Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) ist am 30. Juli 2011 in Kraft getreten. Eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs ist nicht vorgesehen. Das Gesetz setzt die Beschleunigung der Energiewende für den Bereich des Städtebaus um und enthält die energie- und klimapolitischen Regelungen der für die 17. Legislaturperiode vorgesehenen Bauplanungsrechtsnovelle. Das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Teil der Bauplanungsrechtsnovelle mit den Schwerpunkten Stärkung der Innenentwicklung und Anpassung der Baunutzungsverordnung wird im Jahr 2012 durchgeführt werden.
Durch das Gesetz werden im Allgemeinen Städtebaurecht zur Stärkung des Klimaschutzes u. a. Klimaschutzklauseln eingefügt, die Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung erweitert, Sonderregelungen für die Windenergienutzung eingefügt und die Nutzung insbesondere von Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden erleichtert.
Mit den Änderungen im Besonderen Städtebaurecht soll verdeutlicht werden, dass Klimaschutz und Klimaanpassung auch im Rahmen der städtebaulichen Sanierung und des Stadtumbaus Berücksichtigung finden müssen. Die bereits praktizierten kommunalen Aktivitäten einer "klimagerechten Stadterneuerung" finden damit auch im Gesetzeswortlaut ihre Stütze. Ob und wie die Gemeinden hiervon Gebrauch machen, insbesondere auch, ob sie in bestehenden Sanierungs- oder Stadtumbaugebieten entsprechend initiativ werden, liegt in ihrem planerischen Ermessen.
§ 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 (Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung; Klimaschutzklausel): Klimaschutz und Klimaanpassung sind zu Planungsleitsätzen erklärt worden. Nach dem Vorbild des § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 des Raumordnungsgesetzes ist zudem eine Klimaschutzklausel eingefügt worden.
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 (so genannter Darstellungskatalog): Es ist eine ausdrückliche Darstellungsmöglichkeit für die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung geschaffen worden.
§ 5 Absatz 2b (Teilflächennutzungsplan): Die Regelung ist präzisiert und zudem ausdrücklich um die Möglichkeit eines räumlichen Teilflächennutzungsplans ergänzt worden.
§ 9 Absatz 1 (so genannter Festsetzungskatalog): Zu den Versorgungsflächen nach Nummer 12 können ausdrücklich auch Flächen für Anlagen der erneuerbaren Energien oder für KWK-Anlagen gehören. In Nummer 23 Buchstabe b ist geregelt, dass bei der Errichtung von Gebäuden und bestimmten baulichen Anlagen auch technische Maßnahmen zum Einsatz von Anlagen der erneuerbaren Energien sowie für KWK-Anlagen festgesetzt werden können.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 (Gegenstände des städtebaulichen Vertrages): Nummer 4 ist dahingehend präzisiert worden, dass die Errichtung und Nutzung von Anlagen der erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein können. Nach Nummer 5 kann auch die energetische Gebäudequalität Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein.
§ 35 Absatz 1 Nummer 6 (Biomasseanlagen): Biomasseanlagen sind nunmehr privilegiert, wenn die Feuerungswärmeleistung der Anlage nicht 2,0 Megawatt und zugleich die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr überschreitet.
§ 35 Absatz 1 Nummer 8 (Solaranlagen): Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden sind im Außenbereich privilegiert, wenn sie diesem Gebäude baulich untergeordnet sind.
§ 248 (sparsame und effiziente Nutzung von Energie): Bei Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden sind geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist.
§ 249 (Windenergie): Das Repowering wird erleichtert, indem die Verpflichtung zum Rückbau von Altanlagen künftig nicht nur durch einen Bebauungsplan oder einen städtebaulichen Vertrag, sondern ausdrücklich auch durch einen Flächennutzungsplan vorgesehen werden kann.
Besonderes Städtebaurecht Aufnahme der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung.
Planzeichenverordnung Aufnahme von Darstellungsmöglichkeiten für Anlagen der erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen.