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MVStättV - Muster-Versammlungsstättenverordnung
Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Fassung Juni 2005 -
ARGEBAU
1. Die Konzeption und der Inhalt der Muster-Versammlungsstättenverordnung
Rechtsgrundlage für den Erlass der Versammlungsstättenverordnungen der Länder sind die an § 84 Abs. 1 Nr. 1 und des § 85 Abs. 1 sowie des § 85 Abs. 3 Musterbauordnung 2002 (MBO 2002) orientierten Ermächtigungsnormen der Landesbauordnungen, mit denen die obersten Bauaufsichtsbehörden zum Erlass von Rechtsvorschriften über besondere Anforderungen, aber auch Erleichterungen für die Sonderbauten, also die baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, ermächtigt werden, die in § 2 Abs. 4 MBO 2002 enumerativ aufgeführt sind.
Die MVStättV ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst die Muster-Bauordnung, deren Bestimmungen durch die MVStättV modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, für die die MVStättV keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen enthält, sind unverändert die Vorschriften der MBO 2002 und gegebenenfalls anderer Muster-Sonderbauverordnungen anzuwenden. Die Muster-Vorschriften bedürfen der Umsetzung in Landesrecht. Die konkret anzuwendenden Vorschriften ergeben sich aus der jeweiligen Landes-Bauordnung, der Versammlungsstättenverordnung des Landes und gegebenenfalls anderer Sonderbauverordnungen oder Richtlinien des Landes.
Die MVStättV verzichtet weitgehend auf die bisher mit geregelten Betriebsvorschriften und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt sind. Aufgenommen sind dagegen die Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und die Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO 2002 konkretisieren.
Die Muster-VStättVO - Fassung März 1978 - ist in Teile, Abschnitte und Unterabschnitte und insgesamt 137 Paragraphen gegliedert. Obwohl zusätzliche Bau- und Betriebsvorschriften für Mehrzweckhallen und Sportstätten aufgenommen wurden, konnte der Umfang der Vorschriften der neuen MVStättV um 89 Paragraphen auf nur 48 Paragraphen reduziert werden. Dabei wurde darauf geachtet, dass für Versammlungsstätten insbesondere das aus Gründen des Personenschutzes erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt bleibt.
Die MVStättV macht den Schritt von 1982, mit dem die Vorschriften über Gaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung herausgenommen und in der Muster-Gaststättenbauverordnung - Fassung Juni 1982 - integriert wurden, wieder rückgängig. Parallel dazu sind in der neuen Muster-Beherbergungsstättenverordnung 2001 keine speziellen Regelungen für Gaststätten mehr enthalten. Mit der Neuregelung der Muster-Beherbergungsstätten-Verordnung und der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung kann die bisherige Muster-Gaststättenbauverordnung außer Kraft treten. Sofern die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht zeitgleich in Kraft gesetzt werden, muss geprüft werden, welche Vorschriften der jeweiligen Landes-Gaststättenbauverordnung außer Kraft gesetzt werden müssen.
Die Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" und die daran geknüpften speziellen Anforderungen entfallen künftig. Die MVStättV regelt die brandschutztechnischen Anforderungen an Szenenflächen zunächst unabhängig davon, ob sich diese unmittelbar im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden. Erst für Bühnenhäuser mit Großbühnen gelten besondere Anforderungen. Auch die in der VStättVO 1978 enthaltenen besonderen Regelungen für Filmvorführungen sind entfallen, da die früher bei Filmmaterial gegebenen Brand- und Explosionsgefahren wegen der Verwendung neuer, teils elektronischer Vorführtechniken nicht mehr bestehen.
Die Teile 1 (Allgemeine Vorschriften) und 2 (Allgemeine Bauvorschriften) gelten für alle Arten von Versammlungsstätten. Zum Teil 1 gehören der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen. Die Versammlungsstättenverordnung ist auf Versammlungsstätten einer bestimmten Größenordnung anzuwenden. Auf eine besondere Regelung für Warteflächen (bisher § 3 VStättVO 1978) auf dem Grundstück wurde verzichtet.
In Teil 2 wurden die Regelungen über Anforderungen an die Bauteile von Versammlungsstätten neu gefasst. Auf Sonderregelungen für unterschiedliche typen von Versammlungsstätten wurde dabei weitgehend verzichtet. Da der Schwerpunkt der Regelungen der MVStättV auf einer raschen Evakuierung der Versammlungsstätten liegt, konnten die Anforderungen an Bauteile abgemindert werden. Die Regelungen über die technischen Einrichtungen, insbesondere die Rauchabführung, die Feuerlöschanlagen und die Brandmeldeanlagen, wurden gründlich überarbeitet. Insbesondere das Rettungswegesystem ist unter Berücksichtigung dieser sicherheitstechnischen Anforderungen neu konzipiert worden und berücksichtigt künftig auch die spezielle Betriebsform von Ausstellungen und Messen in Hallen. Neu aufgenommen wurden spezielle Regelungen für den neuen Bautypus multifunktionaler Mehrzweckhallen.
Der Teil 3 enthält die besonderen Bauvorschriften für Großbühnen und für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, insbesondere also für große Mehrzweckhallen und Sportstadien.
(Stand: 06.09.2023)
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