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Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Vom 24. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.06.2015 S. 974)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 5
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2954), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 Prozent und in den übrigen Ländern 30,4 Prozent der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 Prozent und in den übrigen Ländern 27,6 Prozent der Leistungen nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2017 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 Prozent im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 Prozent im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 Prozent in den übrigen Ländern. | "(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 7,4 Prozentpunkte auf 39,0 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 45,0 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 35,0 vom Hundert in den übrigen Ländern." |
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 bis 5" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 15/0786
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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