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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 3. August 2010
(BGBl. I Nr. 41 vom 10.08.2010 S. 1112)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6a Experimentierklausel " § 6a Zugelassene kommunale Träger".

b) Die Angabe zu § 6c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel "6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft".

c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6d Jobcenter".

d) Nach der Angabe zu § 18a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 18b Kooperationsausschuss

§ 18c Bund-Länder-Ausschuss

§ 18d Örtlicher Beirat

§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt".

e) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 44b Arbeitsgemeinschaften " § 44b Gemeinsame Einrichtung".

f) Nach der Angabe zu § 44b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 44c Trägerversammlung

§ 44d Geschäftsführer

§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln

§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung

§ 44h Personalvertretung

§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 44j Gleichstellungsbeauftragte

§ 44k Stellenbewirtschaftung".

g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 45 Gemeinsame Einigungsstelle " § 45 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 48 Zielvereinbarungen " § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger".

i) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit

§ 48b Zielvereinbarungen".

j) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Kapitel 6
Datenübermittlung und Datenschutz
"Kapitel 6
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung".

k) Die Angabe zu § 51c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 51c Verordnungsermächtigung " § 51c (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 65c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit " § 65c (weggefallen)".

m) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b".

n) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 44b Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 44b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

3. § 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6a Experimentierklausel

(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet.

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