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Änderungstext
KiföG - Kinderförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2403)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Anspruch auf Förderung in Tagesein
b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
" § 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren".
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden."
3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter "wenn und soweit dies dem Kind oder Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist" gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. | "Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres." |
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Geldleistung" die Wörter "an die Tagespflegeperson" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und | "2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a," |
.
bb) Der Punkt nach Satz 1 Nr. 3 wird durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung."
cc) Die Sätze 2 und 3
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen."
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege | " § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien. |
"(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
|
(Stand: 16.06.2018)
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