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Änderungstext
GaFöG - Ganztagsförderungsgesetz
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
Vom 2. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 71 vom 11.10.2021 S. 4602; 21.11.2024 Nr. 361 24)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder".
2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern "im Sinne" die Wörter "des § 24 Absatz 4 und" eingefügt.
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
3. § 24 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Försderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort "vorzuhalten" ein Komma und die Wörter "sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
" § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen."
5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,".
6. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Schulbesuch" die Wörter "und Klassenstufe" eingefügt.
b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:
"(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind
7. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "7b" durch die Angabe "7c" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe "und 7b" durch die Angabe "bis 7c" ersetzt.
8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt."
Artikel 2
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.08.2029 siehe =>)
§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. | "Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung." |
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht. | "Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten." |
Artikel 3 (Stand: 28.11.2024) Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
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