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ZH 1/595 - Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-Adsorptionsanlagen)
(Ausgabe 04/1983zurückgezogen)
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Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Adsorptionsanlagen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Adsorptionsanlagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zum Adsorbieren von Lösemitteln aus Abluft und Abgas sowie zum Desorbieren der adsorbierten Lösemittel.
Hierzu zählen auch Zusatzeinrichtungen wie z.B. Abscheider, Stripper.
2.2 Lösemittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind organische Flüssigkeiten, wie z.B. Halogenkohlenwasserstoffe, Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ester, Ketone und deren Gemische.
3 Allgemeine Anforderungen
Adsorptionsanlagen müssen den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
An Adsorptionsanlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Bei nicht serienmäßig hergestellten Anlagen können die letzten drei Angaben entfallen.
4.2 Betriebsanleitungen
In Betriebsanleitungen sind zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 4.1 weitere Daten, wie z.B. elektrische Anschlussdaten, zulässiger Luftdurchsatz für die Anlagen oder Adsorber, Füllgewicht bzw. Füllhöhe des Adsorptionsmittels, Kühlwasserüberdruck (bar) und -temperatur, zulässige Dampf- und Zulufttemperatur, maximaler Lösemittelmassenstrom (kg/Stunde) in der Zu- und Abluft, anzugeben.
4.3 Schalteinrichtungen
Durch geeignete Einrichtungen muss jederzeit erkennbar sein, ob die Adsorptionsanlage zu- und abluftseitig geöffnet oder geschlossen ist.
4.4 Werkstoffe
Adsorptionsanlagen müssen
4.5 Maßnahmen gegen Gesundheitsgefahren
Adsorptionsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Lösemitteldämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration nicht in den Arbeitsraum gelangen können.
4.6 Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen
An Adsorptionsanlagen müssen Maßnahmen getroffen sein, die
Siehe auch Abschnitt E1 und E2 "Explosionsschutz-Regeln - ( EX-RL)".
4.7 Kühlung
Bei Stromausfall darf sich die Kühlung für das Wasser- Lösemitteldampf-Gemisch nicht abschalten können. Bei Ausfall der Kühlung muss die Dampfzufuhr selbsttätig unterbrochen oder die Heizung zur Dampferzeugung selbsttätig abgeschaltet werden.
Für die Lösemittelkonzentration im Abwasser sind die Ausführungsbestimmungen zu den Landeswassergesetzen der Bundesländer sowie die festgelegten kommunalen Grenzwerte zu beachten.
4.8 Einrichtungen zur Früherkennung und zum Ablöschen von Adsorberbränden
In Adsorptionsanlagen für brennbare Lösemittel müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Früherkennung von Adsorberbränden und Einrichtungen zum gefahrlosen Ablöschen auftretender Brände vorhanden sein.
Einrichtungen zur Früherkennung von Adsorberbränden sind z.B. Temperaturüberwachungsgeräte oder Geräte zur Überwachung der Kohlenmonoxid-Konzentration in der Abluft.
Einrichtungen zum Ablöschen von Adsorberbränden sind z.B. Anschlüsse für Stickstoff und Löschwasser am Adsorber, einschließlich der zugehörigen Versorgungsanlagen (z.B. Stickstoff-Flaschenbatterien). Das zu schnelle Fluten mit Wasser muss durch Einbau einer Drosseleinrichtung vermieden werden, da es andernfalls zu einer spontanen Wasserdampfentwicklung und ggf. durch Zersetzung des Wasserdampfes an der glühenden Aktivkohle zur Bildung brennbarer Gase kommen kann. Vor dem Löschen mit Wasser muss z.B. mit Stickstoff inertisiert werden. Wegen der möglichen Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bei höheren Temperaturen eignen sich Kohlendioxid oder Wasserdampf nicht zur Inertisierung.
4.9 Kondensatableitung
Durch geeignete Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass sich Kondensat im Adsorptionsbehälter nicht unbeabsichtigt ansammeln kann.
4.10 Einrichtungen, die regelmäßig gewartet oder geprüft werden
Einrichtungen, die regelmäßig gewartet oder geprüft werden, müssen von sicherer Stelle aus erreichbar sein.
Können Wartungsarbeiten oder Prüfungen nicht vom Fußboden aus durchgeführt werden, müssen Hilfseinrichtungen, wie z.B. Wartungsbühnen, Hubarbeitsbühnen oder fahrbare Gerüste, vorhanden sein.
5 Betrieb
5.1 Bedienungs- und Wartungspersonal
Adsorptionsanlagen dürfen nur von Beschäftigten bedient und gewartet werden, die vom Unternehmer beauftragt und unterwiesen wurden.
5.2 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung anhand der Betriebsanleitung für den gefahrlosen Betrieb der Adsorptionsanlagen aufzustellen und darin festzulegen, welche Lösemittel in der Adsorptionsanlagen adsorbiert werden dürfen, welche Verwendungsbeschränkungen bestehen und welche Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen zu treffen sind. Die Betriebsanweisung ist am Aufstellungsort gut sichtbar und dauerhaft anzubringen und von den Beschäftigten zu beachten.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Den Beschäftigten müssen Kenntnisse über die beim Umgang mit den eingesetzten Lösemitteln auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vermittelt werden.
Siehe § 12 Abs. 6 Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung-ArbStoffV).
Bezüglich der Beschäftigungsverbote für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter siehe § 14 Arbeitsstoffverordnung.
5.3 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor der Aufnahme der Tätigkeit über die mit dem Betrieb der Adsorptionsanlagen verbundenen Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.
Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 12 Abs. 6 Arbeitsstoffverordnung.
5.4 Umstellung der Adsorptionsanlagen
Adsorptionsanlagen dürfen vom Unternehmer erst nach sicherheitstechnischer Überprüfung durch einen Sachkundigen oder nach Rücksprache mit dem Anlagenhersteller gegenüber den in den Abschnitten 4.1 und 4.2 festgelegten Auslegungsdaten verändert werden.
Eine Veränderung gegenüber den Auslegungsdaten ist insbesondere eine Umstellung auf ein anderes Lösemittel.
5.5 Maßnahmen bei Betriebsstörungen oder Wartungsarbeiten
Lässt sich die Entstehung von Dämpfen in gesundheitsschädlichen Konzentrationen nicht vermeiden, z.B. bei Betriebsstörungen oder Wartungsarbeiten, so müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer bereitgestellt und von den Beschäftigten benutzt werden.
Da feuchte Aktivkohle aus der Umgebungsluft Sauerstoff aufnimmt, besteht beim Befahren von Adsorptionsbehältern Erstickungsgefahr. Als persönliche Schutzausrüstungen kommen z.B. in Betracht: Atemschutzgeräte, Schutzhandschuhe.
5.6 Alkohol- und Rauchverbot
Alkoholgenuss und das Rauchen sind im Bereich der Adsorptionsanlagen verboten. Durch Anschlag ist auf das Verbot hinzuweisen.
Die Kennzeichnung muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
Vorsicht! Halogenkohlenwasserstoffe zersetzen sich an heißen Oberflächen und offenen Flammen. Dabei können sich giftige Gase, z.B. Phosgen, Chlorwasserstoff und Chloracethylchloride, bilden.
6 Prüfung
Adsorptionsanlagen sind entsprechend den Angaben des Herstellers nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf betriebssicheren Zustand durch einen Sachkundigen zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.
Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Adsorptionsanlagen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand der Adsorptionsanlagen beurteilen können.
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab April 1983. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-Rückgewinnungsanlagen)" Ausgabe: 4. 1979.
Literaturhinweise | Anhang |
Ergänzend wird hingewiesen auf:
1. Gesetze/Verordnungen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG),
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( TA-Luft),
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Chemischreinigungsanlagen ( 2. BImSchV),
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) mit Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF),
Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) mit Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe ( TRbF),
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen ( ElexV),
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehVneu: BetrSichV) mit Technische Regeln Druckbehälter ( TRB),
Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV neu: BetrSichV) mit Technische Regeln für Dampfkessel ( TRD).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Chemischreinigung (VBG 66),
Erste Hilfe (BGV A5),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien
BG-Regel: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132).
Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 1988 | Trinkwasser-Leitungsanlagen in Grundstücken; Technische Bestimmungen für Bau und Betrieb, |
DIN 8418 | Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN 57165/ VDE 0165 | Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, |
DIN EN 50014/ VDE 0170/0171-1 | Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Allgemeine Bestimmungen (VDE-Bestimmung für schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel). |
6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
VDI 2280 | Auswurfbegrenzung; Organische Verbindungen - insbesondere Lösemittel, |
E VDI 2589 | Emissionsminderung; Industrielles Behandeln metallischer und nichtmetallischer Werkstücke mit Chlorkohlenwasserstoffen, |
E VDI 3674 | Abgasreinigung durch Adsorption; Oberflächenreaktion und heterogene Katalyse. |
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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