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Regelwerk

ETAG 018 - Teil 1: Brandschutzbekleidungen und Brandschutzbeschichtungen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Brandschutzprodukte


Fassung November 2004

Bekanntmachung vom 23. Juni 2005
(BAnz. Nr. 188a vom 05.10.2005 S. 1aufgehoben)


Fassung November 2011 nur in der englischen Fassung verfügbar

zur aktuellen englischen Fassung im PDF-Format

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage Allgemeiner Abschnitt (variabel)

Diese ETAG wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 (3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.

Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.

1.2 Status von ETA-Leitlinien

(a.) Eine ETa ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie ( 89/106/EWG). Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d.h., dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, ermöglichen, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt

(b.) Diese ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d.h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG an sich ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.

Die vorliegende ETAG gibt im Hinblick auf die betreffenden Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTa zusammenwirkenden Zulassungsstellen über die Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und der Grundlagendokumente wieder; sie ist im Rahmen eines von der Kommission und vom EFTA-Sekretariat nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.

(c.) Nach Annahme durch die Europäische Kommission und nach vorheriger entsprechender Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG verbindlich für die Erteilung von ETAs für Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) führen nur durch einen Bewertungs- und Zulassungsprozess und eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu einer ETa und zu einer Annahme der Brauchbarkeit eines Produkts für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, welche die direkte Grundlage für die Konformitätsbescheinigung ist.

Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Artikel 9 (2) der BPR erfasst werden.

Die Anforderungen dieser ETAG sind in Form von Zielen und einschlägigen zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt da, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, nachdem sie für das betroffene Produkt durch die ETa als angemessen bestätigt wurden.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Diese ETA-Leitlinie befasst sich mit Brandschutzprodukten. *

Zweck dieser Produkte ist es, das Brandverhalten zu verbessern oder zum Brandschutz beizutragen. Zu diesen Produkten gehören aufschäumende und nicht-aufschäumende Beschichtungen, die aufgespürt oder auf andere Weise aufgebracht werden (z.B. Anstriche, Überzüge) und andere, oftmals in Form von Bausätzen in Verkehr gebrachte Produkte (passive und reaktive), die für denselben Zweck hergestellt werden.

Diese ETA-Leitlinie deckt die Verwendung von Brandschutzprodukten in Bauwerken, bei denen spezielle und extreme Brandszenarien anzulegen sind (z.B. Verkehrstunnel, Atomkraftwerke usw.), nicht ab.

Zum Schutz von technischer Gebäudeausrüstung verwendete Produkte werden von der Leitlinie abgedeckt.

Folgendes ist durch die ETAG nicht abgedeckt:

Diese ETA-Leitlinie gliedert sich in folgende Teile:

Teil 1: Allgemeines

Teil 2: Reaktive Brandschutzsysteme auf Stahl

Teil 3: Brandschutzputzbekleidungen mit und ohne Putzträger und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen

Teil 4: Produkte und Bausätze aus verformbaren und nicht verformbaren Brandschutzplatten und aus Brandschutzmatten

2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme

2.2.1 Nutzungskategorien in Bezug auf die klimatischen Bedingungen

Wegen der sehr verschiedenen Klimabedingungen in Europa und den unterschiedlichen Nutzungsbelastungen, denen die Gebäude auf Grund der Gebäudeart und Nutzungsintensität ausgesetzt sind, ist es notwendig, die Verwendung von Brandschutzprodukten auf definierte Situationen, die das Erreichen der vorausgesagten Nutzungsdauer erlauben, zu beschränken.

Im Allgemeinen werden Brandschutzprodukte hinsichtlich ihrer Nutzungsdauer und Dauerhaftigkeit durch verschiedene Verschlechterungsfaktoren beeinflusst, die, sofern relevant, innerhalb des Geltungsbereichs der Sonderanforderungen für Brandschutzprodukte berücksichtigt werden - siehe die einschlägigen Folgeteile dieser ETAG. Diese Faktoren umfassen:

Diese potenziellen Verschlechterungsfaktoren, welche die tatsächliche Nutzungsdauer und/oder Dauerhaftigkeit von Brandschutzprodukten negativ beeinflussen, sind mit Hilfe der im EOTA-Leitdokument 003 "Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten" angegebenen Nutzungskategorien zu klassifizieren.

Für Brandschutzprodukte sind allgemein die nachstehenden Nutzungskategorien definiert, wobei für die Verwendung im Freien die im EOTA-Leitdokument 003 angegebenen Klimaunterteilungen für Europa als Grundlage für die Beurteilung zu verwenden sind.

Verwendung im Freien

Verwendung im inneren von Gebäuden

Es hängt von den verschiedenen (in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschriebenen) Produkten ab, ob weitere Unterteilungen der Nutzungskategorien für die Verwendung im Inneren von Gebäuden oder im Freien entsprechend dem Verweis im EOTA-Leitdokument 003 notwendig sind oder nicht. Die Folgeteile befassen sich detailliert mit Verfahren zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit.

Es hängt vom Antragsteller ab, ob das Brandschutzprodukt für die Verwendung im Inneren von Gebäuden und/oder im Freien oder für mehrere Nutzungskategorien beurteilt wird.

2.2.2 Nutzungskategorien in Bezug auf die zu schützenden Elemente

Brandschutzprodukte werden entsprechend dem Element, das sie schützen sollen, in Produktfamilien unterteilt 1:

2.3 Voraussetzungen

Der Stand der Technik erlaubt es nicht, innerhalb einer angemessenen Zeit vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Anleitungen zur Akzeptanz für bestimmte Aspekte oder Produkte zu entwickeln. Diese ETAG enthält Annahmen, die dem Stand der Technik Rechnung tragen, und legt Bestimmungen für angemessene zusätzliche, bei der Prüfung von ETA-Anträgen anzuwendende Einzelfallkonzepte fest, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und auf der Grundlage des BPR-Konsensverfahrens zwischen EOTA-Mitgliedern.

Die Leitlinie behält ihre Gültigkeit auch für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG bleibt gültig, jedoch müssen in diesem Fall die Bestimmungen von Fall zu Fall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der spezielle Antrag eingeht, und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden nach Bestätigung durch den Lenkungsausschuss der EOTa im ETAG-Format Zusatzdokument gesammelt.

Bestandteile von Bausätzen

Wenn ein Bestandteil eines Brandschutzprodukts durch einen anderen ersetzt wird, ist sicherzustellen, dass der neue Bestandteil keine negativen Auswirkungen auf die Leistung und/oder die Nutzungsdauer des Produkts hat.

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Siehe Anhang A.

3.2 Besondere, in diesem Leitlinienteil verwendete Begriffe und Abkürzungen

Reaktives Beschichtungssystem

In der Regel besteht ein Brandschutzsystem aus einer Grundierung als Korrosionsschutz oder als Haftmittel, der reaktiven Schicht und dem Deckanstrich. Der reaktive Bestandteil der Brandschutzsysteme kann ein dämmschichtbildendes (aufschäumendes) Material, ein Ablationsmaterial oder eine Kombination dieser Produkte sein. Diese reaktiven Materialien werden in einer oder in mehreren Schichten aufgetragen.

Brandschutz-Putzbekleidung (aufgesprühte feuerfeste Beschichtung)

Ein aufgesprühtes Material zur brandschutztechnischen Ausrüstung von Tragwerken aus Stahl, Beton oder Holz, das hauptsächlich aus einer der folgenden Mischungen besteht:

  1. einem anorganischen Bindemittel (Gips oder Zement), vermischt mit einem oder mehreren Zuschlagstoffen und/oder Fasern. Diese Mischung wird mit Wasser angemacht, so dass sich eine Schlämpe bildet, und dann nass aufgesprüht; oder
  2. einem Bindemittel und/oder Zuschlagstoffen vermischten Mineralfasern. Diese Mischung wird trocken verarbeitet und erst an der Sprühdüse mit Wasser versetzt.

Im erhärteten Zustand erhöhen diese Produkte den Feuerwiderstand von Bauelementen aus Stahl-, Beton- oder Holztragwerken, wie es durch Prüfungen gemäß der einschlägigen CEN-Normen nachgewiesen wird.

Platten

Steifes, rechteckiges Produkt mit rechteckigem Querschnitt, dessen Dicke einheitlich und erheblich kleiner ist als die anderen Maße.

Tafel

Halbsteifes, rechteckiges Produkt mit rechteckigem Querschnitt, dessen Dicke einheitlich und erheblich kleiner ist als die anderen Maße.

Die Definition von "Brandschutzplatten und -tafeln" umfasst auch kleine, quadratische oder rechteckige Produkte, die im Deutschen oft als "Fliesen" bezeichnet werden. Zu Brandschutzzwecken wird normalerweise eine bestimmte Anzahl dieser Produkte Kante an Kante auf einer Oberfläche angebracht.

Matte

Flexibles Faserprodukt (Dämmprodukt), das im gerollten Zustand oder flach geliefert wird und mit einer Deckschicht versehen sein kann.

Brandschutzplatten oder -matten

Diese Produkte, die im Wesentlichen aus Mineralfasern, Vermiculite, Kalziumsilikat, Zement, Gips oder anderen geeigneten Materialien bestehen, werden in Bauwerken zur brandschutztechnischen Abschottung und/oder zur Verbesserung des Brandverhaltens eingesetzt.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

Allgemeine Anmerkungen

(a) Anwendung der ETAG im Zulassungsverfahren

Die vorliegende ETAG dient als Leitfaden für die Beurteilung einer Familie von Produkten oder Bausätzen und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Fabrikant legt das Produkt, für das er eine ETa anstrebt, fest und auch, wie dieses im Bauwerk zu verwenden ist und folglich auch den Umfang der Beurteilung.

Es ist daher möglich, dass bei einigen Produkten, die herkömmlicher Art sind, bereits einige Prüfungen und entsprechende Kriterien ausreichen, um die Brauchbarkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Produkten oder Materialien, oder wo es eine Reihe von Verwendungszwecken gibt, kann die gesamte Palette von Prüfungen und Beurteilungen Anwendung finden.

(b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts

Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit drei Hauptschritten:

(c) Stufen oder Klassen bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument 1.2 und Leitpapier E der Europäischen Kommission)

Nach der BPR beziehen sich "Klassen" in der vorliegenden ETAG nur auf im Mandat der Kommission vorgeschriebene Stufen oder Klassen.

Diese ETAG gibt jedoch an, wie entsprechende Leistungsmerkmale für das Produkt obligatorisch ausgedrückt werden müssen. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Verwendungszwecke über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETa hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgestellt" angegeben, außer für diejenigen Eigenschaften, für die das Produkt - wenn keine Festlegung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt; solche Fälle sind in der ETAG anzugeben.

(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

Die Bestimmungen, Prüfungs- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie angegeben sind oder auf die verwiesen wird, wurden auf der Grundlage einer angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Produkts für den beabsichtigten Verwendungszweck von 10 bis 25 Jahren verfasst, vorausgesetzt, das Produkt wird angemessen genutzt und instand gehalten (siehe Abschnitt 7.4). Weitere Angaben hierzu sind in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

Diese Bestimmungen basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.

Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung nach der Leitlinie und nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen erheblich länger sein kann.

Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Produktes können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle gegebene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich für die Verfasser der Spezifikationen als Hilfsmittel zur Auswahl der geeigneten Kriterien für die Produkte angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (auf der Grundlage von Grundlagendokument Abschnitt 5.2.2).

(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

Nach der BPR ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Wortlauts der vorliegenden ETAG Produkte "derartige Merkmale haben müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installation verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Artikel 2 (1)).

Mit den Bauprodukten müssen daher Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorwort).

4 Anforderungen an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Produktmerkmalen

4.0 Allgemeines

In diesem Kapitel werden die Leistungskriterien aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind. Zu diesem Zweck

Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere anwendbare Eigenschaft für eine der wesentlichen Anforderungen spezifisch ist, so wird diese(s) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Merkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung die Option "keine Leistung festgestellt" in Anspruch nimmt und das Merkmal bzw. die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Merkmale bzw. Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird es in 4.7 behandelt.

Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (die sich beispielsweise aus anderen EG-Richtlinien ergeben) und stellt Gesichtspunkte der Gebrauchstauglichkeit heraus, einschließlich der Festlegung von Merkmalen, die zur Identifizierung der Produkte erforderlich sind (vgl. ETA-Format, Abschnitt II.2).

Die relevanten wesentlichen Anforderungen, die einschlägigen Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente und die dazugehörigen Anforderungen an die Produktleistung sind in der nachstehenden Tabelle 4.1 aufgeführt:

Tabelle 4.1 Beziehung zwischen dem GD-Abschnitt für Bauwerke und dem für Produktleistung sowie dem ETAG-Abschnitt zur Produktleistung

ER Entsprechender GD-Abschnitt für Bauwerke Entsprechender GD-Abschnitt für die Produktleistung Produktmerkmale aus dem Mandat ETAG-Abschnitt zur Produktleistung
1 Für diese Produkte nicht relevant
2 4.2.2 Tragfähigkeit des Bauwerks 4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden Brandverhalten 4.2.1 Brandverhalten
4.2.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks 4.3.1.3 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden Feuerwiderstand 4.2.2 Feuerwiderstand
3 3.3.1.1 Luftqualität 3.3.1.1.3.2 a) Baustoffe Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit 4.3.1 Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit
3.3.1.1.3.2 d) Bauprodukte (Kategorie B): Trennschichten und Abdichtungen Freisetzung gefährlicher Stoffe 4.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe
4 3.3.2.2 Leistung der Bauwerke 3.3.2.3 Wesentliche Produktmerkmale Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung 4.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung
Produkte, deren Verwendung nicht der Konstruktionsstabilität dient Haftfähigkeit 4.4.3 Haftfähigkeit
5 4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile 4.3.2.1 Akustische Eigenschaften bei Bauprodukten Akustische Eigenschaften 4.5.1 Luftschalldämmung

4.5.2 Schallabsorption

4.5.3 Trittschalldämmung

6 4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile 4.3 Bestimmungen für Produkt Wärmeschutztechnische Eigenschaften 4.6.1 Wärmedämmung
4.3.2.2 Bauteile für den Baukörper 4.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung       4.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

4.7.2 Identifizierung

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Diese wesentliche Eigenschaft ist für Brandschutzprodukte nicht relevant.

4.2 Brandschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Brandschutzprodukte relevant:

4.2.1 Brandverhalten

Die Leistung des Brandverhaltens des Brandschutzprodukts bzw. der Bestandteile eines Bausatzes, soweit zweckmäßig, muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für die Brandschutzprodukte bzw. die Bestandteile des Bausatzes, soweit zweckmäßig, bei seiner vorgesehenen Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.2.2 Feuerwiderstand

Die Leistung der Feuerwiderstandsfähigkeit des Elements, von dem das Brandschutzprodukt ein Teil ist, muss mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die für das Produkt bei dessen vorgesehener Endanwendung gelten. Diese Leistung ist in Form einer Klassifizierung auszudrücken, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission und den einschlägigen CEN-Klassifizierungsnormen anzugeben ist.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Brandschutzprodukte relevant:

4.3.1 Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit

Sofern zutreffend, muss die Bemessung des Brandschutzprodukts mit den Gesetzen, Regeln und Vorschriften übereinstimmen, die dort gelten, wo das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.

4.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Brandschutzprodukt muss derart beschaffen sein, dass es nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird.

Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).

4.4 Nutzungssicherheit

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen,

Folgende Eigenschaften des Brandschutzprodukts beeinflussen die Höhe des Risikos:

Geometrie
Vorhandensein von spitzen oder scharfen Kanten Art der
Oberfläche/Oberflächenstruktur

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Brandschutzprodukte relevant:

4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Brandschutzprodukt muss genügend mechanische Festigkeit aufweisen, um statischen und/oder dynamischen Lasten, die bei normaler Handhabung, während der Montage und unter den Endnutzungsbedingungen (einschließlich Instandhaltung, sofern relevant) erwartet werden können, zu widerstehen. Bei diesen Lasten kann es sich um das Eigengewicht handeln, um Maßänderungen auf Grund von Temperaturunterschieden oder Feuchtigkeit oder einer Kombination dieser Faktoren, um Wind- und Schneelasten usw., aber auch um Lasten, die durch ein Auflager- oder Haltesystem auf das Produkt ausgeübt werden.

4.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung

Das Brandschutzprodukt muss unter Endnutzungsbedingungen über ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit verfügen, um plötzlichen und unvorhergesehenen großen statischen oder dynamischen Lasten aufgrund der Einwirkung von Personen oder Objekten zu widerstehen, ohne dass ein vollständiger oder teilweiser Zusammensturz zum Entstehen gefährlicher (spitzer oder scharfer) Teile oder zum Risiko des Durchfallens, insbesondere bei Höhenunterschieden, oder zu einem Risiko für die Sicherheit anderer Personen führt.

4.4.3 Haftfähigkeit

Bei Brandschutzprodukten, die mit dem Untergrund verklebt sind, dürfen Bewegungen, die bei normaler Nutzung zu erwarten sind, nicht zu einem Verlust der Haftfähigkeit innerhalb des Systems führen. Verklebte Brandschutzprodukte müssen Bewegungen durch Temperaturschwankungen und Beanspruchungsveränderungen standhalten. Bei Fugen im Tragwerk sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden (siehe auch Kapitel 7).

Ungeachtet von Leistungsanforderungen unter der wesentlichen Eigenschaft 4 erfordert der vorgesehene Verwendungszweck von Brandschutzprodukten, dass ihre Haftfähigkeit in Bezug auf ihre anhaltende Leistung unter der wesentlichen Eigenschaft 2 untersucht wird.

4.5 Schallschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

4.5.1 Luftschalldämmung

Die Übertragung von Luftschall über die Brandschutzprodukte unter ihren Endnutzungsbedingungen muss in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den Standort gelten, wo das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird, reduziert werden.

4.5.2 Schallabsorption

Die Schallabsorption durch Brandschutzprodukte unter ihren Endnutzungsbedingungen muss mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.

4.5.3 Trittschalldämmung

Die Trittschalldämmung durch Brandschutzprodukte unter ihren Endnutzungsbedingungen muss mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.

4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Brandschutzprodukte relevant:

4.6.1 Wärmedämmung

Anhand des Wärmeübergangs/Wärmedurchlasswiderstandes des Brandschutzprodukts ist festzustellen, dass das System mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.

Gibt es irgendwo in dem zusammengefügten System eine Diskontinuität, wie z.B. ein Tragrahmen oder ein Befestigungssystem, so ist die Wirkung von Wärmebrücken zu betrachten.

4.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

Das Brandschutzprodukt muss so bemessen, konstruiert und eingebaut sein, dass eine Feuchtigkeitsübertragung nicht zu einer übermäßigen Kondensation von Wasserdampf innerhalb des Bauwerks oder auf dessen Innenflächen führt (dieser Aspekt ist auch für die wesentliche Eigenschaft 3 relevant).

4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

4.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

Die Dauerhaftigkeit des Brandschutzprodukts muss beurteilt werden. Diese Anforderungen beziehen sich auf die in den folgenden Abschnitten betrachteten wesentlichen Anforderungen, jedoch nicht auf eine bestimmte Anforderung im Besonderen.

Die Nichterfüllung dieser Anforderungen bedeutet daher, dass eine oder mehrere der wesentlichen Anforderungen möglicherweise nicht mehr erfüllt sind.

Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit beziehen sich auf solche Eigenschaften, die von keinem Leistungsmerkmal unter ER 2 bis ER 6 abgedeckt sind, welche die Brandschutzprodukte aber aufweisen sollten, damit sie für den vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts geeignet sind.

4.7.2 Identifizierung

Alle Bestandteile des Brandschutzprodukts und/oder Bauteile des Bausatzes müssen vollständig identifiziert sein. Nach Möglichkeit ist Bezug zu nehmen auf harmonisierte europäische Normen oder europäische technische Zulassungen. Wenn keine europäischen technischen Zulassungen verfügbar sind, müssen die Bestandteile bzw. Bauteile des Produkts bzw. des Bausatzes durch Verweis auf physikalische und/oder chemische Eigenschaften klar definiert werden.

Detaillierte Angaben hierzu sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

5 Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Dieses Kapitel behandelt die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Leistungsaspekte der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an das Bauwerk (Berechnungen, Prüfungen, technisches Wissen, Baustellenerfahrungen usw.), entsprechend der Vorgaben in Kapitel 4.

Die Prüfverfahren folgen im Allgemeinen den einschlägigen EN-Normen für Prüfungen von Bauteilen oder Materialien, sofern dies relevant ist. Wo keine EN-Normen verfügbar sind, werden besondere Prüfverfahren in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.

Tabelle 5.1 Beziehung zwischen ETAG-Abschnitt zur Produktleistung, den Produktmerkmalen und dem entsprechenden ETAG-Abschnitt zum Nachweisverfahren

ER ETAG-Abschnitt zur Produktleistung Produktmerkmale ETAG-Abschnitt über das Nachweisverfahren
1 Für diese Produkte nicht relevant
2 4.2.1 Brandverhalten Brandverhalten 5.2.1 Brandverhalten
4.2.2 Feuerwiderstand Feuerwiderstand 5.2.2 Feuerwiderstand
3 4.3.1 Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit 5.3.1 Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit
4.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe Abgabe gefährlicher Stoffe 5.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe
4 4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (z.B. Befestigungen) 5.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
4.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung 5.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung
Haftfähigkeit 5.4.3 Haftfähigkeit
5 4.5.1 Luftschalldämmung Akustische Eigenschaften 5.5.1 Luftschalldämmung
4.5.2 Schallabsorption 5.5.2 Schallabsorption,
4.5.3 Trittschalldämmung 5.5.3 Trittschalldämmung
6 4.6.1 Wärmedämmung Wärmeschutztechnische Eigenschaften 5.6.1 Wärmedämmung
4.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit 5.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung   5.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

5.7.2 Identifizierung

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Diese wesentliche Anforderung ist für diese Produkte nicht relevant.

5.2 Brandschutz

5.2.1 Brandverhalten

Option 1: Das Brandschutzprodukt bzw. einzelne Bestandteile eines Bausatzes, soweit zweckmäßig, ist/sind unter Anwendung der/des Prüfverfahren(s), die/das für die entsprechende Brandverhaltensklasse relevant sind/ist, zu prüfen, um es/sie gemäß EN 13501-1 zu klassifizieren.

Bestimmungen zur Montage und Befestigung, die als geeignet zur Prüfung des Brandschutzprodukts angesehen werden und die für die vorgesehene Endnutzung des Produkts repräsentativ sind, werden, sofern relevant, in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

Option 2: Das Brandschutzprodukt bzw. einzelne Bestandteile eines Bausatzes, soweit zweckmäßig, erfüllt/erfüllen die Anforderungen der Brandverhaltensklasse A1 gemäß den Vorschriften der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission (in geänderter Fassung) ohne die Notwendigkeit einer Prüfung auf der Grundlage der Auflistung in dieser Entscheidung.

Sofern relevant, sind detaillierte Angaben hierzu in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

5.2.2 Feuerwiderstand

Das zusammengefügte System, in welches das Brandschutzprodukt eingebaut ist, muss unter Anwendung des für die entsprechende Feuerwiderstandsklasse relevanten Prüfverfahrens geprüft werden, um es gemäß dem einschlägigen Teil der EN 13501 zu klassifizieren. 2

Detaillierte Angaben hierzu sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Luft- und Wasserdurchlässigkeit

Bei einigen Brandschutzprodukten ist die Bestimmung der Luft- und Wasserdurchlässigkeit relevant.

5.3.1.1 Luftdurchlässigkeit

Die Luftdurchlässigkeit des Brandschutzprodukts ist durch Vergleich der Bemessungslösungen des ETA-Antragstellers mit Standardkonstruktionsdetails und verfügbarer technischer Erfahrung zu beurteilen.

Kann die Luftdurchlässigkeit nicht durch Anwendung vorhandener Kenntnisse beurteilt werden, z.B. wegen ungewöhnlicher Lösungen für die entsprechenden Konstruktionsdetails, muss die Zulassungsstelle Prüfungen durchführen.

5.3.1.2 Wasserdurchlässigkeit

Die Wasserdurchlässigkeit (Eindringen von Flüssigwasser) der im Freien oder im Gebäudeinneren zu verwendenden Brandschutzprodukte ist durch Vergleich der Bemessungslösungen des ETA-Antragstellers mit Standardkonstruktionsdetails und verfügbarer technischer Erfahrung zu beurteilen. Kann die Wasserdurchlässigkeit nicht durch Anwendung vorhandener Kenntnisse beurteilt werden, z.B. wegen ungewöhnlicher Lösungen für die entsprechenden Konstruktionsdetails, muss die Zulassungsstelle Prüfungen durchführen.

Detaillierte Angaben zu den Prüfverfahren sind gegebenenfalls in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

5.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe

5.3.2.1 Vorhandensein gefährlicher Stoffe

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung einreichen, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind, und er muss diese Stoffe in der Erklärung aufführen.

5.3.2.2 Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETa das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage, Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

5.3.2.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.

5.4 Nutzungssicherheit

5.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Für bestimmte Brandschutzprodukte sind die mechanische Festigkeit und Standsicherheit gemäß der in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Prüfverfahren nachzuweisen.

5.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung

Für bestimmte Brandschutzprodukte ist die Stoßfestigkeit gemäß der in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Prüfverfahren nachzuweisen.

5.4.3 Haftfähigkeit

Für bestimmte Brandschutzprodukte ist die Haftfähigkeit gemäß der in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegebenen Prüfverfahren nachzuweisen.

5.5 Schallschutz

Wenn ein Hersteller akustische Leistung für sein Produkt in Anspruch nimmt, muss die Zulassungsstelle das erforderliche Nachweisverfahren bestimmen, auch wenn dieses möglicherweise an die Besonderheiten des betreffenden Produkts angepasst werden muss. Folgende Normen sind in diesem Zusammenhang relevant:

5.5.1 Luftschalldämmung

Luftschalldämmung ist gemäß EN ISO 140-3 oder EN 20140-10 nachzuweisen.

5.5.2 Schallabsorption

Der Schallabsorptionsbeiwert des Produkts ist gemäß EN ISO 354 nachzuweisen.

5.5.3 Trittschalldämmung

Trittschalldämmung ist gemäß EN ISO 140-6 nachzuweisen.

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.6.1 Wärmedämmung

Die Wärmeleitfähigkeit ist auf der Grundlage von tabellierten Werten zu bestimmen, die erklärt sind

Wenn der Antragsteller spezifische Wärmeleitfähigkeitswerte für das Produkt in Anspruch nimmt, sollten diese gemäß EN 12664 oder EN 12667 oder EN 12939 geprüft werden.

Alternativ dazu können der Wärmedurchlasswiderstand und der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) durch Prüfung gemäß EN ISO 8990 nachgewiesen werden.

Sofern notwendig, ist der Wärmedurchlasswiderstand auf der Grundlage von EN ISO 6946 zu berechnen.

Grundsätzlich sollten Wärmebrücken vermieden werden. Treten solche Wärmebrücken aber trotzdem auf, ist ihre Auswirkung auf die gesamte wärmeschutztechnische Leistung in die oben genannte Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands einzubeziehen, wobei die Ergebnisse der in EN ISO 14683, EN ISO 10211-1 und EN ISO 10211-2 beschriebenen Berechnungsmethoden für Wärmebrücken zu berücksichtigen sind.

Anmerkung: EN 12524 kann verwendet werden, soweit diese Norm für das betreffende Produkt anwendbar ist.

5.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

Wo dies relevant ist, ist der Beiwert für die Wasserdampfdurchlässigkeit auf der Grundlage von tabellierten Werten zu bestimmen, die

in europäischen harmonisierten Produktnormen oder europäischen technischen Zulassungen oder als tabellierte Werte gemäß EN 12524 erklärt sind.

Wenn der Antragsteller spezifische Wasserdampfdiffusionswiderstandszahlen für das Produkt in Anspruch nimmt, sind diese gemäß EN ISO 12572 oder EN 12086 oder ähnlicher, auf demselben Prinzip beruhender europäischer Normen zu prüfen.

Anmerkung: EN 12524 kann verwendet werden, soweit diese Norm für das betreffende Produkt anwendbar ist.

5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

Brandschutzprodukte sind unter Berücksichtigung der folgenden Einflüsse zu beurteilen:

In der Beurteilung sollte auch der mögliche Einfluss von erhöhten Temperaturen berücksichtigt werden.

Die Prüfverfahren in Bezug auf die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Nutzungskategorien, sofern relevant, sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.

5.7.2 Identifizierung

Je nach Art und Typ des Brandschutzprodukts müssen die verschiedenen Identifizierungstechniken und -verfahren in Betracht gezogen werden (einzeln oder in Kombination).

Ungeachtet des jeweils verwendeten Verfahrens ist es notwendig, die praktischen Toleranzen in Bezug auf die Ergebnisse bzw. die gesammelten Daten zu berücksichtigen. Detaillierte Angaben zu den für die Identifizierung des Brandschutzprodukts relevanten Prüfverfahren sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

Die nachstehende (nicht erschöpfende) Liste enthält Beispiele von Techniken und Verfahren, die einzeln oder kombiniert zu betrachten sind:

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