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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 3. August 2010
(BGBl. I Nr. 41 vom 10.08.2010 S. 1112)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6a Experimentierklausel | " § 6a Zugelassene kommunale Träger". |
b) Die Angabe zu § 6c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel | "6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft". |
c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6d Jobcenter".
d) Nach der Angabe zu § 18a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 18b Kooperationsausschuss
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
§ 18d Örtlicher Beirat
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt".
e) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44b Arbeitsgemeinschaften | " § 44b Gemeinsame Einrichtung". |
f) Nach der Angabe zu § 44b werden folgende Angaben eingefügt:
" § 44c Trägerversammlung
§ 44d Geschäftsführer
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln
§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
§ 44h Personalvertretung
§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 44j Gleichstellungsbeauftragte
§ 44k Stellenbewirtschaftung".
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Gemeinsame Einigungsstelle | " § 45 (weggefallen)". |
h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Zielvereinbarungen | " § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger". |
i) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit
§ 48b Zielvereinbarungen".
j) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz |
"Kapitel 6 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung". |
k) Die Angabe zu § 51c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51c Verordnungsermächtigung | " § 51c (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 65c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit | " § 65c (weggefallen)". |
m) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b".
n) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 44b Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 44b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
3. § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6a Experimentierklausel
(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet. |
(Stand: 16.06.2018)
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