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Änderungstext
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2959)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung | " § 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung". |
2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, | "2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und". |
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter "Unterstützter Beschäftigung" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter "Unterstützter Beschäftigung" eingefügt.
4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Grundausbildung" ein Komma und die Wörter "der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt.
5. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten."
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status" ein Semikolon und die Wörter "Merkmale des Migrationshintergrundes" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "sollen" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt.
2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "oder 3" eingefügt.
3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort "sollen" die Wörter "oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden" eingefügt.
4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:
"3b. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,".
Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe "38" durch die Angabe "38a" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch
(Stand: 16.06.2018)
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