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Regelwerk

ETAG 016 - Teil 1: Allgemeines
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatte
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- Fassung November 2003 -

Vom 23. Juni 2006
(BAnz. Nr. 178a vom 20.09.2006 S. 1)



Vorwort

Hintergrundinformation zum Thema

Bezugsdokumente

Auf die Bezugsdokumente wird im Textteil der ETAG verwiesen, die entsprechend den in der ETAG angegebenen besonderen Bedingungen gelten.

Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Erscheinungsjahres) für die vorliegende ETAG ist in Anhang B aufgeführt. Später verfasste zusätzliche Teile zur vorliegenden ETAG können Änderungen hinsichtlich der Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.

Bedingungen für eine Aktualisierung

Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTa für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe.

Erscheint eine neue Ausgabe, ersetzt sie die in der Liste aufgeführte Ausgabe nur dann, wenn die EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft bzw. neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechendem Verweis).

Technische Berichte der EOTA gehen in einigen Aspekten ins Detail und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich bestehendem Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.

Zusatzdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen auf zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden. Leser und Anwender dieser ETAG werden darauf hingewiesen, sich den aktuellen Stand dieser Dokumente von einem EOTA-Mitglied bestätigen zu lassen.

Es kann erforderlich sein, dass die EOTa im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTA-Website www.eota.be aufgenommen; jede Ausführung einer Änderung wird in der zugehörigen Progress File katalogisiert und mit Datum versehen.

Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird geraten, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments im Vergleich mit dem auf der EOTA-Website zu überprüfen. Das Deckblatt gibt an, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Die vorliegende ETAG wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen gemäß Artikel 11.3 der BPR veröffentlicht.

Es wird keine bestehende ETAG ersetzt.

1.2 Status der ETAG

  1. Eine ETa ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen leichten selbsttragenden Verbundplatten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, ermöglichen, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt
  2. Diese ETAG ist eine Grundlage für ETAs, d. h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit von leichten selbsttragenden Verbundplatten für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
    Diese ETAG gibt im Hinblick auf leichte selbsttragende Verbundplatten und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTa zusammenwirkenden Zulassungsstellen über die Vorschriften der Bauproduktenrichtlinie 89/106 und der Grundlagendokumente wieder; sie ist im Rahmen eines von der Kommission und der EFTa nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.
  3. Nach Annahme durch die Europäische Kommission und nach entsprechender Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG verbindlich für die Erteilung von ETAs für leichte selbsttragende Verbundplatten für die vorgesehenen Verwendungszwecke.

Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungs-, Prüfungs- und Bewertungsverfahren) führen nur durch eine Bewertung, einen Zulassungsprozess und eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu einer ETa und zu einer Annahme der Brauchbarkeit von leichten selbsttragenden Verbundplatten für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, welche die direkte Grundlage für die Konformitätsbescheinigung ist.

Leichte selbsttragende Verbundplatten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Artikel 9.2 der BPR erfasst werden.

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