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Begründung zu Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)
Stand 17.09.2007
zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 28.11.2023
(Publikationen ARGEBAU)
Allgemeines
Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen sind in § 42 Musterbauordnung ( MBO 2002, zuletzt geändert 2023) zusammengefasst. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MBO ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur näheren Bestimmung allgemeiner Anforderungen gem. § 42 MBO und zu weiteren Anforderungen an Feuerungsanlagen zu erlassen. Mit der 2023 erfolgten Novelle der MBO werden diese Regelungen auch auf sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung ausgeweitet.
Aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Wasserstoffanlagen - insbesondere als privat genutzte Anlagen - werden sicherheitsrelevante Regelungen für Anlagen zur Wasserstoffproduktion, Wasserstoffspeicherung und Wasserstoffverwendung in Gebäuden basierend auf dem insoweit ergänzten § 42 MBO (2003) zur Konkretisierung dieser Grundanforderungen nunmehr auch in der MFeuV getroffen.
Die vorliegende Verordnung (ebenso wie § 42 MBO) enthält keine nationalen Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauprodukten; sie beschränkt sich auf Regelungen zur Verwendung von Feuerungsanlagen und ihrer Bauteile, ohne das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Bauprodukte zu behindern.
Die Verwendungsregelungen müssen als Verordnung erlassen werden, um bei den weitgehenden Verfahrensfreistellungen nach der MBO Rechtssicherheit und Rechtsverbindlichkeit - auch im Hinblick auf die Verwendung von Bauprodukten aus anderen EU-Mitgliedstaaten - zu gewährleisten.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Im Anwendungsbereich werden gegenüber der Vorgängerfassung nunmehr explizit die Anlagen genannt, für die zur Konkretisierung der Schutzzielanforderungen des § 42 MBO Regelungen für das Aufstellen und das Betreiben formuliert werden. Der Anwendungsbereich wird um Wasserstoff-Elektrolyseure und Brennstoffzellen erweitert und trägt damit der zunehmenden Verwendung von Wasserstofftechnologien in der technischen Gebäudeausrüstung Rechnung. Die Speicherung von Wasserstoff zur Verwendung in Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ist von dem Sammelbegriff der "Brennstofflagerung" umfasst und wird daher im Anwendungsbereich nicht ausdrücklich aufgeführt. (Die Anforderungen an die Wasserstoffspeicherung werden im Einzelnen im § 14 formuliert).
Der Anwendungsbereich der Feuerungsverordnung gegenüber § 42 MBO ist weiterhin insoweit eingeschränkt, als dass Feuerstätten, Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen nur dann von der Verordnung erfasst sind, wenn sie der Beheizung von Gebäuden oder der Warmwasserbereitung dienen.
Auf Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase und Anlagen zur Lagerung von Brennstoffen in Gebäuden sowie die neu aufgenommenen Wasserstoff-Elektrolyseure und Brennstoffzellen trifft diese Einschränkung nicht zu; sie unterliegen umfassend der Feuerungsverordnung. Die Anforderungen der MFeuV gelten damit unbeachtlich davon, ob die Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Die Anforderungen der MFeuV gelten zudem nicht nur für das Aufstellen der Anlagen, sondern die Anlagen selbst müssen auch betriebssicher und brandsicher sein.
Die Verordnung erfasst auch die Aufstellung von Gas-Haushalts-Kochgeräten.
Für andere Feuerstätten (z.B. für Prozesswärmeerzeugung) wurden bauaufsichtliche Regelungen durch eine nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen des § 42 MBO nicht getroffen. Diese Feuerstätten unterliegen ggf. außerdem den Bestimmungen des Arbeitsschutzes.
Zu den Feuerstätten, die nicht der Verordnung unterliegen, die aber gleichwohl die allgemeinen Anforderungen des § 42 MBO erfüllen müssen, zählen z.B. auch festbrennstoffbefeuerte Saunaöfen. Diese Feuerstätten sind regelmäßig nicht für eine Beheizung i. S. von § 1 Satz 1 MFeuV vorgesehen. Im Hinblick auf ihre Aufstellung und für erforderliche Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen dieser Feuerstätten (z.B. DIN EN 15821:2010) vom Hersteller anzugebenden Mindestabstände einzuhalten.
Zu § 2 (Begriffe)
Der in Absatz 1 definierte Begriff "Nennleistung" ist aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (vgl. EG-Wirkungsgradrichtlinie) Ersatz für den bisher verwendeten Begriff "Nennwärmeleistung". Die Definition entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung, wobei Anpassungen aufgrund technologischer Weiterentwicklungen der Feuerungsanlagen zusätzlich berücksichtigt wurden.
In Nummer 1 ist auf die "höchste" Leistung abgestellt, womit die maximale Leistung insbesondere bei modulierenden Geräten, die einen Leistungsbereich abdecken, als Nennleistung gilt. Bei Blockheizkraftwerken - BHKW - ist die Nennleistung die Gesamtleistung, also die Summe von abgegebener elektrischer Generatorleistung und abgegebener thermischer Wärmeleistung der Anlage. Diese kann den typenschildern in der Regel entnommen werden.
(Stand: 16.09.2024)
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