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ZH 1/406 - Richtlinie für Flüssigstrahler (Spritzgeräte)
(Ausgabe 10/1987zurückgezogen)
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Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf stationäre und bewegliche Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte), deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt (Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in Bar und Volumenstrom in l/min) die Zahl 10.000 erreicht oder übersteigt.
1.2 Diese Richtlinien finden auch Anwendung auf Flüssigkeitsstrahler mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10.000, wenn Gefahrstoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C zur Anwendung gelangen sollen.
Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 15 Gefahrstoffverordnung, z.B. leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, mindergiftige (gesundheitsschädliche), ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen. Auf Anhang 1 "Definition der Stoffgefährlichkeit" zu diesen Richtlinien wird verwiesen.
Ferner wird auf die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln in Anhang 2 hingewiesen.
1.3 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssigkeitsstrahler im Sinne dieser Richtlinien sind mit Düsen oder anderen geschwindigkeitserhöhenden Öffnungen versehene Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, die Flüssigkeiten, auch mit Beimengungen, im freien Strahl austreten lassen. Hierzu zählen auch Spritzeinrichtungen, die an anderen Zwecken dienende druckführende Systeme angeschlossen werden.
Im Allgemeinen bestehen Flüssigkeitsstrahler aus
Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum
2.2 Druckerzeuger im Sinne dieser Richtlinien sind Bauteile, die einen Überdruck erzeugen und Flüssigkeiten, auch mit Beimengungen, der Spritzeinrichtung zuführen.
2.3 Erhitzer im Sinne dieser Richtlinien sind Bauteile zum Erwärmen der Flüssigkeiten auf die Betriebstemperatur. Sie können bei öl- oder gasbefeuerten Geräten aus dem Brenner und der Heizschlange bestehen. Bei elektrischer Beheizung wird die Flüssigkeit durch Rohrheizkörper (z.B. Heizstäbe, Heiztöpfe) erwärmt.
2.4 Schlauchleitungen im Sinne dieser Richtlinien sind Schläuche, die funktionsfähig mit Schlaucharmaturen verbunden sind.
2.5 Schläuche im Sinne dieser Richtlinien sind flexible, rohrförmige Halbzeuge, die aus einer oder mehreren Schichten und Einlagen aufgebaut sind.
2.6 Schlaucharmaturen im Sinne dieser Richtlinien sind Anschluss- oder Verbindungselemente von Schläuchen oder Schlauchleitungen.
2.7 Spritzeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien dienen dem Ausbringen von Flüssigkeiten, auch mit Beimengungen. Sie bestehen in der Regel aus der Betätigungseinrichtung, dem Spritz-, Verlängerungs- oder Düsenrohr sowie der Düse.
Spritzeinrichtungen sind z.B. Spritz- und Sprühpistolen (auch elektrostatische) mit Spritz-, Verlängerungs- oder Düsenrohr, Fußschalter mit Schlauchleitung und Spritzlanze, Spritzköpfe, Düsenträger.
2.8 Sicherheitseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die selbsttätig eine Überschreitung des jeweils zulässigen Betriebsüberdrucks oder der zulässigen Betriebstemperatur verhindern.
2.9 Regel- oder Messeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien dienen der Steuerung des Betriebsablaufs und der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes.
2.10 Wechselsätze im Sinne dieser Richtlinien sind feststehende Einbauten im Zylinder des Druckerzeugers, die in Verbindung mit Kolben entsprechenden Durchmessers verschiedene Hubvolumen ergeben. Bei Oberflächenbeschichtungsgeräten wird unter einem Wechselsatz auch der gesamte Druckerzeuger verstanden.
3 Allgemeine Anforderungen
Flüssigkeitsstrahler müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, AD-Merkblätter, Technische Regeln für Dampfkessel ( TRD), Technische Regeln Druckbehälter ( TRB).
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Allgemeines
Flüssigkeitsstrahler müssen so beschaffen sein, dass sie den beim jeweiligen zulässigen Betriebsüberdruck auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
4.2 Kennzeichnung
4.2.1 Flüssigkeitsstrahler
4.2.1.1 An Flüssigkeitsstrahlern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.2.1.2 Bei Hochdruckreinigern mit Dampfstufe müssen die nach Abschnitt 4.2.1.1 Nr. 5 bis 7 geforderten Angaben für die Hochdruckstufe und die Dampfstufe getrennt aufgeführt sein.
4.2.1.3 Bei Oberflächenbeschichtungsgeräten müssen die nach Abschnitt 4.2.1.1 Nr. 5 und 6 geforderten Angaben ersetzt sein durch:
Zusätzliche Angaben sowie Ausführung und Gestaltung des Fabrikschildes sind DIN 24299-2 "Fabrikschild für Pumpen; Kolben- und Membranpumpen der Oberflächentechnik" zu entnehmen.
4.2.2 Spritzeinrichtungen
4.2.2.1 An Spritzeinrichtungen, die von Hand gehalten werden, müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.2.2.2 An mechanisch geführten Spritzeinrichtungen, die nicht feste Bestandteile des Flüssigkeitsstrahlers sind, müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 60 bar beträgt:
4.2.2.3 Abschnitt 4.2.2.2 gilt nicht für mechanisch geführte Spritzeinrichtungen, die feste Bestandteile eines Flüssigkeitsstrahlers sind.
4.2.2.4 Düsen oder andere Teile mit geschwindigkeitserhöhenden Öffnungen müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck von 25 bar und mehr mit einem besonderen Kennzeichen versehen sein, das in Verbindung mit den Angaben des Herstellers nach Abschnitt 4.10 den Durchsatz in l/min in Abhängigkeit vom Druck erkennen lässt.
4.2.3 Schlauchleitungen
4.2.3.1 Schlauchleitungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 10 bar müssen mit dem Kennzeichen des Schlauchleitungsherstellers, dem Montagedatum (Jahr und Quartal der Herstellung) und dem zulässigen Betriebsüberdruck deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
4.2.3.2 Schläuche müssen deutlich erkennbar und dauerhaft wie folgt gekennzeichnet sein:
4.2.3.3 Verbindungselemente von Schlauchleitungen (Schlauchkupplungen) müssen mit einem deutlich erkennbarem und dauerhaften Kennzeichen versehen sein, das den Hersteller und den zulässigen Betriebsüberdruck erkennen lässt.
4.3 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
4.3.1 Flüssigkeitsstrahler mit Druckerzeuger müssen eine Sicherheitseinrichtung haben, die eine Überschreitung des jeweils zulässigen Betriebsüberdrucks um mehr als 10 % - bei einem zulässigen Betriebsüberdruck von weniger als 100 bar um mehr als 20 % - verhindert; diese Sicherheitseinrichtung darf nicht absperrbar und muss so beschaffen und angeordnet sein, dass sie nicht unwirksam werden kann. Bei Druckbehältern und bei Dampfkesseln, die zum Flüssigkeitsstrahler gehören, darf die Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks jedoch nicht mehr als 10 % betragen.
Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind z.B. Sicherheitsventile, Überströmventile. Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung kann bei Flüssigkeitsstrahlern mit pneumatischem oder hydraulischem Antrieb auf der Antriebsseite angeordnet sein, z.B. wenn das Material zum Verkleben neigt.
Auf die Technischen Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur" oder Technische Regeln für Dampfkessel TRD 421 "Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung - Sicherheitsventile" wird hingewiesen.
4.3.2 Die Einstellung der Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 4.3.1 muss gegen unbefugte Änderungen gesichert sein.
Eine derartige Sicherung kann z.B. durch Plombe oder Plombenlack erreicht werden.
4.3.3 Auf Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 4.3.1 müssen der Hersteller oder das Herstellerzeichen, der zulässige Betriebsdruck oder Nenndruck und die Durchflussmenge in l/min oder Nennweite angegeben sein.
Hinsichtlich Kennzeichnung von Sicherheitseinrichtungen an Druckbehältern oder Dampfkesseln siehe Technische Regeln Druckbehälter und Technische Regeln für Dampfkessel.
4.3.4 Der aus den Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 4.3.1 austretende Arbeitsstoff muss gefahrlos abgeleitet werden können.
4.4 Druckmesseinrichtungen
4.4.1 Flüssigkeitsstrahler müssen ein Druckmessgerät haben, dass den jeweiligen Betriebsüberdruck des Druckerzeugers anzeigt. Bei Überdrücken von 25 bar und mehr muss die Anzeige in Bar erfolgen.
4.4.2 Druckmessgeräte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie durch Arbeitsstoff und Arbeitsweise nicht unwirksam werden.
Bei Flüssigkeitsstrahlern mit pneumatischem oder hydraulischem Antrieb kann das Druckmessgerät auf der Antriebsseite angeordnet sein, z.B. wenn das Material zum Verkleben neigt.
Durch Multiplikation mit dem auf dem Fabrikschild angegebenen theoretischen Übersetzungsverhältnis kann der Materialüberdruck errechnet werden.
4.4.3 Druckmessgeräte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass im Falle des Undichtwerdens Personen durch den ausströmenden Arbeitsstoff oder durch Bruchstücke nicht verletzt werden können.
4.5 Druckentlastungseinrichtungen
An Oberflächenbeschichtungsgeräten muss eine Druckentlastungseinrichtung so angebracht sein, dass Spritzeinrichtungen sowie druckseitige Rohr- und Schlauchleitungen drucklos gemacht werden können.
4.6 Erhitzer
4.6.1 Flüssigkeitsstrahler mit Erhitzer müssen mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur verhindert. Regeleinrichtungen dürfen nicht zugleich als Sicherheitseinrichtungen dienen.
Solche Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Temperaturwächter, Strömungswächter.
4.6.2 Öl- und Gasfeuerungen von Erhitzern müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bewirkt, dass beim Ausbleiben der Flamme die weitere Brennstoffzufuhr unterbunden wird. Bei ölbeheizten Brennern kann auf diese Einrichtung verzichtet werden, wenn die Wiederzündung während des Betriebs durch eine selbsttätige Dauerzündeinrichtung gewährleistet ist und das Gerät ständig beaufsichtigt wird.
Eine solche Einrichtung ist z.B. eine Flammenüberwachung.
Bauartgeprüfte Brenner nach DIN 4787-1 "Ölzerstäubungsbrenner; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" oder DIN 4788-2 "Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse" erfüllen diese Anforderungen. In diesem Zusammenhang wird auf die Emmissionsschutzwerte der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz über Feuerungsanlagen verwiesen.
4.6.3 In der Brennstoffzuleitung muss möglichst nahe am Brenner eine selbsttätige Schnellschlusseinrichtung eingebaut sein, die beim Regel- oder Störabschalten der Feuerung die Brennstoffzufuhr unterbricht.
4.6.4 Auf Heizschlangen von öl- oder gasbefeuerten Erhitzern müssen der Hersteller oder das Herstellerzeichen, der zulässige Betriebsüberdruck in Bar, die Herstellnummer oder typennummer angegeben sein.
Durch diese Kennzeichnung ist im Zusammenhang mit der Hersteller- bzw. Sachkundigenbescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Druckbehälterverordnung sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Damfkesselverordnung eine Zuordnung der Heizschlange zum Erhitzer (Flüssigkeitsstrahler) gegeben. ←aufgehobenneu: BetrSichV
4.6.5 An Flüssigkeitsstrahlern mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern muss die Abgasführung so angeordnet und gestaltet sein, dass Personen durch Verbrennungsgase oder durch Verpuffungen nicht gefährdet werden können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn selbst bei Fehlzündungen und Brennerstörungen ein Herausschlagen der Flamme aus dem Gerät verhindert und eine Anschlussmöglichkeit für eine Ableitung der Verbrennungsgase vorhanden ist.
4.6.6 Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern müssen so gestaltet sein, dass eine Gefährdung von Personen durch unbeabsichtigtes Berühren heißer Teile vermieden wird.
Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Metalloberflächentemperaturen von 70 °C und mehr ein Berührungsschutz vorhanden ist. Beim Abgasstutzen wird dies auch durch Einbeziehen in die Geräteverkleidung erreicht.
4.7 Explosionsschutz
Flüssigkeitsstrahler, die für das Ausbringen von leicht entzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten vorgesehen sind, müssen so beschaffen sein, dass durch sie explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die elektrische Ausrüstung entsprechend dem Grad der Explosionsgefahr nach DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" bzw. DIN VDE 0170/0171-1/ EN 50 014 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen" ausgeführt ist. Der Grad der Explosionsgefahr ergibt sich unter anderem aus dem Flammpunkt und dem Grad der betriebsmäßigen Erwärmung.
Betriebsmäßige Erwärmung liegt vor, wenn durch Beheizung oder durch das Arbeitsverfahren, z.B. ständiges Umpumpen, leicht entzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten erwärmt werden. Hierzu zählt nicht die natürliche Erwärmung an heißen Tagen.
Eine Zündung auch durch andere Zündquellen, z.B. Reibungswärme, elektrostatische Aufladung, wird dadurch verhindert, dass die Flüssigkeitsstrahler den Forderungen des Abschnittes E 2.3 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) entsprechen.
4.8 Spritzeinrichtungen
4.8.1 Spritzeinrichtungen müssen den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Stoß- und Schlagbeanspruchungen standhalten, ohne dass Undichtheiten entstehen.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Abschnitt 4.2.2.
4.8.2 Von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass beim Loslassen der Betätigungseinrichtung
4.8.3 Die Betätigungseinrichtung der von Hand gehaltenen Spritzeinrichtungen muss sich einfach und mit geringer Kraftanstrengung bedienen lassen. Ein jederzeitiges Loslassen darf durch den Rückstoß nicht erschwert oder verhindert sein.
4.8.4 Die Betätigungseinrichtung nach Abschnitt 4.8.3 muss gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert und in geschlossener Stellung zu verriegeln sein. Sie darf nicht zum Festsetzen in der Einschaltstellung eingerichtet sein. Auf eine Verriegelung kann verzichtet werden, wenn mit Loslassen der Betätigungseinrichtung der Druckerzeuger abgeschaltet wird und danach vor der Spritzeinrichtung kein Überdruck mehr ansteht.
Ein unbeabsichtigtes Auslösen der Betätigungseinrichtung kann z.B. durch einen Schutzbügel verhindert werden.
Ein Abschalten des Druckerzeugers kann sowohl elektrisch als auch hydraulisch erfolgen. Einem solchen Abschalten ist auch ein Abtrennen des Druckerzeugers, z.B. durch ein Überströmventil, gleichzusetzen.
4.8.5 Bei Drucksprühgeräten (Druckspritzen) mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von maximal 7 bar und einem Rauminhalt von 15 Litern und weniger braucht die Betätigungseinrichtung der von Hand gehaltenen Spritzeinrichtung nicht gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert und nicht in geschlossener Stellung verriegelbar zu sein.
4.8.6 Die aufzunehmenden Rückstoßkräfte dürfen 250 N in der Längsachse der von Hand gehaltenen Spritzeinrichtung nicht überschreiten.
Dies wird erreicht, wenn Größe und Anordnung der Düsen in der Spritzeinrichtung und der Betriebsüberdruck entsprechend aufeinander abgestimmt sind.
4.8.7 Übersteigt die Rückstoßkraft 150 N in der Längsachse der von Hand gehaltenen Spritzeinrichtung, muss die Spritzeinrichtung mit einer Körperstütze ausgerüstet sein, durch die die Rückstoßkraft ganz oder teilweise übertragen wird. Weiter muss sichergestellt sein, dass sich die maximale Rückstoßkraft nicht schlagartig aufbauen kann.
Spritzeinrichtungen genügen den vorstehenden Anforderungen auch dann, wenn sie mit einer Doppelhandsicherung (Zweihandbetätigung) ausgerüstet sind und nur bei gleichzeitiger Betätigung beider Betätigungseinrichtungen betrieben werden können.
4.8.8 Ist aus betriebstechnischen Gründen eine Handbetätigung der Spritzeinrichtung nicht möglich, kann die Spritzeinrichtung auch mit einem Fußschalter mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sein. Dieser Fußschalter muss gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert sein.
Betriebstechnische Gründe können z.B. beim Reinigen langer Rohrleitungen oder Rohrbündel (Wärmetauscher) vorliegen.
Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen des Fußschalters wird z.B. erreicht, wenn eine ausreichend bemessene Abdeckung oder zusätzlich zur Abdeckung eine Verriegelung vorhanden ist.
4.8.9 Auch bei Verwendung eines Fußschalters nach Abschnitt 4.8.8 muss bei einer Rückstoßkraft von mehr als 150 N durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass Personen durch die erhöhte Rückstoßkraft nicht gefährdet werden.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Spritzeinrichtung (Lanze) in einer Halterung geführt ist oder wenn eine zweite Schaleinrichtung (Betätigungseinrichtung) vorhanden ist, die im Gefahrfall von einer zweiten Person betätigt werden kann.
4.8.10 Heißwerdende Teile der von Hand gehaltenen Spritzeinrichtung und angrenzende Armaturen müssen so angeordnet oder abgedeckt sein, dass bei sachgemäßer Bedienung Verbrennungen vermieden werden.
4.8.11 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen müssen zusätzlich den "Richtlinien für elektrostatisches Versprühen von flüssigen Anstrichstoffen (elektrostatisches Lackieren)" (ZH 1/205) (zwischenzeitlich zurückgezogen; siehe BG- Information "Elektrostatisches Beschichten" (BGI 764) entsprechen.
4.9 Schlauchleitungen
4.9.1 Schlauchleitungen müssen aus funktionsfähig zueinander passenden Schläuchen und Schlaucharmaturen hergestellt sein.
Dies wird erreicht, wenn die Schlauchleitungen den Beanspruchungen einer dynamischen Druckprüfung nach DIN 20024 "Schläuche und Schlauchleitungen; Prüfung" oder einer vergleichbaren Norm standhalten.
Hinsichtlich Kennzeichnung der Schlauchleitungen siehe Abschnitt 4.2.3.
4.9.2 Verbindungselemente von Schlauchleitungen (Schlauchkupplungen) müssen so beschaffen sein, dass sie sich auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden höchsten Zug-, Stoß- und Schlagbeanspruchungen nicht unbeabsichtigt lösen oder undicht werden können.
Hinsichtlich Kennzeichnung von Schlauchkupplungen siehe Abschnitt 4.2.3.3.
4.10 Betriebsanleitung
Für jeden Flüssigkeitsstrahler muss eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers in deutscher Sprache vorhanden sein, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
5 Betrieb
(gegenstandslos durch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87)
6 Prüfung
(gegenstandslos durch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87)
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1987. Sie ersetzen die "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) vom April 1980.
7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Bestimmungen des Abschnittes 4.8.7 ab 1. Oktober 1988 anzuwenden.
Definition der Stoffgefährlichkeit | Anhang1 |
Im Sinne dieser Richtlinien sind Stoffe und Zubereitungen
Vorschriften und Regeln | Anhang2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz) (CHV 3, bisherige ZH 1/399),
1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz über Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV),
Verordnung über die Gefährlichheitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz ( ChemG - GefährlichkeitsmerkmaleV),
Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5, bisherige ZH 1/220) und zugehörige Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS),
Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) ← aufgehoben ( Archiv) neu: BetrSichV und zugehörige Technische Regeln für Dampfkessel ( TRD),
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) ← aufgehoben ( Archiv) neu: BetrSichV und zugehörige Technische Regeln Druckbehälter ( TRB) (ZH 1/621),
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen ( ElexV).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25),
Strahlarbeiten (BGV D26),
Lärm (BGV B3).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Merkblätter
Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),
BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117),
BG-Regel: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),
Merkblatt: Gefahrstoffe; Gefährliche chemische Stoffe (BGI 536).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth VerlaGmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Bern)
DIN 4787-1 | Ölzerstäubungsbrenner; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, |
DIN 4788-2 | Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse, |
DIN 20021 | Schläuche mit Textileinlage, |
DIN 20022 | Schläuche mit Drahtgeflecht-Einlage, |
DIN 20023 | Schläuche mit Drahtspiral-Einlage, |
DIN 20024 | Schläuche und Schlauchleitungen; Prüfungen, |
DIN 24299-2 | Fabrikschild für Pumpen; Kolben und Membranpumpen der Oberflächentechnik, |
DIN 24374 | Oberflächentechnik; Bestimmung der Kennlinien für druckluftbetriebene Kolbenpumpen, |
DIN 24375 | Oberflächentechnik; Flachstrahl-Düsen für luftlos zerstäubende Spritzpistolen; Kennzeichnung - Auswahlreihe - Prüfung, |
E DIN 24377 | Oberflächentechnik; Schläuche und Schlauchleitungen für die Oberflächentechnik; Kennzeichnung, Bestellung, |
DIN 31001-1 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, |
DIN 31001-2 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung, |
DIN 40050 | IP-Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel, |
DIN 52900 | DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen, |
DIN VDE 0100 | Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
DIN VDE 0160 | Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln, DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, |
DIN VDE 0170/0171 Teil 1 EN 50 014 |
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche, Allgemeine Bestimmungen, |
VDE 0113-1 DIN EN 60204 Teil 1 |
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN VDE 0100 | Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
DIN VDE 0160 | Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln, |
DIN VDE 0165 | Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, |
DIN VDE 0170/0171 Teil 1 EN 50 014 |
Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen, |
VDE 0113-1 DIN EN 60 204 Teil 1 |
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
6. VDMA-Einheitsblätter
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6 10787 Berta)
VDMa 24413 | Hochdruckreiniger; Wiederholungsprüfung der Arbeitssicherheit, Muster-Formular, |
VDMa 24414 | Hochdruckreiniger; Betriebsanleitungen; Hinweise für die Erstellung, |
VDMa 24416 | Hochdruckreiniger; Festinstallierte Hochdruckreinigungssysteme; Begriffe, Anforderungen, Installation, Prüfung. |
ENDE |
(Stand: 22.02.2022)
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