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Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Vom 10. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 25 vom 13.07.2018 S. 1117)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2020" ersetzt.
2. In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" ersetzt.
3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2021" ersetzt.
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2021" ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter " § 203 Absatz 1 und 3" durch die Wörter " § 203 Absatz 1 und 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres bis 14. Februar des Folgejahres | "4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres". |
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Quartalsnachweise sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen. | "Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres." |
2. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe "35." durch die Angabe "42" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "10."durch die Angabe "16." ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist für die Meldezeiträume nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zum 15. Oktober der Jahre 2017 bis 2019, der Erstattungsbetrag für den Meldezeitraum nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist zum 15. April 2020 zu zahlen. | "(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
|
Artikel 3
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes".
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Öffentliche Stellen des Bundes".
c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Barrierefreie Informationstechnik".
d) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit".
e) Nach der Angabe zu § 12b wird folgende Angabe eingefügt:
(Stand: 25.07.2018)
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