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MVStättVO - Muster-Versammlungsstättenverordnung
Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
Fassung Juni 2005
(ARGEBAU 06/2005; 02/2014)
Siehe FN 1 / Begründung der Änderungen
Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Eingeführt in Berlin gem. AV Mustervorschriften)
Auf Grund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 85 Abs. 1 und Abs. 3 der Musterbauordnung verordnet der für die Bauordnung zuständige Minister:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der MBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 41 Abs. 5 Nr. 1 und 3 MBO sind nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.
(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.
(Stand: 13.09.2023)
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