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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2474)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b nach der Angabe " § 172 Absatz 3" die Angabe "oder § 276a" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter "vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00" durch die Wörter "mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00" ersetzt.

5. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. (aufgehoben) "11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,"

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 230 Absatz 8 Satz 2" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber."

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung".

2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:

" § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

(1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt."

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern " § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8" die Angabe "oder § 276b" eingefügt.

4. Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3 Anwendung findet."

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