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Änderungstext
Sozialschutz-Paket II
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Vom 20. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1055; 03.12.2020 S. 2691 20)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt:
" § 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld".
2. § 421c wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort "Oktober" durch das Wort "Dezember" ersetzt und werden die Wörter "in systemrelevanten Branchen und Berufen" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen."
3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt:
" § 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate."
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 (aufgehoben) | " § 114 Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite
(1) Das Gericht kann abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. (3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivilprozessordnung von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen." |
Artikel 3
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
§ 114 Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite(1) Das Gericht kann abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.
(Stand: 26.01.2021)
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