umwelt-online: ETAG 017 - Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen (3)

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Abschnitt 3:
Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8 Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission

Die von der Europäischen Kommission im Mandat CONSTRUCT 00/411, Rev. 1, Anhang 3 angegebenen Systeme sind die Systeme 1, 3 oder 4, die in der Richtlinie des Rates ( 89/106/EWG) Anhang III2 (i) - 2 oder 2 (ii) - 3 im Einzelnen wie folgt beschrieben werden:

System 1 für Bausätze, für die Folgendes gilt:

  1. Aufgaben des Herstellers
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle

System 3 für Bausätze, für die Folgendes gilt:

  1. Aufgaben des Herstellers
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle

System 4 für Bausätze, für die Folgendes gilt:

  1. Aufgaben des Herstellers

8.2 Verantwortlichkeiten

8.2.1 Aufgaben des Herstellers

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (alle Systeme der Konformitätsbescheinigung)

Der Hersteller soll permanente interne Herstellungskontrolle durchführen. Alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften, die vom Hersteller angenommen wurden, sollen in systematischer Form durch schriftliche Verfahrens- und Vorgehensweisen dokumentiert werden. Dieses System der Produktionskontrolle soll gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Hersteller, die ein werkseigenes Produktionskontrollsystem haben, das EN ISO 9000 entspricht, und sich an die Anforderungen einer europäischen technischen Zulassung halten, gelten als die in der Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllend.

8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben - festgelegter Prüfplan (System 1)

Verschiedene Bestandteile der Bausätze werden von kleineren und größeren Firmen hergestellt, wobei sich die produzierte Menge und die Produktionsprozesse stark unterscheiden. Deshalb kann ein genauer Prüfplan nur im Einzelfall aufgestellt werden. Diese Aufgaben sollen in einem hinterlegten Prüfplan in einer Dokumentation, die die ETa begleitet, bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit des Tests und der Kontrolle spezifiziert werden.

8.2.1.3 Konformitätserklärung (für alle Systeme der Konformitätsbescheinigung)

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, soll der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.

Die EG-Konformitätserklärung soll insbesondere folgende Angaben beinhalten:

Die Konformitätserklärung soll in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorgelegt werden, in dem das Produkt verwendet wird.

8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle

8.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsversuche sind von der Zulassungsstelle oder unter deren Verantwortung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETAG durchgeführt worden (davon kann ein Teil durch eine designierte Prüfstelle oder durch den Hersteller, unter Aufsicht der Zulassungsstelle, durchgeführt worden sein). Die Zulassungsstelle kann die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG zur Beurteilung im Zulassungsverfahren (ETa Verfahren) verwendet haben.

Diese Versuche sollten als Erstprüfung verwendet werden 1.

BeiSystem 1 sollte diese Arbeit zum Zwecke der Erteilung des Konformitätszertifikats von der zugelassenen Stelle für gültig erklärt werden.

FürSystem 3 sollte diese Arbeit durch eine zugelassene Prüfstelle zwecks der Konformitätserklärung, des Herstellers für gültig erklärt werden.

FürSystem 4 sollte diese Arbeit zum Zwecke der Konformitätserklärung vom Hersteller übernommen werden.

8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle

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