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Änderungstext
SozVersStabG - Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze
Vom 14. April 2010
(BGBl I Nr. 16 vom 16.04.2010 S. 410)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
MilchSoPrG - Milch-Sonderprogrammgesetz
Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter
( nicht eingearbeitet)
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "auf Grund einer" das Wort "unwiderruflichen" eingefügt und die Angabe "250" durch die Angabe "750" ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "16 250" durch die Angabe "48 750" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "16 500" durch die Angabe "49 500" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "16 750" durch die Angabe "50 250" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 . In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:
" § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz".
2 . Nach § 434s wird folgender § 434t *) eingefügt:
" § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann."
*)Anmerk. der Red. § 434t besteht bereits - somit im Text 2 x § 434t - berichtigt durch BGBl. I. Nr. 52 (vom 27.10.2010 S. 1430, Art. 4)
Artikel 4
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
" § 221 a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes
Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."
2. In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 221 " durch die Wörter "den §§ 221 und 221a" ersetzt.
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Dem § 40 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversicherungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversicherungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in geeigneter Form bekannt."
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ruhestand" das Wort "unwiderruflich" eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(Stand: 16.06.2018)
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