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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1025)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

" § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung".

b) In der Angabe zu § 124 wird das Wort "Bedarf" durch das Wort "Ausbildungsgeld" ersetzt und werden nach den Wörtern "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" die Wörter ", bei Unterstützter Beschäftigung" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

" § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches".

d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

" § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung".

e) Nach der Angabe zu § 445 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes".

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den Wörtern " § 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "231" durch die Angabe "243" ersetzt.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Studierende" gestrichen und werden nach den Wörtern " § 13 Absatz 1 Nummer 1 " die Wörter "und Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 166 Euro monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 84 Euro monatlich.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 96 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe "96" durch die Angabe "101" ersetzt.

5. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Schülerinnen und Schüler" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro monatlich zugrunde gelegt" durch die Wörter "wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt" ersetzt.

bb) Satz 2

Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 83 Euro monatlich.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "96" durch die Angabe "101" ersetzt.

6. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "13" durch die Angabe "14" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt.

7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "62" durch die Angabe "65" und die Angabe "607" durch die Angabe "649" ersetzt.

8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist. "Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht."

9. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "31" durch die Angabe "60" und die Angabe "340" durch die Angabe "420" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "18" durch die Angabe "24" und die Angabe "136" durch die Angabe "168" ersetzt.

9a. In § 87 wird die Angabe "130" durch die Angabe "140" ersetzt.

10. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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