5 vom Hundert,
2003 0,5 vom Hundert,
2004 1,0 vom Hundert,
2005 1,5 vom Hundert,
2006 2,0 vom Hundert,
2007 2,5 vom Hundert,
2008 3,0 vom Hundert,
2009 3,5 vom Hundert,
2010 4,0 vom Hundert.
"(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre vor 2002 0,0 vom Hundert, 2002 0,5 vom Hundert, 2003 0,5 vom Hundert, 2004 1,0 vom Hundert, 2005 1,5 vom Hundert, 2006 2,0 vom Hundert, 2007 2,0 vom Hundert, 2008 2,0 vom Hundert, 2009 2,5 vom Hundert, 2010 3,0 vom Hundert, 2011 3,5 vom Hundert, 2012 4,0 vom Hundert."

c) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe "2011" durch die Angabe "2013" ersetzt.

4. § 255f

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 200706g

Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008
(Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 - RWBestG 2008)

( wie eingefügt)

Artikel 3
Inkrafttreten

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