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Regelwerk

ETAG 011 - Leichte Holzbauträger und -stützen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung

Ausgabe Januar 2002
(BAnz. Nr. 194a vom 17.10.2003 S. 1)



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für Leichte Holzbauträger und Holzstützen erteilt werden. Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.

Vorwort

Hintergrundinformation

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 03.04/05 Leichte Holzbauträger und -stützen erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus acht EU-Ländern zusammen [Schweden (Obmann und Sekretariat), Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande und Großbritannien], einem EFTA-Land (Norwegen) und einem europäischen Industrieverband, CEI-Bois (Europäischer Verband der Holzverarbeitenden Industrie).

Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Unterscheidung zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten auf dem Gebiet der Holzbauträger und -stützen. Wie aus der Leitlinie hervorgeht, wurden so weit als möglich bereits vorliegende Versuchsverfahren usw., die in EN-Normen und anderen ähnlichen Dokumenten beschrieben sind, verwendet.

Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für leichte Holzbauträger und -stützen, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der verschiedenen Leistungsaspekte, die Beurteilungskriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und Ausführung.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf dem jeweils vorhandenen Kenntnisstand und Versuchserfahrungen. Der Vorteil des Rechenverfahrens liegt in seiner Flexibilität bei der Anwendung und den relativ niedrigen Zulassungskosten. Der Nachteil dieses Verfahrens besteht darin, dass die Bemessung in manchen Fällen zu konservativ ist.

Das Verfahren der durch Prüfung gestützten Bemessung weist die Vorteile sowohl des Rechenverfahrens als auch des Prüfverfahrens auf. Da die Bemessung auf einem theoretischen Modell basiert, ist die Notwendigkeit für Versuche im Vergleich zum Prüfverfahren relativ gering. Dieses Konzept ist auch flexibler als das Prüfverfahren. Jedoch sind die Versuchsergebnisse nicht für eine Extrapolation zu verwenden.

Das Prüfverfahren ist geeignet, wenn die Notwendigkeit besteht, die Tragfähigkeit des Produkts direkt zu bestimmen. Die Nachteile dieses Verfahrens liegen im Mangel an Flexibilität bei seiner Anwendung und den relativ hohen Prüfkosten. Die Kosten sind hoch, da das Versuchsprogramm sehr umfassend ist und die Ergebnisse nicht direkt für nicht geprüfte Produkte verwendet werden können.

Bezugsdokumente

Auf Bezugsdokumente wird innerhalb der ETAG verwiesen; sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Jahres der Ausgabe) für diese ETAG ist im Anhang B enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG erstellt, so können sie Änderungen für die Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für diesen Teil gelten.

Bedingungen für die Aktualisierung

Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokumentes ist diejenige, die von EOTa für ihren speziellen Verwendungszweck angenommen wurde.

Erscheint eine neue Ausgabe, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

Technische Berichte der EOTa gehen in einigen Aspekten ins Detail, sind jedoch selbst nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich momentan vorliegenden Wissens und Erfahrung zum Ausdruck. Wenn sich Wissen und Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.

Alle zweckdienlichen Informationen zur Aktualisierung der Bezugsdokumente und zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG, die sich im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern bei der Erteilung von ETAs entwickeln, werden laufend in Zusatzdokumente der EOTa übernommen. Leser und Anwender der vorliegenden ETAG werden darauf hingewiesen, den aktuellen Stand dieser Dokumente mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen. Die EOTa muss möglicherweise während der Geltungsdauer der ETAG Änderungen/Korrekturen vornehmen. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTa Website www.eota.be übernommen und in einer dazugehörigen Chronologie datiert und katalogisiert.

Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments mit jenem auf der EOTa Website zu vergleichen. Aus dem Deckblatt geht hervor, ob und wann Änderungen erfolgt sind.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETA-Leitlinie (ETAG) wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

  • Erteilung des endgültigen Mandats durch die Europäische Kommission:
30. September 1998
  • Erteilung des endgültigen Mandats durch die EFTA:
30. September 1998
  • Verabschiedung der Leitlinie durch das Exekutiv-Komitee der EOTA:
12. Juni 2001

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(Stand: 16.06.2018)

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